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BGH Urteil vom 20.02.2002 – 5 StR 545/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Febru-
ar 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Staatsanwältin
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
12. Juni 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich so-
wohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge; beide
Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, ein Wolgadeutscher, der in der ehemaligen Sowjetre-
publik Kasachstan beheimatet war, siedelte im Jahre 1991 mit seiner Familie
nach Deutschland über. Während sich seine Ehefrau, das spätere Tatopfer
M , hier schnell einlebte, die deutsche Sprache bald beherrschte,
Arbeit als Altenpflegerin fand und soziale Kontakte knüpfte, hatte der Ange-
klagte erhebliche Eingewöhnungsschwierigkeiten: Er erlernte die deutsche
Sprache nur unvollkommen, fühlte sich deshalb isoliert und vermißte die
dörfliche Gemeinschaft seiner Heimat. Dies führte zu einer Änderung der
familiären Verhältnisse in der Weise, daß nunmehr die Ehefrau die dominie-
rende Rolle spielte, das Geld verwaltete, die Behördengänge erledigte und
auch die übrigen mit der Übersiedlung verbundenen Probleme regelte. Der
Angeklagte, der sich durch diese Entwicklung gekränkt und gedemütigt fühl-
te, begann in erheblichem Maße Alkohol zu trinken, was die Spannungen
zwischen den Eheleuten noch verstärkte. M verweigerte zunehmend
den ehelichen Verkehr, da sie sich vor den alkoholbedingten Ausfällen des
Angeklagten ekelte. Dies ließ den Angeklagten – zu Unrecht – vermuten, daß
seine Ehefrau ihn betrüge. Er verfolgte sie mit übersteigerter Eifersucht und
spionierte ihr nach. Zweimal – in den Jahren 1996 und 1998 – griff der Ange-
klagte seine Ehefrau auch tätlich an: Einmal verletzte er sie leicht mit einem
Messer und das andere Mal schlug er ihr in den Nacken. Nach einer vor-
übergehenden Versöhnung brachen die alten Konflikte erneut aus: Wieder
spionierte der Angeklagte seiner Ehefrau nach und versuchte, ihre Kontakte
außerhalb der Familie zu unterbinden. Die Situation verschlimmerte sich
noch dadurch, daß der Angeklagte im Jahre 1999 seine Arbeit verlor und
sich nunmehr vollends nutzlos und minderwertig vorkam.
Am Vormittag des 14. September 2000 kam es zu einer heftigen ver-
balen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf der
Angeklagte seine Ehefrau wiederum des Ehebruchs bezichtigte und ihr vor-
warf, sich ihm sexuell zu verweigern und heimlich Geld aus dem Haus zu
schaffen. M bestritt die Vorwürfe, beleidigte und beschimpfte den
Angeklagten und teilte ihm mit, daß sie sich von ihm trennen wolle. Innerlich
aufgewühlt und tief getroffen von den erstmals geäußerten Trennungsab-
sichten seiner Frau, verließ der Angeklagte die Wohnung, holte eine auf dem
Dachboden versteckte geladene Pistole, steckte sie in die Hosentasche und
kehrte in die Wohnung zurück. Er wollte noch einmal mit seiner Frau reden,
sie jedoch töten, falls sie bei ihrem Trennungswunsch bleiben sollte.
Er traf seine Ehefrau im Badezimmer an, wo sie – auf dem Toiletten-
deckel sitzend – Wäsche sortierte. M erklärte dem Angeklagten, sie
werde seine Sachen packen, damit er gehe. Es kam erneut zum Streit. Als
es dann wieder um das Erkalten ihrer sexuellen Gefühle ging, äußerte
M , er – der Angeklagte – sei ohnehin impotent. Als dem Angeklagten klar
wurde, daß seine Frau ihn endgültig verlassen wollte, zog er die Pistole aus
der Hosentasche, legte auf seine Frau an und drückte zweimal ab. Es löste
sich jedoch kein Schuß. Als M jetzt erkannte, daß sie in Lebensg e-
fahr schwebte, versuchte sie, aus dem Badezimmer zu entkommen. Der An-
geklagte versperrte ihr jedoch den Weg, nahm sie in den Schwitzkasten und
schlug ihr mit dem Pistolengriff drei- bis viermal kräftig auf den Kopf, so daß
sie auf dem Fußboden des Badezimmers zusammenbrach. Da die Kopfver-
letzungen nach Einschätzung des Angeklagten noch nicht tödlich waren,
holte er ein Fleischermesser aus der Küche, mit dem er seiner auf dem Bo-
den liegenden, bereits schwerverletzten Ehefrau Schnitt- und Stichverletzun-
gen im Brust- und Halsbereich beibrachte; schließlich schnitt er ihr die Kehle
durch. M verstarb noch am Tatort. Zur Schuldfähigkeit hat die sach-
verständig beratene Strafkammer festgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung
gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war.
II.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist
unbegründet. Daß der Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falls
nach § 213 StGB verneint hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die
Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
III.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft, die
eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweg-
gründen anstrebt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen
niedriger Beweggründe abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
Auch daß die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erörtert
hat, begegnet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Er-
gebnis keinen Bedenken.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Be-
weggründe niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittli-
cher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verach-
tenswert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwür-
digung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters
und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte seine Ehefrau
in erster Linie aus Verzweiflung und Wut über die Trennungsandrohung und
die beleidigende Bemerkung über seine Potenz getötet hat. Wut kann als
niedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf
niedrigen Beweggründen beruht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweg-
gründe 36 m.w.N.). M hatte dem Angeklagten unmittelbar vor der
Tat vorgeworfen, impotent zu sein, was den Angeklagten tief getroffen und
gekränkt hat (UA S. 20 und 24). Zudem hatte sie ihn schon bei der ersten am
Tattat geführten Auseinandersetzung erheblich beleidigt (UA S. 19). Wenn-
gleich der Angeklagte die verbalen Entgleisungen seiner Ehefrau durch seine
unberechtigten Vorwürfe auch mitverursacht hatte, entbehrte seine Wut doch
nicht einer gewissen Berechtigung, so daß schon deshalb zweifelhaft ist, ob
sein Tötungsmotiv auf niedrigen Beweggründen beruhte (vgl. BGH aaO). Vor
diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die für den Angeklagten
bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des
§ 211 Abs. 2 StGB bewertet. Die von der Beschwerdeführerin in den Vorder-
grund gerückte Frage der kulturbedingten Wertvorstellungen des Angeklag-
ten spielte bei dem komplexen emotionalen Ursachengeflecht ersichtlich nur
eine untergeordnete Rolle.
2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer das
Mordmerkmal der Heimtücke nicht geprüft hat.
Allerdings legen die getroffenen Feststellungen die Erörterung auch
dieses Mordmerkmals nahe. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willens-
richtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung aus-
nutzt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvor-
satz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem
„lediglich“ gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder
doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302;
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17). Arg- und Wehrlosigkeit
können auch dann gegeben sein, wenn der Tat – wie hier – eine feindselige
verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr
aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt,
dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).
Nach den Urteilsausführungen erkannte M erst bei der ver-
suchten Schußabgabe, daß sie in Lebensgefahr war. Ihr Fluchtversuch e r-
wies sich als aussichtslos, da der Angeklagte ihr den Weg versperrte und sie
zu Boden schlug. Ob zu diesem Zeitpunkt andere realistische Verteidi-
gungsmöglichkeiten – etwa das Herbeirufen von Hilfe – bestanden haben, ist
dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt aber nach den getroffenen Feststellun-
gen nicht nahe. Auch daß sich das schwerverletzt auf dem Boden liegende
Opfer noch mit den Händen gegen das Messer gewehrt hat, schließt Heim-
tücke nicht aus. Denn Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden
Angriff in seinen Verteidungsmöglichkeiten behinderte – hier bereits schwer
verletzte – Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Annahme
dieses Mordmerkmals nicht entgegen (BGH NStZ 1999, 506).
Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und namentlich
den mitgeteilten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen konnte
der Tatrichter aber die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke so sicher
ausschließen, daß eine Erörterung ausnahmsweise entbehrlich war. Dem
entspricht, daß auch die Staatsanwaltschaft dieses Mordmerkmal weder in
ihrer Anklageschrift benannt noch mit der Revision beanstandet hat, das
Landgericht habe die Heimtücke nicht geprüft. Auch daraus schließt der Se-
nat, daß es für alle Prozeßbeteiligten auf der Hand lag, daß der Angeklagte
infolge seines Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die mög-
liche Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht erkannt hat und ihm das
Bewußtsein, diese auszunutzen, gefehlt hat.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum