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BGH Beschluss vom 21.02.2002 – IX ZR 302/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 302/00

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. Februar 2002 beschlossen:

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 €) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschie- den (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen da- von ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftli- chen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn un- zumutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser