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BGH Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 346/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3

Erkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen, sein Fragerecht auszuüben, damit der Partei eine Klarstellung ihres Vorbrin- gens ermöglicht wird.

BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 346/00 -

OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 2000 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Geschäftsführer der Klägerin schuldet der Beklagten gemäß notari-

ellem Schuldanerkenntnis vom 5. Januar 1996 900.000,00 DM. Die Beklagte

betreibt daraus gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Sie hat unter anderem am

7. Februar 2000 auf dem Reiterhof K.

in L. 16 untergestellte

Pferde pfänden lassen.

Die Klägerin hat Widerspruchsklage erhoben mit der Behauptung, die

gepfändeten Pferde seien ihr Eigentum. Das Landgericht hat durch Teilurteil

hinsichtlich

des

Pferdes G.

(Vater Gr./Muttervater

A.)

ent-

schieden und die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt. Auf die

Berufung der Beklagten ist die Klage hinsichtlich des Pferdes G. abgewiesen

worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision un-

beanstandet angenommen, daß die Klägerin ihr Eigentum an dem Pferd durch

Vorlage von Abstammungsnachweis und Zuchtbuch nicht nachgewiesen habe

und die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht für sie streite, weil zu-

reichende Anhaltspunkte dafür fehlten, daß sie im Zeitpunkt der Pfändung mit-

telbare Besitzerin des Tieres gewesen sei.

2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht sei verfah-

rensfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin auch zu einem frü-

heren Zeitpunkt keinen mittelbaren Besitz an dem Pferd gehabt habe, § 1006

Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hätte den nach Schluß der mündlichen Ver-

handlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2000 zum

Anlaß nehmen müssen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ge-

richt zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung

verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daß die

bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhand-

lung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Frage-

rechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW

1999, 2123, 2124 m.w.N.). So lag es hier.

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Berufungserwiderung der Klä-

gerin angenommen, daß R. W., dem die Züchterin das von

ihr am

15. Mai 1996 auf dem Versteigerungswege veräußerte Tier am 13. Oktober

1996 anlieferte, nicht als Besitzmittler für die Klägerin tätig war, weil der Unter-

stellvertrag mit W. nach dem Vortrag der Klägerin von ihrer - unstreitig nicht

vertretungsbefugten - Gesellschafterin Ri. V. geschlossen worden sei, so

daß W. Besitzmittler nicht für die Klägerin, sondern für deren Gesellschafterin

gewesen sei. Diese Annahme beruhte jedoch auf einem zumindest nachträglich

erkennbaren Mißverständnis.

Die klagende GmbH hatte in der Berufungserwiderung im Hinblick auf

das Schreiben vom 8. Oktober 1996, in dem die Züchterin gebeten wurde, das

von ihr veräußerte Pferd am 13. Oktober 1996 bei R. W. anzuliefern,

wörtlich vorgetragen: "Der Geschäftsführer der Klägerin hat auf Weisung der

Alleingesellschafterin das Schreiben verfaßt, da sie mit Herrn W. einen Unter-

stellvertrag abgeschlossen hatte." Das Berufungsgericht bezog das Pronomen

"sie" im letzten Halbsatz auf das Substantiv "Alleingesellschafterin" und ent-

nahm daraus, die Klägerin habe vorgetragen, daß ihre Alleingesellschafterin

den Unterstellvertrag mit W. geschlossen habe. Es mag dahinstehen, ob diese

Auslegung zunächst noch entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoß

gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze möglich gewesen wäre. Jedenfalls

war es ebenso gut möglich, daß sich das Pronomen "sie" auf das Substantiv

"Klägerin" beziehen sollte. In diesem Falle wäre der Vortrag in der Berufungs-

erwiderung dahingehend zu verstehen gewesen, daß die klagende GmbH den

Unterstellvertrag mit W. geschlossen habe, so daß W.

ihr den

Besitz vermittelte. Schon diese unschwer zu erkennende Mehrdeutigkeit des

Vorbringens der Klägerin in der Berufungserwiderung hätte dem Berufungsge-

richt Anlaß zur Ausübung seines Fragerechts geben müssen.

Hinzu kommt, daß die Klägerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schrift-

satz vom 12. Oktober 2000 klargestellt hat, daß ihr Vorbringen anders gemeint

war, als es das Berufungsgericht verstanden hatte. Sie hat dort ausdrücklich

ausgeführt: "Mittelbarer Besitzer ist die Klägerin dadurch geworden, daß Frau

Ric. das Pferd dem Besitzmittler, Herrn R. W. als Geheißperson der Klägerin

ausgehändigt hat, der den Besitz auf Grund eines Unterstellvertrages für die

Klägerin ausübte." Dieses Vorbringen ließ keinen Zweifel daran zu, daß die

Klägerin einen zwischen ihr und W. zustande gekommenen Unterstellvertrag

behaupten wollte und das Berufungsgericht sie mißverstanden hatte. So ver-

stand auch das Berufungsgericht den neuen Vortrag der Klägerin. Aus ihm er-

gab sich, daß die bisherige Verhandlung des Berufungsgerichts lückenhaft

war, weil sie die Differenz zwischen seinem Verständnis der klägerischen Dar-

stellung zum Unterstellvertrag und dem Verständnis der Klägerin trotz erkenn-

barer Mehrdeutigkeit des Vortrags nicht aufgedeckt hatte, und das bisherige

Verfahren fehlerhaft war, weil das Berufungsgericht die erforderliche Klärung

der erkennbaren Mehrdeutigkeit des klägerischen Vorbringens unterlassen

hatte.

b) Das Berufungsgericht war seiner demnach gegebenen Wiederöff-

nungspflicht weder wegen der Erörterung der mit dem Eigentumserwerb im Zu-

sammenhang stehenden Tatsachen in der Berufungsverhandlung enthoben

noch wegen der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, er könne

über den schriftsätzlichen Vortrag hinausgehende Angaben nicht machen.

Nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO hätte das Oberlandesgericht die Klägerin auf

sein Verständnis der Berufungserwiderung unmißverständlich hinweisen müs-

sen, um ihr eine sachdienliche Klarstellung ihres Vortrags zu ermöglichen (vgl.

Senat aaO). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen ebenso we-

nig wie das Protokoll der Berufungsverhandlung erkennen, daß ein solcher

Hinweis erfolgt ist. Damit geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung

fehl, die Klägerin hätte bei sorgfältiger Prozeßführung vorsorglich einen Antrag

nach § 283 ZPO stellen müssen, der den Verfahrensfehler des Berufungsge-

richtes kompensiert hätte.

3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig, § 563 ZPO a.F..

Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht vieles dafür,

daß ihr Geschäftsführer das Pferd auf der Auktion vom 15. Mai 1996 für die

Klägerin ersteigerte. Nach den Umständen liegt es nahe, daß der Geschäfts-

führer der Klägerin, obwohl er Alleingesellschafter und allein vertretungsbe-

rechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft erst am 12. August 1996 wurde, auf

Grund seiner schon damals beherrschenden Stellung in der Gesellschaft - er

hielt vier Fünftel des Stammkapitals der Gesellschaft - in deren Vollmacht und

Vertretung handelte. Er betrieb die Hengstaufzucht und -ausbildung über die

Klägerin. Angesichts seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft kann

seine Vollmacht, die Klägerin vertraglich zu verpflichten, nicht ernstlich in

Zweifel gezogen werden. Sein Gebot wurde entweder als solches der Klägerin

verstanden, ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte,

weil den beteiligten Verkehrskreisen und damit auch dem Veranstalter der

Auktion, dem Verein zur Absatzförderung des O. e.V., der die

Tiere im eigenen Namen und für Rechnung der Züchter verkaufte, bekannt war,

daß er Geschäfte über Pferde jeweils für die Klägerin abschloß, oder es ist je-

denfalls nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts, um

das es sich bei dem Erwerb des Tieres handelte, der Klägerin zuzurechnen.

Die vorstehende Beurteilung findet Bestätigung zum einen darin, daß die

Rechnung des Vereins

zur Absatzförderung des O. e.V.

vom

4. Dezember 1996 an die Klägerin gerichtet ist, und zum anderen darin, daß in

den von der Steuerberatungsgesellschaft der Klägerin gefertigten Aufstellun-

gen der Hengst per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997 im Anlage-

vermögen der Klägerin geführt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts besteht schließlich auch kein Zweifel daran, daß das Schreiben vom

8. Oktober 1996, mit dem die Züchterin zur Ablieferung des ersteigerten Pfer-

des bei W. aufgefordert wurde, der Klägerin zugerechnet werden muß. Es ist

auf einem Briefbogen der Klägerin gefertigt; die handschriftlich vorgenommene

Änderung an seinem unteren Rand macht ausdrücklich auf die Eigenschaft des

unterzeichnenden H. V. als Geschäftsführer der Klägerin aufmerksam. Demge-

genüber kommt der Tatsache, daß die Bezeichnung der Klägerin und ihre An-

schrift auf dem Firmenbriefbogen nur unzureichend an die zuvor anläßlich der

Übernahme des restlichen Fünftels der Gesellschaftsanteile durch den Ge-

schäftsführer der Klägerin am 12. August 1996 vorgenommenen Änderungen

des Gesellschaftsvertrages angepaßt worden waren, keine Bedeutung zu.

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dem

Senat eine eigene Entscheidung über die Frage, mit wem W. den Unterstell-

vertrag geschlossen hat, nicht möglich ist. Aus der Erwiderung der Beklagten

vom 13. Oktober 2000 auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin

vom 12. Oktober 2000 ergibt sich, daß die Beklagte den Vortrag der Klägerin

über einen Unterstellvertrag mit W. bestreitet. Das Berufungsgericht wird da-

her, nachdem die Parteien Gelegenheit zu abschließendem Vortrag zu diesem

Komplex erhalten haben, den Beweisantritten der Klägerin nachzugehen ha-

ben.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke