Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2001 – 1 StR 122/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten vom 30. November 2000 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung erwähnt, daß

objektiv der Tatbestand des (versuchten) Mordes erfüllt war, be-

gegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar

hat die Strafkammer nicht auszuschließen vermocht (UA S. 10),

daß der Angeklagte aufgrund seines Festhaltens an den Wertvor-

stellungen in seiner anatolischen Heimat und wegen eines Affekt-

staus nicht in der Lage war, die besondere Verwerflichkeit seines

Tuns zu erkennen. Maßstab für die Bewertung eines Beweggrun-

des als niedrig sind indessen die Vorstellungen der Rechtsge-

meinschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH NJW

1995,

602;

Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Dem Zusammenhang der

Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß der seit 1992 überwiegend

in Deutschland lebende Angeklagte jedenfalls noch erfaßt hatte,

daß seine eigenen Wertvorstellungen, die ihm die Wiederher-

stellung der Familienehre aufgaben, in dieser Form in der

Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Billigung

finden. Er war hier etwa vier Jahre mit Christine H. verheiratet

und arbeitete in einer Schreinerei sowie in einem Molkereibetrieb.

Vor der Tat beabsichtigte er zunächst, den vermeintlichen Lieb-

haber des Opfers zu töten, der deshalb untertauchte. Sein Tat-

handeln wird als zielgerichtet, sein Nachtatverhalten als kontrol-

liert bewertet (UA S. 18). Seine Einsichtsfähigkeit war voll erhal-

ten. Daß ihm seine Tat dennoch nicht als versuchter Mord, son-

dern lediglich als versuchter Totschlag angelastet worden ist, be-

schwert ihn nicht. Da dem Angeklagten bewußt war, daß seine

Tat den hier geltenden Wertvorstellungen widerspricht, konnte die

Strafkammer im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls das ob-

jektive Vorliegen des Mordmerkmals verwerten.

Schäfer Nack Boetti-

cher

Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Schluckebier Schäfer