BGH Beschluss vom 27.02.2002 – XII ZB 237/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2002 durch die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober
2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 511 € (1.000 DM).
Gründe
I.
Die Klägerin gewährt der 1967 geborenen Tochter des Beklagten Sozi-
alhilfe. Zur Vorbereitung einer etwaigen Unterhaltsklage begehrte die Klägerin
vom Beklagten Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se. Das Familiengericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, die begehr-
ten Auskünfte zu erteilen und bestimmte Belege vorzulegen.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht
hat das Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen und die Belege
nicht vorlegen zu müssen, mit 1.000 DM bewertet und die Berufung mit Be-
schluß vom 30. Oktober 2001 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.).
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGHZ GSZ 128, 85; Senatsbe-
schluß vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45 m.w.N.) ersichtlich
davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im
Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem voraussichtlichen
Aufwand an Zeit und Kosten richtet, der mit der sorgfältigen Erteilung der Aus-
kunft verbunden ist. Es hat hierzu angenommen, daß dieser Aufwand 1.000 DM
nicht übersteige, zumal der Beklagte hierzu Gegenteiliges nicht vorgetragen
habe.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; der Beklagte be-
hauptet auch in seiner sofortigen Beschwerde keine höhere Beschwerdesum-
me als 1.000 DM.
Er macht vielmehr geltend, ihm sei vom Amtsgericht rechtliches Gehör
verweigert worden. Aufgrund der ihm am 2. März 2001 zugestellten Klage-
schrift sowie der Terminsladung auf den 22. März 2001 habe er seine Prozeß-
bevollmächtigten umgehend informiert und gleichzeitig gebeten, man solle die
Verlegung des Verhandlungstermins wegen seiner dienstlichen Verhinderung
zum fraglichen Zeitpunkt zu erreichen versuchen. Er habe nämlich beabsich-
tigt, den äußerst komplexen Sachverhalt, der dem Sozialhilfebezug seiner
Tochter zugrunde liege, mit der Vertreterin der Klägerin und dem Gericht zu
erörtern. Grundsätzlich habe er erwarten können, daß sein Terminsverle-
gungsantrag nicht abgelehnt werde. Da dies aber doch geschehen sei, habe er
seine Prozeßbevollmächtigten vor dem Termin vom 22. März 2001 nicht mehr
hinreichend informieren können.
Auch unter diesen Voraussetzungen erweist sich, selbst wenn ein Ver-
stoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorläge, die Berufung nicht
als zulässig. Zwar kann in analoger Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m.
§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F. in Einzelfällen die Berufung unabhängig vom Errei-
chen der Berufungssumme auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 2 BvR
2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98
= NJW 1999, 1176 f.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche Gehör der
Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im verein-
fachten Verfahren nach § 495 a ZPO a.F. verletzt wurde. Diese Fälle ähneln
dem Fall der Säumnis in § 513 Abs. 1 ZPO a.F.. Dahinter steht der Gedanke,
daß in diesen Fällen die Instanzgerichte die Verletzung des rechtlichen Gehörs
selbst beseitigen sollen, bevor das Bundesverfassungsgericht angerufen wird
(vgl. hierzu jetzt § 321 a ZPO). Eine Verallgemeinerung des aus § 513 Abs. 2
Satz 2 ZPO a.F. abgeleiteten Schutzgedankens kommt aber nicht in Betracht,
soweit, wie hier, eine dem Säumnisverfahren vergleichbare Verfahrenslage
nicht besteht. Denn § 513 Abs. 2 ZPO a.F. beschränkt sich nach seiner
Zweckbestimmung auf die Verbesserung des Rechtsschutzes in solchen Fällen
der
Säumnis,
enthält
aber
keine grundsätzliche Wertung dahingehend, daß ein Verstoß gegen Anh ö-
rungsgrundsätze bereits für sich allein die Berufung ermöglichen soll (vgl. Se-
natsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - NJW-RR 2002, 145, 146 m.w.N.).
Gerber Sprick We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt