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BGH Urteil vom 24.02.2003 – II ZR 322/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3

Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts gebietet es, die Parteien auf

Widersprüche zwischen ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den dazu einge-

reichten Unterlagen hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Ausräumung

zu geben.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 322/00 - OLG München

LG Memmingen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Graf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom

14. September 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von

(noch) 128.900,00 DM in Anspruch, weil der Beklagte ihr Deckscheine für zwei

Stuten nicht herausgegeben hat.

Die Parteien, die seinerzeit beide Araberpferde züchteten, hatten 1986

eine Deckgemeinschaft vereinbart und den Araberhengst A. gepachtet. Die

Klägerin ließ ihre Stuten von dem bei dem Beklagten untergestellten Hengst

decken. Der Beklagte erstellte die zum Abstammungsnachweis bei Pferden er-

forderlichen Deckscheine, händigte sie jedoch der Klägerin nicht aus.

Da die Klägerin später in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurden die

Pferde As. und R., die von den von A. gedeckten Stuten Ra. und

Rah. abstammten, von einem Gläubiger der Klägerin gepfändet und zur Ver-

steigerung gebracht. Die Klägerin behauptet, die Pferde hätten nur wegen der

fehlenden Deckscheine

lediglich 3.100,00 DM

(As.) und 3.000,00 DM

(R.) erbracht. Der

tatsächliche Wert der Tiere als Zuchtpferde habe

50.000,00 DM (As.) und 85.000,00 DM (R.) betragen.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision

verfolgt die Klägerin ihr in der Berufung um den erzielten Versteigerungserlös

vermindertes Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe eine Ver-

pflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Deckscheine nicht schlüssig dar-

getan. Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte, könnte der

- ohnehin nicht mehr feststellbare - Schaden der Klägerin nicht auf einen dem

Beklagten zurechenbaren Verzug der Herausgabe zurückgeführt werden, son-

dern beruhe auf einer ihm nicht zuzurechnenden eigenen Unterlassung der

Klägerin. Diese habe sich der Bewertung der Pferde As. und R. durch

den Gerichtsvollzieher mit 3.100,00 DM und 3.000,00 DM weder mit einem An-

trag auf Verwertungsaufschub noch mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO wi-

dersetzt. Ihr nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichter

nicht nachgelassener Schriftsatz vom 19. Juli 2000, mit dem sie unter Hinweis

auf den schon in erster Instanz vorgelegten Beschluß des Amtsgerichts L.

vom 30. August 1990 behaupte, eine Bewertungsrüge erhoben zu haben, gebe

zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.

Das Amtsgericht habe in jenem Beschluß angeordnet, daß die gepfändeten

Tiere durch den Sachverständigen Dr. K.

im Versteigerungstermin vom

1. September 1990 geschätzt werden sollten. Da die Versteigerung der Pferde

As. und R. aber unstreitig schon am 6. Juli 1990 stattgefunden habe,

habe sich die der Anordnung des Amtsgerichts zugrundeliegende Bewertungs-

rüge der Klägerin vom 29. August 1990 nicht gegen die Bewertung dieser bei-

den Tiere richten können. Wäre es der Klägerin bei der Versteigerung vom

6. Juli 1990 auf die höhere Taxierung der Tiere anhand der Deckscheine ange-

kommen, so hätte, da Durchschriften der Deckscheine beim Verband der

Züchter des Arabischen Pferdes e.V. aufbewahrt würden, nichts näher gelegen,

als den Gerichtsvollzieher vor dem Versteigerungstermin auf eine höhere Be-

wertung und einen möglichen höheren Versteigerungserlös auf Grund der

Deckscheine hinzuweisen und im Falle der Ablehnung einer Höherbewertung

Erinnerung einzulegen. Im übrigen sei mit Rücksicht auf die für Ersteigerer

maßgeblichen Unwägbarkeiten der Werteinschätzung nicht feststellbar, ob die

Pferde bei Vorliegen der Deckscheine einen höheren Erlös erzielt hätten, zumal

der damalige Allgemeinzustand beider Tiere mangels geeigneter Anknüpfungs-

tatsachen einer Bewertung durch das Gutachten eines Sachverständigen nach

zehn Jahren nicht mehr zugänglich sei.

2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsge-

richt hat verkannt, daß sich die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe

der Deckscheine als Nebenpflicht aus der von den Parteien im Rahmen ihrer

Deckgemeinschaft vereinbarten Deckung der Stuten der Beklagten durch den

gepachteten Hengst A. ergab, und ist verfahrensfehlerhaft zu der Auffassung

gelangt, ein etwaiger, inzwischen ohnehin nicht mehr feststellbarer Schaden der

Klägerin sei durch deren eigenes Verhalten, nicht durch die Vorenthaltung der

Deckscheine verursacht worden.

II. 1. Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist und sich auch aus dem

vom Beklagten zur Akte gereichten Deckschein-Formular des Verbandes der

Züchter des Arabischen Pferdes e.V. ergibt, hat der Hengsthalter den Deck-

schein nach der letzten Bedeckung dem Stutenbesitzer auszuhändigen. Dies ist

angesichts von Sinn und Zweck des Deckscheins eine sich aus dem Deckver-

trag ohne weiteres ergebende selbstverständliche Nebenpflicht. Der Deck-

schein dient dem Nachweis, daß die darin genannte Stute von dem darin

ebenfalls bezeichneten Zuchthengst gedeckt wurde. Er ist deshalb die Grundla-

ge für den Abstammungsnachweis eines aus dem Deckvorgang hervorgegan-

genen Fohlens, wie die Abstammungsnachweise für die Pferde R. und

As. (Anlagen K 3, K 4) zeigen. Da regelmäßig nur der Stutenbesitzer, nicht

aber der Hengsthalter ein Interesse daran hat, die reinrassige Herkunft eines

Fohlens dokumentieren zu können, liegt es auf der Hand, daß der Hengsthalter,

nachdem er den Deckvorgang veranlaßt, die Daten der Decksprünge in eine

Deckliste eingetragen und den Deckschein ausgefüllt hat, letzteren dem Stu-

tenbesitzer aushändigen muß.

Im vorliegenden Fall gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

nichts anderes. Die Klägerin mag zwar gemeinsam mit dem Beklagten Halterin

des Hengstes A. gewesen sein und von daher auch ihrerseits die Berechti-

gung zur Ausstellung der Deckscheine gehabt haben. Tatsächlich war sie dazu

jedoch nicht in der Lage. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß es für je-

den Zuchthengst nur einen Deckblock des Züchterverbandes gebe und der für

A. sich bei dem Beklagten befunden habe, der ihr weder Einblick in die Deckli-

ste gewährt noch sonst Kenntnis von den in die Deckscheine einzutragenden

Daten der einzelnen Deckakte gegeben habe. Unter diesen Umständen war der

Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Klägerin in gleicher

Weise wie Dritten gegenüber, die ihre Stuten von dem Hengst A. decken lie-

ßen, zur Aushändigung der Deckscheine verpflichtet.

2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht das Fehlen der Deck-

scheine, sondern das Verhalten der Klägerin sei ursächlich dafür, daß die Pfer-

de As. und R. möglicherweise unter ihrem - inzwischen gar nicht mehr

feststellbaren - Wert versteigert worden seien, liegen Verfahrensfehler zugrun-

de. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht der ihm gemäß

§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht

genügt und die sich daraus im Zusammenhang mit dem nachgereichten Schrift-

satz der Klägerin ergebende Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-

handlung verletzt hat.

a) Auf Grund seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht hat das Gericht die

Parteien auf Widersprüche in ihrem Vortrag hinzuweisen und ihnen Gelegenheit

zu deren Ausräumung zu geben. Dieser Pflicht ist das Berufungsgericht inso-

fern nicht nachgekommen, als es ohne weiteres davon ausgegangen ist, die

Pferde As. und R. seien am 6. Juli 1990 versteigert worden.

Die von der Klägerin eingereichte Anlage K 2 stellt keine Bestätigung für

den in ihrem Vortrag genannten Versteigerungstermin 6. Juli 1990 dar, sondern

gibt im Gegenteil Anlaß, an der Richtigkeit dieses Datums zu zweifeln. Bei der

aus zwei Seiten bestehenden Anlage handelt es sich entgegen der Darstellung

der Klägerin nämlich nicht um ein Versteigerungsprotokoll vom 6. Juli 1990.

Vielmehr ist Seite 1 der Anlage offensichtlich Teil des Vollstreckungsprotokolls

von eben diesem Tage über die bei der Klägerin am 6. Juli 1990 durchgeführte

Pfändung von Pferden, u.a. der Stute R., durch den Gerichtsvollzieher

T., während die dazugeheftete Seite 2 zwar aus einem Protokoll über die

Versteigerung von Pferden der Klägerin, darunter R. und As., stammt,

aber das Datum der Versteigerung nicht erkennen läßt. Dafür, daß Pfändung

und Versteigerung entgegen dem allgemein üblichen an demselben Tage statt-

gefunden haben könnten, fehlt jeder Anhalt. Dem Berufungsvorbringen des Be-

klagten zufolge waren die Pferde lange vor der Versteigerung gepfändet wor-

den. Zudem hatte sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung für den Zu-

stand der Pferde As. und R. (erneut) ausdrücklich auf das Zeugnis

Dr. K. bezogen, der die Tiere auf Grund des Beschlusses des Amtsge-

richts L. vom 30. August 1990 vor der Versteigerung vom 1. September

1990 begutachtet hatte, was die Behauptung implizierte, sie seien nicht vor dem

1. September 1990 versteigert worden.

b) Das Gericht hat eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung

wiederzueröffnen, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt,

daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen

Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des

Fragerechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97,

NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.; v. 25. Februar 2002 - II ZR 346/00, NJW-RR

2002, 1071). Diese Voraussetzungen lagen vor.

3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig, § 563 ZPO a.F..

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausge-

gangen werden, daß ein Schaden der Klägerin nicht mehr feststellbar ist. Zum

einen hat das Landgericht über den Zustand der beiden Pferde im Zeitpunkt

ihrer Versteigerung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H.

und M.. Zum anderen steht mit Dr. K., der die Tiere nach der Darstel-

lung der Klägerin am 1. September 1990 begutachtet hat, ein weiterer - zudem

sachverständiger - Zeuge zur Verfügung. Auf der Basis der Zeugenaussagen in

Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt kann erforderlichenfalls das Gut-

achten eines Sachverständigen zum Verkehrswert der Pferde mit bzw. ohne

Deckschein im Zeitraum Sommer/Frühherbst 1990 eingeholt werden.

Es trifft auch nicht zu, daß ein Schaden selbst dann auf eine dem Be-

klagten nicht zurechenbare Unterlassung der Klägerin zurückzuführen wäre,

wie die Revisionserwiderung meint, wenn angenommen wird, daß die Pferde

erst am 1. September 1990 versteigert wurden. Soweit eine Höherbewertung

der Tiere von Dr. K. und dem Gerichtsvollzieher wegen fehlender Deck-

scheine abgelehnt worden war, versprach aus der Sicht der Klägerin eine Erin-

nerung keine Aussicht auf Erfolg. Sie hatte nämlich angesichts der Haltung des

Beklagten, der unstreitig die Herausgabe der Deckscheine im Hinblick auf an-

geblich für Pferde der Klägerin entstandene, allerdings nicht näher dargelegte

Unterhaltskosten verweigerte, keine Veranlassung zu der Annahme, er habe

die Deckscheine oder jedenfalls deren Durchschriften dem Züchterverband

übersandt, weil dies den Wert des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts

herabgesetzt hätte.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

nach ergänzender Anhörung der Parteien die noch erforderlichen Feststellun-

gen treffen kann, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2

ZPO a.F. Gebrauch macht.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Graf