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BGH Urteil vom 15.06.2004 – 1 StR 39/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

15. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Septem-

ber 2003 werden verworfen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen. Der Angeklagte trägt die der Nebenklägerin durch sein

Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Die dem

Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft im Re-

visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen

der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, versucht zu haben, seine Ehefrau mit

einem Messer mit tiefreichenden Schnitten in beide Unterarme und mit einem

Stich in die linke Brust zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen ver-

suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-

heitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit

einer Verfahrensrüge und der Sachrüge insgesamt an; insbesondere rügt er

die Annahme, er habe sich eines versuchten Mordes aus sonst niedrigen Be-

weggründen schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten

des Angeklagten eingelegte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkt; sie wendet sich mit der Sachrüge im wesentlichen dagegen, daß das

Landgericht zu der Strafmilderung wegen Versuchs gekommen ist und erstrebt

eine Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Beide

Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die Rüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags

auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Ange-

klagten ist jedenfalls unbegründet. Weder aus den vorgetragenen Verfahrens-

tatsachen noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Zweifel an der Sachkun-

de des angehörten Sachverständigen Dr. W. oder der Richtigkeit seines

Gutachtens. Nach den Urteilsgründen hat sich der Sachverständige vielmehr

ausführlich mit einem möglichen Einfluß des vom Angeklagten behaupteten

Schädelhirntraumas auf die Schuldfähigkeit sowie mit dessen Herkunft und

sozialer Integration in Deutschland auseinandergesetzt und im einzelnen aus-

geführt, weshalb sich aus psychiatrischer Sicht beides nicht auf die Begehung

der Tat ausgewirkt hat. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche

konkreten Beweisergänzungen mit einem weiteren Gutachten zu erzielen wä-

ren (§ 244 Abs. 2 StPO). Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in revisions-

rechtlich unbeachtlichen Angriffen auf die in den Urteilsgründen niedergelegte

tatrichterliche Würdigung der Tatsachen, aufgrund derer die Strafkammer zur

Annahme der uneingeschränkten Schuldfähigkeit gelangt ist.

2. Die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf

nur folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

Beweggründe niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittli-

cher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtens-

wert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung,

welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine

Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2

niedrige Beweggründe 23 und 39). Nach den Feststellungen war Beweggrund

des Angeklagten, seiner Ehefrau, die sich in Deutschland besser integriert hat-

te als er, das Recht abzusprechen, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten

und sich von ihm zu trennen, ferner sein ausgeprägtes Besitzdenken und sein

rücksichtsloser Eigennutz. Aus Wut und Verärgerung über die von seiner Ehe-

frau ausgesprochene Trennung fühlte er sich in seinem Stolz gekränkt, weil er

als Familienoberhaupt aus der Wohnung gewiesen, mit einem Kontaktverbot

belegt und zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wurde. Er ging davon aus, sei-

ne Ehefrau habe ihr Leben verwirkt, weil sie sich von ihm trennen wollte. Dafür

wollte er sie bestrafen und erhob sich gleichsam als "Vollstrecker eines Todes-

urteils" über die Rechtsordnung und das Lebensrecht seiner Frau (UA S. 33).

Die Gefühle der Demütigung und Kränkung wurden dabei überlagert von Ge-

fühlen des Neides, des Hasses und dem Wunsch, seine Ehefrau körperlich zu

zerstören. Seine Ehefrau hatte dabei objektiv keinen begründeten Anlaß zu

Haßgefühlen und Eifersucht gegeben.

Die Kammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Angeklagten be-

wußt war, daß seine Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen und verachtenswert

sind. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts-

hofs vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01 - NStZ 2002, 368 geht fehl, weil die

Entscheidung einen anderen Sachverhalt betraf.

Das Landgericht hat auch eine mögliche tatbestimmende eigene Suizi-

dalität des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Die hiergegen gerich-

teten Angriffe des Beschwerdeführers sind revisionsrechtlich unbeachtlich. Sie

erschöpfen sich darin, die Wertung des hierzu berufenen Tatrichters durch ei-

ne eigene abweichende Bewertung zu ersetzen. Einen Rechtsfehler zeigen sie

hingegen nicht auf.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Entscheidung des Landgerichts, im Falle des versuchten Mordes

(hier in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) von der Strafmilderungs-

möglichkeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu

machen, hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine

Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im

weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichts-

punkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs

und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.;

BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12).

Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter

sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die

versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ab-

hängt (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 Abs. 2

Wertungsfehler 21).

b) Die Strafkammer hat ausgeführt, sie habe die Strafmilderung aufgrund

der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Tatumstände und der Täterpersön-

lichkeit nach reiflicher Überlegung vorgenommen, wobei sie den wesentlichen

versuchsbezogenen Umständen besonderes Gewicht beigemessen habe. Sie

habe entscheidend auf die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des

Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie abge-

stellt. Die Nähe zur Tatvollendung sei hier gegeben; die Geschädigte habe viel

Blut verloren und wäre ohne sofortige Notoperation innerhalb weniger Minuten

verblutet. Die kriminelle Energie sei hoch; es handele sich um eine vorange-

kündigte Tat, die der Angeklagte umsichtig und wohl überlegt durchgeführt ha-

be. Die Tatausführung sei sadistisch und brutal gewesen. Der Angeklagte habe

seine Ehefrau in Tötungsabsicht an beiden Handgelenken tiefreichende

Schnittwunden zugefügt und dabei die Ellenarterien, die Sehnen und Nerven

durchtrennt. Er habe sich bei seinen Handlungen weder durch die Schreie sei-

ner Ehefrau noch durch seine hinzutretende Tochter beeindrucken lassen und

habe seinen Tötungsversuch mit gefühlskalten Kommentaren wie “So, jetzt

müssen wir ins Herz gehen! So, bist Du schon verreckt? So ist gut!“ fortgesetzt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:

„Das entscheidende Kriterium, das die Kammer letztlich bewogen hat, doch von

der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, sind die erstaunlich geringen

Folgen der Tat bei der Geschädigten. Sie trägt sichtbare Narben, ist in der Be-

wegungsfähigkeit ihrer Arme und Hände eingeschränkt und leidet unter gele-

gentlichem Stimmverlust. Bei der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten

und dem entstandenen Verletzungsbild sind weit schlimmere Folgen denkbar,

wie völliger Verlust der Bewegungsfähigkeit der oberen Extremitäten oder gar

hirnorganische Schäden bedingt durch den hohen Blutverlust" (UA S. 37/38).

2. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß diese Formulierung für

sich gesehen eher gegen die vorgenommene Strafrahmenverschiebung

spricht. Im Rahmen der von der Strafkammer angestellten Gesamtwürdigung ist

aber nicht zu besorgen, daß sie sich mit der Betonung des ausgebliebenen

Erfolgs-unwerts den Blick auf die Bedeutung und Tragweite der festgestellten

versuchsbezogenen Umstände verstellt hat.

Die Strafkammer hat alle wesentlichen straferschwerenden Gesichts-

punkte, die für oder gegen eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen

können, gesehen und gewertet. Wenn die Kammer im Bewußtsein der Proble-

matik einer sonst zwingenden Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe

gleichwohl als letztlich ausschlaggebend für eine Strafmilderung nach den

§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erachtet hat, daß es bei hohem Handlungsunwert

(glücklicherweise) „nur“ zu einem sich im Rahmen haltenden Erfolgsunwert ge-

kommen ist, hält sich dies noch innerhalb des Spielraums, der dem Tatrichter

bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Bei der Gewichtung der für die Straf-

zumessung wesentlichen Umstände können Gesichtspunkte eine entscheiden-

de Rolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Ein-

druck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen worden und einer

exakten Richtigkeitskontrolle entzogen sind. Das Revisionsgericht nimmt die

Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hin, (vgl.

BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; jeweils m. w. Nachw.). Rechtsfehler, die ein Ein-

greifen des Revisionsgerichts ermöglichen und zugleich notwendig machen

würden, läßt die Entscheidung der Strafkammer für eine Versuchsmilderung

nicht erkennen.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf