Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.02.2002 – V ZR 296/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 301, 304

Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn

der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat,

nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.

BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 296/00 - OLG Celle

LG Verden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Schneider, Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen haben die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung

von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags in Höhe von

500.000 DM in Anspruch genommen. Ihren Gesamtschaden haben sie auf 3,5

bis 4,5 Mio. DM veranschlagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat

die Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß den Klägerinnen auch

über den Betrag von 500.000 DM hinaus kein Schadensersatzanspruch aus

dem Kaufvertrag zusteht. Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde

nach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, "soweit sie sich gegen den

Grund des Anspruchs richtet".

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-

derherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt und den Widerklageantrag

weiterverfolgt, soweit ihn das Oberlandesgericht abgewiesen hat. Die Klägerin-

nen beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Meinung des Berufungsgerichts ist "der Rechtsstreit zur Entschei-

dung zum Grund reif, während die Schadenshöhe - und auch die negative

Feststellungswiderklage, soweit sie einen über 500.000 DM hinausgehenden

Schaden leugnet - noch der Aufklärung bedarf". Die Widerklage sei nicht be-

gründet, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet. Von einer

"endgültigen Abweisung" der Widerklage habe das Berufungsgericht abgese-

hen, "weil theoretisch in Betracht komme, daß der Schaden der Klägerinnen

unterhalb der eingeklagten 500.000 DM liege, sie sich aber gleichwohl höherer

Ansprüche berühmten, denn dann wäre die Widerklage jedenfalls zur Höhe

begründet".

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

Das Grundurteil über den Zahlungsanspruch der Klägerinnen konnte im

Hinblick darauf, daß Gegenstand der leugnenden Widerklage ein weiterer Teil

des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung war, nicht für sich

allein ergehen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Widerklage ist in-

haltlich unzulässig. Das Berufungsurteil hat insgesamt keinen Bestand.

1. Der Ausspruch zur Zahlungsklage stellt zwar kein Teilurteil (§ 301

ZPO) dar, da er sich nur zum Grund der Schadensersatzforderung äußert, von

einer Endentscheidung mithin absieht. Der Grund, der dafür maßgeblich ist, ein

isoliertes Endurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs abzulehnen,

nämlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen (BGHZ 107, 236, 242

m.w.N.), gilt aber auch für das Grundurteil. Denn dieses bejaht alle Elemente

des nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs mit Ausnahme der Anspruchs-

höhe. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes geht die Bindung, die das Grundur-

teil nach § 318 ZPO entfaltet (BGH, Urt. v. 14. April 1987, IX ZR 149/86, LM

ZPO § 318 Nr. 14), nicht weiter als die Rechtskraft (§ 322 ZPO) im Falle des

Teilurteils. Die bindende Wirkung ist auf das Betragsverfahren zu dem Teil des

Anspruchs beschränkt, der dem Grunde nach bejaht worden ist (BGH, Urt. v.

2. Februar 1984, III ZR 13/83, NJW 1985, 496). Der Umstand, daß die vom

Zahlungsantrag nicht erfaßte Forderung, nämlich der Anspruch auf Zahlung

weiterer 3,5 bis 4,5 Mio. DM, deren sich die Klägerinnen berühmen, Gegen-

stand einer Widerklage ist (zum Zusammentreffen von Zahlungantrag und po-

sitivem Feststellungsantrag vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98,

WM 2000, 873), bleibt für die Gefahr einer abweichenden Entscheidung, mithin

für das Verbot der isolierten Teilentscheidung oder, wie hier, eines Grundur-

teils über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, ohne Bedeutung. Die Gefahr

widersprüchlicher Entscheidungen besteht hier wie dort. Um diese Gefahr aus-

zuräumen, wäre das Grundurteil mithin nur statthaft gewesen, wenn es das Be-

rufungsgericht mit einer Entscheidung über die Widerklage verbunden hätte,

die die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse ausschließt.

2. Dies ist nicht der Fall, denn der Ausspruch zur Widerklage ist inhalt-

lich unzulässig. Er geht auf ein unzutreffendes Verständnis des Anspruchs-

grundes zurück. Aus dem Urteil, das den Zahlungsanspruch dem Grunde nach

für gerechtfertigt erklärt, leitet das Berufungsgericht her, die Widerklage müsse

unbegründet sein, soweit sie sich gegen den Grund des geleugneten An-

spruchs wendet; soweit sie sich gegen dessen Höhe richtet, sei es aber (theo-

retisch) möglich, daß sie Erfolg habe. Das ist ein Widerspruch in sich. Zum An-

spruchsgrund des Schadensersatzes zählt, daß der Schaden jedenfalls in ir-

gendeiner Höhe entstanden ist, wobei die Rechtsprechung es zum Erlaß eines

Grundurteils genügen läßt, wenn hierfür eine (hohe) Wahrscheinlichkeit be-

steht (Senat BGHZ 110, 201; BGHZ 126, 219). Die Abweisung der leugnenden

Feststellungsklage setzt voraus, daß dem Beklagten, bei leugnender Widerkla-

ge dem Kläger, der Nachweis, daß ihm ein Schaden in irgendeiner Höhe ent-

standen ist (zu Beweislast und Beweismaß bei der negativen Feststellungskla-

ge vgl. BGH, Urt. v. 2. März 1993, VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716), gelingt; wird

ein bezifferter Anspruch geleugnet, kommt, wenn der Schadensnachweis nur

zum Teil erfolgt, eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung in Fra-

ge. Der Erfolg der negativen Feststellungsklage setzt mithin umgekehrt das

Scheitern des Nachweises des Schadens voraus. Ist diese Frage, wovon das

Berufungsgericht im Streitfall ausgeht, noch offen, ist die Feststellungsklage

nicht entscheidungsreif. Die ihrer äußeren Form nach teils stattgebende, teils

abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts über die negative Feststel-

lungswiderklage stellt der Sache nach eine - negative - Zwischenentscheidung

über alle Elemente des behaupteten Schadensersatzanspruchs, mit Ausnahme

der Frage des Entstehens eines Schadens, dar. Ein Zwischenurteil über Ele-

mente eines Anspruchs ist im Verfahrensrecht aber nicht vorgesehen. Eine

materielle Zwischenfeststellung kann nur zum Grund des Anspruchs insgesamt

ergehen (§ 304 ZPO).

3. Im Streitfalle hätte das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs

nur in Verbindung mit einer, sei es die begehrte negative Feststellung ausspre-

chenden, sei es sie versagenden Entscheidung über die Widerklage erfolgen

können. Eine Entscheidung über die negative Feststellungsklage durch Grun-

durteil scheidet dagegen aus, denn ein Anspruch kann nicht dem Grunde nach

geleugnet, der Höhe nach aber bejaht werden. Nach Zurückverweisung der

Sache wird das Berufungsgericht zu Grund und Höhe der Klage sowie zur Wi-

derklage erneut zu befinden haben, wobei es ihm freisteht, im rechtlich zuläs-

sigem Rahmen von den Möglichkeiten des Erlasses eines Grundurteils oder

Teilurteils Gebrauch zu machen.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vor-

behalten. Für die Revisionsinstanz hat der Senat von der Möglichkeit des § 8

GKG Gebrauch gemacht.

Wenzel

Tropf

Schneider

Klein

Lemke