BGH Urteil vom 24.02.2003 – II ZR 322/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3
Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts gebietet es, die Parteien auf
Widersprüche zwischen ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den dazu einge-
reichten Unterlagen hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Ausräumung
zu geben.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 322/00 - OLG München
LG Memmingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
14. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von
(noch) 128.900,00 DM in Anspruch, weil der Beklagte ihr Deckscheine für zwei
Stuten nicht herausgegeben hat.
Die Parteien, die seinerzeit beide Araberpferde züchteten, hatten 1986
eine Deckgemeinschaft vereinbart und den Araberhengst A. gepachtet. Die
Klägerin ließ ihre Stuten von dem bei dem Beklagten untergestellten Hengst
decken. Der Beklagte erstellte die zum Abstammungsnachweis bei Pferden er-
forderlichen Deckscheine, händigte sie jedoch der Klägerin nicht aus.
Da die Klägerin später in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurden die
Pferde As. und R., die von den von A. gedeckten Stuten Ra. und
Rah. abstammten, von einem Gläubiger der Klägerin gepfändet und zur Ver-
steigerung gebracht. Die Klägerin behauptet, die Pferde hätten nur wegen der
fehlenden Deckscheine
lediglich 3.100,00 DM
(As.) und 3.000,00 DM
(R.) erbracht. Der
tatsächliche Wert der Tiere als Zuchtpferde habe
50.000,00 DM (As.) und 85.000,00 DM (R.) betragen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer Revision
verfolgt die Klägerin ihr in der Berufung um den erzielten Versteigerungserlös
vermindertes Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe eine Ver-
pflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Deckscheine nicht schlüssig dar-
getan. Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte, könnte der
- ohnehin nicht mehr feststellbare - Schaden der Klägerin nicht auf einen dem
Beklagten zurechenbaren Verzug der Herausgabe zurückgeführt werden, son-
dern beruhe auf einer ihm nicht zuzurechnenden eigenen Unterlassung der
Klägerin. Diese habe sich der Bewertung der Pferde As. und R. durch
den Gerichtsvollzieher mit 3.100,00 DM und 3.000,00 DM weder mit einem An-
trag auf Verwertungsaufschub noch mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO wi-
dersetzt. Ihr nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichter
nicht nachgelassener Schriftsatz vom 19. Juli 2000, mit dem sie unter Hinweis
auf den schon in erster Instanz vorgelegten Beschluß des Amtsgerichts L.
vom 30. August 1990 behaupte, eine Bewertungsrüge erhoben zu haben, gebe
zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung.
Das Amtsgericht habe in jenem Beschluß angeordnet, daß die gepfändeten
Tiere durch den Sachverständigen Dr. K.
im Versteigerungstermin vom
1. September 1990 geschätzt werden sollten. Da die Versteigerung der Pferde
As. und R. aber unstreitig schon am 6. Juli 1990 stattgefunden habe,
habe sich die der Anordnung des Amtsgerichts zugrundeliegende Bewertungs-
rüge der Klägerin vom 29. August 1990 nicht gegen die Bewertung dieser bei-
den Tiere richten können. Wäre es der Klägerin bei der Versteigerung vom
6. Juli 1990 auf die höhere Taxierung der Tiere anhand der Deckscheine ange-
kommen, so hätte, da Durchschriften der Deckscheine beim Verband der
Züchter des Arabischen Pferdes e.V. aufbewahrt würden, nichts näher gelegen,
als den Gerichtsvollzieher vor dem Versteigerungstermin auf eine höhere Be-
wertung und einen möglichen höheren Versteigerungserlös auf Grund der
Deckscheine hinzuweisen und im Falle der Ablehnung einer Höherbewertung
Erinnerung einzulegen. Im übrigen sei mit Rücksicht auf die für Ersteigerer
maßgeblichen Unwägbarkeiten der Werteinschätzung nicht feststellbar, ob die
Pferde bei Vorliegen der Deckscheine einen höheren Erlös erzielt hätten, zumal
der damalige Allgemeinzustand beider Tiere mangels geeigneter Anknüpfungs-
tatsachen einer Bewertung durch das Gutachten eines Sachverständigen nach
zehn Jahren nicht mehr zugänglich sei.
2. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat verkannt, daß sich die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe
der Deckscheine als Nebenpflicht aus der von den Parteien im Rahmen ihrer
Deckgemeinschaft vereinbarten Deckung der Stuten der Beklagten durch den
gepachteten Hengst A. ergab, und ist verfahrensfehlerhaft zu der Auffassung
gelangt, ein etwaiger, inzwischen ohnehin nicht mehr feststellbarer Schaden der
Klägerin sei durch deren eigenes Verhalten, nicht durch die Vorenthaltung der
Deckscheine verursacht worden.
II. 1. Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist und sich auch aus dem
vom Beklagten zur Akte gereichten Deckschein-Formular des Verbandes der
Züchter des Arabischen Pferdes e.V. ergibt, hat der Hengsthalter den Deck-
schein nach der letzten Bedeckung dem Stutenbesitzer auszuhändigen. Dies ist
angesichts von Sinn und Zweck des Deckscheins eine sich aus dem Deckver-
trag ohne weiteres ergebende selbstverständliche Nebenpflicht. Der Deck-
schein dient dem Nachweis, daß die darin genannte Stute von dem darin
ebenfalls bezeichneten Zuchthengst gedeckt wurde. Er ist deshalb die Grundla-
ge für den Abstammungsnachweis eines aus dem Deckvorgang hervorgegan-
genen Fohlens, wie die Abstammungsnachweise für die Pferde R. und
As. (Anlagen K 3, K 4) zeigen. Da regelmäßig nur der Stutenbesitzer, nicht
aber der Hengsthalter ein Interesse daran hat, die reinrassige Herkunft eines
Fohlens dokumentieren zu können, liegt es auf der Hand, daß der Hengsthalter,
nachdem er den Deckvorgang veranlaßt, die Daten der Decksprünge in eine
Deckliste eingetragen und den Deckschein ausgefüllt hat, letzteren dem Stu-
tenbesitzer aushändigen muß.
Im vorliegenden Fall gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nichts anderes. Die Klägerin mag zwar gemeinsam mit dem Beklagten Halterin
des Hengstes A. gewesen sein und von daher auch ihrerseits die Berechti-
gung zur Ausstellung der Deckscheine gehabt haben. Tatsächlich war sie dazu
jedoch nicht in der Lage. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß es für je-
den Zuchthengst nur einen Deckblock des Züchterverbandes gebe und der für
A. sich bei dem Beklagten befunden habe, der ihr weder Einblick in die Deckli-
ste gewährt noch sonst Kenntnis von den in die Deckscheine einzutragenden
Daten der einzelnen Deckakte gegeben habe. Unter diesen Umständen war der
Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Klägerin in gleicher
Weise wie Dritten gegenüber, die ihre Stuten von dem Hengst A. decken lie-
ßen, zur Aushändigung der Deckscheine verpflichtet.
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht das Fehlen der Deck-
scheine, sondern das Verhalten der Klägerin sei ursächlich dafür, daß die Pfer-
de As. und R. möglicherweise unter ihrem - inzwischen gar nicht mehr
feststellbaren - Wert versteigert worden seien, liegen Verfahrensfehler zugrun-
de. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht der ihm gemäß
genügt und die sich daraus im Zusammenhang mit dem nachgereichten Schrift-
satz der Klägerin ergebende Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung verletzt hat.
a) Auf Grund seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht hat das Gericht die
Parteien auf Widersprüche in ihrem Vortrag hinzuweisen und ihnen Gelegenheit
zu deren Ausräumung zu geben. Dieser Pflicht ist das Berufungsgericht inso-
fern nicht nachgekommen, als es ohne weiteres davon ausgegangen ist, die
Pferde As. und R. seien am 6. Juli 1990 versteigert worden.
Die von der Klägerin eingereichte Anlage K 2 stellt keine Bestätigung für
den in ihrem Vortrag genannten Versteigerungstermin 6. Juli 1990 dar, sondern
gibt im Gegenteil Anlaß, an der Richtigkeit dieses Datums zu zweifeln. Bei der
aus zwei Seiten bestehenden Anlage handelt es sich entgegen der Darstellung
der Klägerin nämlich nicht um ein Versteigerungsprotokoll vom 6. Juli 1990.
Vielmehr ist Seite 1 der Anlage offensichtlich Teil des Vollstreckungsprotokolls
von eben diesem Tage über die bei der Klägerin am 6. Juli 1990 durchgeführte
Pfändung von Pferden, u.a. der Stute R., durch den Gerichtsvollzieher
T., während die dazugeheftete Seite 2 zwar aus einem Protokoll über die
Versteigerung von Pferden der Klägerin, darunter R. und As., stammt,
aber das Datum der Versteigerung nicht erkennen läßt. Dafür, daß Pfändung
und Versteigerung entgegen dem allgemein üblichen an demselben Tage statt-
gefunden haben könnten, fehlt jeder Anhalt. Dem Berufungsvorbringen des Be-
klagten zufolge waren die Pferde lange vor der Versteigerung gepfändet wor-
den. Zudem hatte sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung für den Zu-
stand der Pferde As. und R. (erneut) ausdrücklich auf das Zeugnis
Dr. K. bezogen, der die Tiere auf Grund des Beschlusses des Amtsge-
richts L. vom 30. August 1990 vor der Versteigerung vom 1. September
1990 begutachtet hatte, was die Behauptung implizierte, sie seien nicht vor dem
1. September 1990 versteigert worden.
b) Das Gericht hat eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt,
daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen
Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des
Fragerechts bestanden hätte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97,
NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.; v. 25. Februar 2002 - II ZR 346/00, NJW-RR
2002, 1071). Diese Voraussetzungen lagen vor.
3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig, § 563 ZPO a.F..
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausge-
gangen werden, daß ein Schaden der Klägerin nicht mehr feststellbar ist. Zum
einen hat das Landgericht über den Zustand der beiden Pferde im Zeitpunkt
ihrer Versteigerung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H.
und M.. Zum anderen steht mit Dr. K., der die Tiere nach der Darstel-
lung der Klägerin am 1. September 1990 begutachtet hat, ein weiterer - zudem
sachverständiger - Zeuge zur Verfügung. Auf der Basis der Zeugenaussagen in
Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt kann erforderlichenfalls das Gut-
achten eines Sachverständigen zum Verkehrswert der Pferde mit bzw. ohne
Deckschein im Zeitraum Sommer/Frühherbst 1990 eingeholt werden.
Es trifft auch nicht zu, daß ein Schaden selbst dann auf eine dem Be-
klagten nicht zurechenbare Unterlassung der Klägerin zurückzuführen wäre,
wie die Revisionserwiderung meint, wenn angenommen wird, daß die Pferde
erst am 1. September 1990 versteigert wurden. Soweit eine Höherbewertung
der Tiere von Dr. K. und dem Gerichtsvollzieher wegen fehlender Deck-
scheine abgelehnt worden war, versprach aus der Sicht der Klägerin eine Erin-
nerung keine Aussicht auf Erfolg. Sie hatte nämlich angesichts der Haltung des
Beklagten, der unstreitig die Herausgabe der Deckscheine im Hinblick auf an-
geblich für Pferde der Klägerin entstandene, allerdings nicht näher dargelegte
Unterhaltskosten verweigerte, keine Veranlassung zu der Annahme, er habe
die Deckscheine oder jedenfalls deren Durchschriften dem Züchterverband
übersandt, weil dies den Wert des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts
herabgesetzt hätte.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
nach ergänzender Anhörung der Parteien die noch erforderlichen Feststellun-
gen treffen kann, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2
ZPO a.F. Gebrauch macht.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Graf