BGH Urteil vom 22.02.2002 – V ZR 296/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 301, 304
Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn
der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat,
nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.
BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 296/00 - OLG Celle
LG Verden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen haben die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung
von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags in Höhe von
500.000 DM in Anspruch genommen. Ihren Gesamtschaden haben sie auf 3,5
bis 4,5 Mio. DM veranschlagt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat
die Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß den Klägerinnen auch
über den Betrag von 500.000 DM hinaus kein Schadensersatzanspruch aus
dem Kaufvertrag zusteht. Das Oberlandesgericht hat der Klage dem Grunde
nach stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, "soweit sie sich gegen den
Grund des Anspruchs richtet".
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wie-
derherstellung des Urteils des Landgerichts erstrebt und den Widerklageantrag
weiterverfolgt, soweit ihn das Oberlandesgericht abgewiesen hat. Die Klägerin-
nen beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Meinung des Berufungsgerichts ist "der Rechtsstreit zur Entschei-
dung zum Grund reif, während die Schadenshöhe - und auch die negative
Feststellungswiderklage, soweit sie einen über 500.000 DM hinausgehenden
Schaden leugnet - noch der Aufklärung bedarf". Die Widerklage sei nicht be-
gründet, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet. Von einer
"endgültigen Abweisung" der Widerklage habe das Berufungsgericht abgese-
hen, "weil theoretisch in Betracht komme, daß der Schaden der Klägerinnen
unterhalb der eingeklagten 500.000 DM liege, sie sich aber gleichwohl höherer
Ansprüche berühmten, denn dann wäre die Widerklage jedenfalls zur Höhe
begründet".
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
Das Grundurteil über den Zahlungsanspruch der Klägerinnen konnte im
Hinblick darauf, daß Gegenstand der leugnenden Widerklage ein weiterer Teil
des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung war, nicht für sich
allein ergehen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts zur Widerklage ist in-
haltlich unzulässig. Das Berufungsurteil hat insgesamt keinen Bestand.
1. Der Ausspruch zur Zahlungsklage stellt zwar kein Teilurteil (§ 301
ZPO) dar, da er sich nur zum Grund der Schadensersatzforderung äußert, von
einer Endentscheidung mithin absieht. Der Grund, der dafür maßgeblich ist, ein
isoliertes Endurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs abzulehnen,
nämlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen (BGHZ 107, 236, 242
m.w.N.), gilt aber auch für das Grundurteil. Denn dieses bejaht alle Elemente
des nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs mit Ausnahme der Anspruchs-
höhe. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes geht die Bindung, die das Grundur-
teil nach § 318 ZPO entfaltet (BGH, Urt. v. 14. April 1987, IX ZR 149/86, LM
ZPO § 318 Nr. 14), nicht weiter als die Rechtskraft (§ 322 ZPO) im Falle des
Teilurteils. Die bindende Wirkung ist auf das Betragsverfahren zu dem Teil des
Anspruchs beschränkt, der dem Grunde nach bejaht worden ist (BGH, Urt. v.
2. Februar 1984, III ZR 13/83, NJW 1985, 496). Der Umstand, daß die vom
Zahlungsantrag nicht erfaßte Forderung, nämlich der Anspruch auf Zahlung
weiterer 3,5 bis 4,5 Mio. DM, deren sich die Klägerinnen berühmen, Gegen-
stand einer Widerklage ist (zum Zusammentreffen von Zahlungantrag und po-
sitivem Feststellungsantrag vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98,
WM 2000, 873), bleibt für die Gefahr einer abweichenden Entscheidung, mithin
für das Verbot der isolierten Teilentscheidung oder, wie hier, eines Grundur-
teils über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, ohne Bedeutung. Die Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen besteht hier wie dort. Um diese Gefahr aus-
zuräumen, wäre das Grundurteil mithin nur statthaft gewesen, wenn es das Be-
rufungsgericht mit einer Entscheidung über die Widerklage verbunden hätte,
die die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse ausschließt.
2. Dies ist nicht der Fall, denn der Ausspruch zur Widerklage ist inhalt-
lich unzulässig. Er geht auf ein unzutreffendes Verständnis des Anspruchs-
grundes zurück. Aus dem Urteil, das den Zahlungsanspruch dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt, leitet das Berufungsgericht her, die Widerklage müsse
unbegründet sein, soweit sie sich gegen den Grund des geleugneten An-
spruchs wendet; soweit sie sich gegen dessen Höhe richtet, sei es aber (theo-
retisch) möglich, daß sie Erfolg habe. Das ist ein Widerspruch in sich. Zum An-
spruchsgrund des Schadensersatzes zählt, daß der Schaden jedenfalls in ir-
gendeiner Höhe entstanden ist, wobei die Rechtsprechung es zum Erlaß eines
Grundurteils genügen läßt, wenn hierfür eine (hohe) Wahrscheinlichkeit be-
steht (Senat BGHZ 110, 201; BGHZ 126, 219). Die Abweisung der leugnenden
Feststellungsklage setzt voraus, daß dem Beklagten, bei leugnender Widerkla-
ge dem Kläger, der Nachweis, daß ihm ein Schaden in irgendeiner Höhe ent-
standen ist (zu Beweislast und Beweismaß bei der negativen Feststellungskla-
ge vgl. BGH, Urt. v. 2. März 1993, VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716), gelingt; wird
ein bezifferter Anspruch geleugnet, kommt, wenn der Schadensnachweis nur
zum Teil erfolgt, eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung in Fra-
ge. Der Erfolg der negativen Feststellungsklage setzt mithin umgekehrt das
Scheitern des Nachweises des Schadens voraus. Ist diese Frage, wovon das
Berufungsgericht im Streitfall ausgeht, noch offen, ist die Feststellungsklage
nicht entscheidungsreif. Die ihrer äußeren Form nach teils stattgebende, teils
abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts über die negative Feststel-
lungswiderklage stellt der Sache nach eine - negative - Zwischenentscheidung
über alle Elemente des behaupteten Schadensersatzanspruchs, mit Ausnahme
der Frage des Entstehens eines Schadens, dar. Ein Zwischenurteil über Ele-
mente eines Anspruchs ist im Verfahrensrecht aber nicht vorgesehen. Eine
materielle Zwischenfeststellung kann nur zum Grund des Anspruchs insgesamt
ergehen (§ 304 ZPO).
3. Im Streitfalle hätte das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs
nur in Verbindung mit einer, sei es die begehrte negative Feststellung ausspre-
chenden, sei es sie versagenden Entscheidung über die Widerklage erfolgen
können. Eine Entscheidung über die negative Feststellungsklage durch Grun-
durteil scheidet dagegen aus, denn ein Anspruch kann nicht dem Grunde nach
geleugnet, der Höhe nach aber bejaht werden. Nach Zurückverweisung der
Sache wird das Berufungsgericht zu Grund und Höhe der Klage sowie zur Wi-
derklage erneut zu befinden haben, wobei es ihm freisteht, im rechtlich zuläs-
sigem Rahmen von den Möglichkeiten des Erlasses eines Grundurteils oder
Teilurteils Gebrauch zu machen.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vor-
behalten. Für die Revisionsinstanz hat der Senat von der Möglichkeit des § 8
GKG Gebrauch gemacht.
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke