Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.02.2002 – I ZR 195/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: nein : BGHZ BGHR : ja

Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VOSSIUS & PARTNER

BGB § 12; UWG § 3; PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2

a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwalts- kanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein ge- setzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Ab- sicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungs- gefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Aus- scheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß die- ser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 – I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozi- us).

b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.

BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 – OLG München LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 2. Juni 1999 wird auf Kosten der Kläger zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten, die in München eine Patent-

und Rechtsanwaltskanzlei betreiben, berechtigt sind, in ihrer Kanzleibezeichnung

den Namen ihres früheren Partners, des Klägers zu 1, zu führen.

Der 1927 geborene Kläger zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Beklagten geführte

Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt

aufgrund der Reputation des Klägers zu 1 auch international einen guten Ruf ge-

noß, führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien be-

ginnend mit “Vossius”, dem Nachnamen des Klägers zu 1. 1986 verständigten

sich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung “Vossius & Partner” zu

führen. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde schon zu diesem Zeitpunkt ver-

einbart, daß die verbleibenden Sozien beim Ausscheiden des Klägers zu 1 be-

rechtigt sein sollten, seinen Namen auch weiterhin in der Kanzleibezeichnung zu

verwenden.

Am 1. März 1989 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagten zu 1 bis 6 ei-

nen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung ent-

hält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Kläger zu 1 werde

nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tätig sein.

In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heißt es:

Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der So- zius zu 1 [Kläger zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.

Ende 1989 kündigte der Kläger zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni

1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein

Ausscheiden des Klägers zu 1 zum 30. Juni 1992 und trafen eine Vereinbarung

darüber, daß danach dem Namen des Klägers zu 1 in der Namensleiste ein Hin-

weis auf sein Ausscheiden aus der Sozietät beigefügt werden sollte. Nach dem

Ausscheiden des Klägers zu 1 verwenden die Beklagten für ihre inzwischen von

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft umgewandelte So-

zietät weiterhin die – vom Kläger zu 1 im Registerverfahren ohne Erfolg (vgl.

BayObLG NJW 1998, 1158) angegriffene – Kanzleibezeichnung

VOSSIUS & PARTNER

PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.

Entgegen seiner ursprünglichen Absicht entschloß sich der Kläger zu 1,

nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten auch weiterhin als Pa-

tentanwalt tätig zu bleiben, und zwar in Sozietät mit seinem Sohn und dessen

Ehefrau, den Klägern zu 2 und zu 3, die als Rechtsanwälte zugelassen sind. Die-

se Sozietät, zu der inzwischen noch zwei Patentanwälte gestoßen sind, führt die

Bezeichnung

DR. VOLKER VOSSIUS

PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI.

Der Kläger zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Beklagten

zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung

weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den

Beklagten “jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens”.

Im Februar 1999 kündigte er “jede etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinba-

rung zur Führung des Namens ‚Vossius’”.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Verwendung des Namens “Vossius”

in der Sozietätsbezeichnung der Beklagten sei irreführend, weil sie den unzutref-

fenden Eindruck erwecke, der Kläger zu 1 sei nach wie vor in der Kanzlei der Be-

klagten tätig. Die Gestattung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und

sei unwirksam. Jedenfalls könne ein Recht zur Weiterverwendung des Namens

nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Zumindest sei der Kläger zu 1, dem nach Wie-

deraufnahme seiner beruflichen Tätigkeit die Verwendung seines Namens durch

einen Wettbewerber nicht zuzumuten sei, berechtigt, die Vereinbarung vom

1. März 1989 zu kündigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß es immer noch

zu Irrläufern komme, wobei insbesondere für die Kläger bestimmte Post den Be-

klagten zugestellt werde, daß die Beklagten den Namen “Vossius” auch abgese-

hen von der Verwendung in der Kanzleibezeichnung in irreführender Weise be-

nutzt hätten und daß sie den Versuch unternommen hätten, die Bezeichnung

“Vossius & Partner” als Dienstleistungsmarke für sich schützen zu lassen. Zumin-

dest sei den Beklagten zu untersagen, den Namen “Vossius” als Bestandteil des

Namens der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden.

Die Kläger haben beantragt,

es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

1. eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Namens “Vossius” zu führen (hilfsweise: nach Ablauf einer angemessenen Auslauffrist),

2. hilfsweise: eine Partnerschaft unter dem Namen “Vossius & Partner

Patentanwälte” zu betreiben.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die

Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihre Klageanträge

weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zwischen dem Kläger

zu 1 und den Beklagten zu 1 bis 6 getroffene Vereinbarung vom 1. März 1989

wirksam gewesen und nicht durch Kündigung beendigt worden sei. Die Beklagten

seien auch berechtigt gewesen, die mit dem Kläger zu 1 vereinbarte Sozietätsbe-

zeichnung als Namen der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. Zur Begrün-

dung hat das Berufungsgericht – teilweise unter Verweisung auf die Gründe des

landgerichtlichen Urteils – ausgeführt:

Die Vereinbarung vom 1. März 1989 habe dazu gedient, der gemeinsamen

Kanzlei – der Übung in anderen Ländern folgend – einen firmenähnlichen Namen

zu geben. Dabei hätten die übrigen Sozien mit Blick auf den besonderen Werbe-

wert des Namens des Klägers zu 1 unter der Bedingung auf die Nennung ihres

Namens verzichtet, daß die Kanzleibezeichnung auch nach dem Ausscheiden des

damals fast 62-jährigen Klägers zu 1 habe weiterverwendet werden können. Zwar

könne eine solche Vereinbarung unwirksam sein, wenn die Gestattung der Na-

mensbenutzung zur Täuschung im Geschäftsverkehr führe. Eine Irreführung des

Verkehrs sei indessen nicht zu erwarten, weil der Verkehr aus der Verwendung

eines Namens in der Kanzleibezeichnung nicht darauf schließe, daß der N a-

mensträger (noch) in der Kanzlei tätig sei. Über die Sozien einer Kanzlei informie-

re sich der Verkehr vielmehr anhand der Angaben in der Namensleiste. Auch die

Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes dienten dazu, es zu er-

möglichen, daß die unter Verwendung des Namens eines Partners gebildete Fir-

ma nach dessen Ausscheiden fortgeführt werden könne.

Der Kläger zu 1 habe die Vereinbarung vom 1. März 1989 auch nicht wirk-

sam gekündigt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung habe der Vertrag nicht vor-

gesehen und könne ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Hinrei-

chende Gründe für eine außerordentliche Kündigung seien nicht gegeben. Sie

ließen sich weder dem Umstand entnehmen, daß der Kläger zu 1 seine Patent-

anwaltstätigkeit nach Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten wider Erwarten

fortgesetzt habe, noch daraus herleiten, daß es wegen der Ähnlichkeit der Kanz-

leibezeichnungen gelegentlich zu Verwechslungen komme. Die zahlreichen

Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien um die Verwendung des Namens

“Vossius” geführt worden seien, bildeten ebenfalls keinen Grund für eine außer-

ordentliche Kündigung.

Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Zustimmung des Klägers zu 1 zu

einer solchen Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung nach Umwandlung in

eine Partnerschaftsgesellschaft sei dem Vertrag vom 1. März 1989 entweder un-

mittelbar oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten weder namens-

noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu. Auch gegen die Verwendung der

Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner” für die inzwischen eingetragene Partner-

schaftsgesellschaft wenden sich die Kläger ohne Erfolg.

1. Den Klägern als Trägern des Namens “Vossius” steht gegen die Be-

klagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB zu, weil den Beklagten

die Verwendung dieses Namens vom Kläger zu 1 wirksam gestattet worden ist

und die ausgesprochenen Kündigungen nicht zu einer Beendigung der Gestat-

tung geführt haben.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-

richt der Vereinbarung vom 1. März 1989 die Berechtigung der Beklagten entnom-

men hat, die Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner” ohne zeitliche Begrenzung

zu verwenden.

Das Berufungsgericht hat betont, in der Vereinbarung über die Kanzleibe-

zeichnung “Vossius & Partner” komme das Bemühen des Klägers zu 1 und seiner

damaligen Sozien zum Ausdruck, der Sozietät einen firmenähnlichen Namen zu

geben, der nicht bei jedem Ausscheiden eines Partners und bei jedem Eintritt

weiterer Sozien geändert werden mußte. Der Verzicht der anderen Sozien auf die

Nennung ihres Namens sei jedoch nur unter der Bedingung möglich gewesen,

daß die Sozietät auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 zur Führung die-

ser Kanzleibezeichnung berechtigt blieb. Die Revision zeigt weder Verfahrens-

fehler noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf

tatrichterlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erschei-

nen ließen.

aa) Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunächst der klare

Wortlaut der Vereinbarung vom 1. März 1989: Danach hat sich der Kläger zu 1

mit der “Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausschei-

den” einverstanden erklärt. Hätten die Parteien für die Weiterverwendung des

Namens “Vossius” bestimmte Voraussetzungen aufstellen oder eine zeitliche

Grenze setzen wollen, hätte es nahegelegen, solche Einschränkungen in die Ver-

einbarung aufzunehmen.

bb) Zutreffend ist allerdings, daß zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrede

im Jahre 1986 und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozietätsver-

trags im Jahre 1989 zumindest unter Rechtsanwälten die weitverbreitete – auch

standesrechtlich verfestigte – Übung bestand, in der Kurzbezeichnung einer

Kanzlei in der Regel nur aktive oder gerade erst ausgeschiedene Partner aufzu-

führen und einen ausgeschiedenen Partner spätestens nach einigen Jahren so-

wohl aus der Kurzbezeichnung als auch aus der Namensleiste zu streichen (vgl.

§ 71 der Standesrichtlinien für Rechtsanwälte vom 21.6.1973; vgl. dazu einge-

hend EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212, 213). Dagegen wurde ein An-

walt, der aus einer Kanzlei ausgeschieden war, um seine anwaltliche Tätigkeit in

einer anderen Kanzlei fortzusetzen, im allgemeinen auf dem Briefkopf und dem

Kanzleischild nicht mehr genannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 – I ZR 219/94,

GRUR 1997, 925, 927 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozius). Unter

Rechtsanwälten wurde es teilweise sogar als berufswidrige Werbung der verblie-

benen Sozien angesehen, wenn sie einen ausgeschiedenen, aber noch ander-

weitig tätigen Anwalt weiterhin auf dem Briefkopf nannten (so EGH Schleswig-

Holstein AnwBl 1991, 212 mit krit. Anm. Görl).

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus dieser Übung auch im W e-

ge einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht der Schluß ziehen, der Kläger

zu 1 und seine damaligen Sozien hätten 1986 und 1989 ebenfalls nur eine zeitlich

begrenzte Regelung treffen wollen. Der Umstand, daß die Sozien damals verein-

barten, die künftige Kanzleibezeichnung solle nur noch aus einem Namen mit

dem Zusatz “& Partner” bestehen, weist vielmehr – wie das Berufungsgericht zu-

treffend dargelegt hat – eindeutig darauf hin, daß es dem Kläger zu 1 und seinen

Sozien damals darum ging, der Kanzlei statt der eingeführten, bei jedem Wechsel

in der Sozietät zu ändernden Bezeichnung einen dauerhaft zu verwendenden,

firmenähnlichen Namen zu geben. Dabei mag es eine Rolle gespielt haben, daß

bei Patentanwaltskanzleien, die einen hohen Anteil ausländischer Mandanten

aufweisen, noch früher als bei Rechtsanwaltskanzleien die vom Berufungsgericht

festgestellte Tendenz aufgetreten ist, im Verkehr – der Übung im Ausland folgend

– unter einer griffigen Kurzbezeichnung aufzutreten. Unter diesen Umständen

hätte es ferngelegen, sich auf den Namen “Vossius” festzulegen, wenn dieser

Name alsbald bei oder einige Jahre nach dem Ausscheiden des – damals fast 62-

jährigen – Klägers zu 1 hätte aufgegeben werden müssen. Wären die Vertrags-

parteien davon ausgegangen, daß der Name “Vossius” nach dem Ausscheiden

des Klägers zu 1 nicht mehr oder nur noch für eine Übergangszeit hätte verwen-

det werden dürfen, hätte es vielmehr nahegelegen, wie bisher alle oder jedenfalls

mehrere Namen von Partnern in die Kanzleibezeichnung aufzunehmen, um auch

im Falle des Ausscheidens des Klägers zu 1 und der Streichung seines Namen

noch den (zutreffenden) Eindruck der Kontinuität vermitteln zu können. Mit Recht

hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß für die anderen Sozien kein

vernünftiger Anlaß bestanden hätte, auf die Nennung ihres Namens in der Kanz-

leibezeichnung zu verzichten, wenn nicht gewährleistet gewesen wäre, daß der

Name “Vossius” auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 weiterverwendet

werden durfte.

cc) Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht der Vereinba-

rung vom 1. März 1989 eine Gestattung zur Weiterverwendung des Namens

“Vossius” auch für den Fall entnommen hat, daß der Kläger zu 1 – entgegen sei-

ner ursprünglichen Absicht – nach dem Ausscheiden weiterhin als Patentanwalt

tätig sein würde. Wie dargelegt, spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung vom

1. März 1989 gegen eine derartige auflösende Bedingung. Es liegt auch fern, daß

sich die damaligen Sozien des Klägers zu 1 auf eine Regelung eingelassen hät-

ten, mit der sie auf die Nennung des eigenen Namens in der Kanzleibezeichnung

verzichteten, die im Gegenzug gewährte Gestattung, die neugewählte Bezeich-

nung “Vossius & Partner” auf Dauer verwenden zu dürfen, dagegen von einem

bestimmten Verhalten des Klägers zu 1 abhängig gewesen wäre.

dd) Die Revision steht schließlich auf dem Standpunkt, der Umstand, daß

die Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung für die Beklagten unentgeltlich

sein sollte, zwinge zu einer restriktiven Auslegung der Gestattung in dem Sinne,

daß sie allenfalls für eine Übergangszeit Geltung beanspruchen könne. Auch dem

kann nicht beigetreten werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß

sich der Seniorpartner einer Anwaltskanzlei die Weiterverwendung des eigenen

Namens nach seinem Ausscheiden üblicherweise von den Sozien bezahlen läßt.

Im übrigen läßt sich der getroffenen Vereinbarung auch bei restriktiver Auslegung

eine zeitliche Beschränkung der Gestattung nicht entnehmen.

b) Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung vom 1. März

1989 nicht insoweit unwirksam, als den Beklagten zu 1 bis 6 dort gestattet worden

ist, den Namen “Vossius” als Kanzleibezeichnung zu verwenden.

aa) Allerdings können Vereinbarungen, durch die der Namensträger einem

Dritten die Benutzung des fremden Namens gestattet, wegen Verstoßes gegen

ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 UWG unwirksam sein, wenn

sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs füh-

ren (BGHZ 1, 241, 246 – Piek Fein; 10, 196, 202 – DUN-Europa; 44, 372, 376 –

Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 17.9.1969 – I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 –

Migrol; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 183 f.; Ingerl/Rohnke, Markenge-

setz, § 27 Rdn. 12; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rdn. 51 f.;

MünchKomm.BGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 136). Hierbei ist jedoch der

Vorrang des (individuellen) kennzeichen- und namensrechtlichen Sonderrechts-

schutzes vor dem (kollektiven) Schutz vor Irreführung zu beachten (vgl. Ingerl/

Rohnke aaO § 27 Rdn. 12; Fezer aaO § 30 MarkenG Rdn. 51; Baumbach/Hefer-

mehl, UWG, 22. Aufl., § 3 Rdn. 261 ff.; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3

Rdn. 637 ff.; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 222 u. 367). Denn mit

der Benutzung eines fremden Namens oder Kennzeichens sind fast notgedrungen

Verwechslungen verbunden, die im Falle der unbefugten Benutzung wegen der

Gefahr einer Verwechslung oder Zuordnungsverwirrung zu namens- oder kenn-

zeichenrechtlichen Ansprüchen führen. Soweit der Namensträger einem Dritten

den Namensgebrauch gestattet oder der Inhaber eines geschäftlichen Kennzei-

chens eine Lizenz erteilt, ist die damit stets verbundene Verunsicherung über die

Zuordnung des Namens oder der Kennzeichnung zu einer bestimmten Person

oder einem bestimmten Geschäftsbetrieb als Folge der Gestattung oder Lizenz

hinzunehmen. Reichte diese Erschwerung der Zuordnung bereits aus, um eine Ir-

reführung nach § 3 UWG zu bejahen, würde die Möglichkeit der schuldrechtlichen

Gestattung des Namensgebrauchs ebenso wie die Lizenzierung von Kennzei-

chenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher für ein

Eingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, daß das Allgemeinin-

teresse durch täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verletzt sein

muß (BGH, Urt. v. 7.7.1965 – Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 270 – White Horse;

GRUR 1970, 528, 531 – Migrol; Urt. v. 19.10.1989 – I ZR 22/88, GRUR 1990, 68,

69 = WRP 1990, 274 – VOGUE-Ski; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 367 f.).

Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der fraglichen

Angabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet und in dieser Erwartung ge-

täuscht wird.

bb) Bei Beachtung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine Irreführung

nach § 3 UWG vor. Zwar verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem

Namen “Vossius” besondere Gütevorstellungen, die jedoch nach den getroffenen

Feststellungen nicht enttäuscht werden, wenn sich die potentiellen Mandanten an

die Kanzlei der Beklagten wenden. Denn das mit dem Namen “Vossius” verbun-

dene Ansehen geht auf die Zeit der gemeinsamen Berufsausübung zurück.

Kommt es einem potentiellen Mandanten gerade darauf an, von dem Kläger zu 1

vertreten zu werden, wird er im übrigen durch einen Hinweis in der Namensleiste

darüber in Kenntnis gesetzt, daß dieser seit 1992 in einer anderen Kanzlei tätig

ist (vgl. BGH GRUR 1997, 925 – Ausgeschiedener Sozius). Daß es – worauf die

Revision unter Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der Kläger abstellt – bis

zuletzt zahlreiche Verwechslungsfälle gegeben hat, kann als richtig unterstellt

werden, weil dies eine Irreführung i.S. von § 3 UWG nicht zu begründen vermag.

Denn mit diesen Verwechslungen hat sich lediglich die Zuordnungsverwirrung

realisiert, die allein Folge der vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Gestattung ist.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Berufsrecht für Rechtsanwälte

inzwischen die Möglichkeit regelt, daß der Name eines ausgeschiedenen Part-

ners auf Dauer in der Kurzbezeichnung der Kanzlei geführt wird (§ 9 Abs. 2, § 10

Abs. 1 und 4 BORA). Damit setzt das Berufsrecht für Rechtsanwälte eine vom

ausgeschiedenen Partner erklärte Gestattung, wie sie im Streitfall in Rede steht,

als wirksam voraus.

c) Die vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Kündigungen haben nicht zu ei-

ner Beendigung der an sich auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Gestattung

geführt.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt

vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichti-

gung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu-

gemutet werden kann (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 147, 178, 190 – Lepo Sumera,

m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 314 Abs. 1 BGB n.F.). Mit Recht ist das Berufungs-

gericht davon ausgegangen, daß die von den Klägern vorgetragenen Umstände

eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Blick auf den seltenen Na-

men Vossius sei von vornherein abzusehen gewesen, daß es zu Verwechslungen

kommen werde. Diese (naheliegende) Annahme steht – entgegen der Ansicht der

Revision – nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der Feststellung, der Kläger

zu 1 und seine damaligen Sozien seien bei Abschluß der Vereinbarung vom

1. März 1989 davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1 nur durch Eintritt in den

Ruhestand oder durch Tod aus der Sozietät ausscheiden werde; eine Gefahr von

Verwechslungen werde sich daher nicht ergeben. Denn die Vertragspartner ha-

ben die Gefahr von Verwechslungen nur deswegen für ausgeschlossen erachtet,

weil sie nicht damit gerechnet haben, daß der Kläger zu 1 nach dem Ausscheiden

aus der Sozietät seine berufliche Tätigkeit als Patentanwalt fortsetzen werde. Das

Berufungsgericht hat hieran die Annahme geknüpft, die Änderung der Umstände

falle allein in die Sphäre des Klägers zu 1 und rechtfertige daher keine Kündigung

aus wichtigem Grund. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wäre

nicht einzusehen, wenn die Änderung der Lebensplanung des Klägers zu 1 dazu

führen würde, daß die Beklagten, die seit vielen Jahren als “Vossius & Partner”

firmieren, eine neue, keinerlei Kontinuität signalisierende Kanzleibezeichnung

wählen und den Versuch unternehmen müßten, den vorhandenen Goodwill mit

erheblichem Aufwand auf eine neue Bezeichnung überzuleiten.

bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das B e-

rufungsgericht zwei Fälle nicht als Kündigungsgrund hat ausreichen lassen, in

denen es versehentlich zur Übernahme von für den Kläger zu 1 bestimmten Man-

daten durch die Beklagten gekommen ist.

Allerdings kann – dies ist der Revision einzuräumen – den Klägern nicht

entgegengehalten werden, der erste Fall müsse unberücksichtigt bleiben, weil er

nicht innerhalb angemessener Zeit zum Gegenstand einer Kündigung gemacht

worden sei. Denn bei der Beurteilung der aufgrund des zweiten Falles ausge-

sprochenen Kündigung sind für die Frage, ob dem Kläger zu 1 die weitere Erfül-

lung des Vertrages zuzumuten ist, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichti-

gen. Hierzu zählen auch frühere Verstöße, die nicht zum Anlaß einer eigenen

Kündigung genommen worden sind.

Doch im Hinblick auf die Vielzahl von Vorgängen reichen auch zwei Fälle

versehentlicher Mandatsübernahme nicht aus, um eine fristlose Kündigung der

Gestattung zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Bearbeitung ei-

nes für den Kläger zu 1 bestimmten Mandats durch die Beklagten bei der Fülle

der eingehenden Korrespondenz und bei der Vielzahl der Fälle, in denen eine

Zuordnung zu der einen oder der anderen Kanzlei nicht völlig eindeutig ist, keine

übermäßig schwere Verfehlung darstellt. In derartigen Fehlern der Zuordnung

realisiert sich das Risiko, das sich daraus ergibt, daß nach dem Ausscheiden des

Klägers zu 1 aus der Sozietät der Beklagten die alte wie die neue Sozietät unter

seinem Namen auftritt. Auch in dem Fall, den der Kläger zu 1 zum Anlaß seiner

Kündigung gemacht hat, handelte es sich nicht um einen eindeutigen Irrläufer.

Vielmehr war das fragliche Mandantenschreiben an die Kanzlei “Vossius & Part-

ner” in der S.-straße, also an die Kanzleiadresse der Beklagten, gerichtet. Ledig-

lich der Anrede (“Dear Dr. Vossius”) war zu entnehmen, daß möglicherweise nicht

die Kanzlei der Beklagten, sondern der Kläger zu 1 mandatiert werden sollte.

2. Wie sich aus den Ausführungen oben unter II.1.b)bb) ergibt, kann der

geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 3 UWG gestützt wer-

den.

3. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag für unbe-

gründet erachtet, mit dem sich die Kläger gegen die Verwendung der Kanzleibe-

zeichnung “Vossius & Partner” für die inzwischen eingetragene Partnerschaftsge-

sellschaft gewandt haben (§ 12 BGB, § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2

HGB).

a) Der Kläger zu 1 war bereits an dem registerrechtlichen Verfahren betei-

ligt, das durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom

26. November 1997 (NJW 1998, 1158) zugunsten der Beklagten abgeschlossen

worden ist. Ob er deswegen gehindert ist, (formell) namensrechtliche Ansprüche

geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das registerrechtliche

Verfahren ist auch aus der Sicht des Senats richtig entschieden worden.

b) Auf formell namensrechtliche Ansprüche nach § 2 Abs. 2 PartGG, § 37

Abs. 2 HGB können die Kläger ihr Unterlassungsbegehren nicht stützen.

Nach § 2 Abs. 2 Halbs. 1 PartGG i.V. mit § 24 Abs. 2 HGB bedarf es beim

Ausscheiden eines namengebenden Partners zur Fortführung des Namens der

Partnerschaft der ausdrücklichen Einwilligung des ausscheidenden Namenge-

bers. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 2 Halbs. 2 PartGG, daß § 24 Abs. 2 HGB

auch für den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine

Partnerschaft gilt. Von dieser gesetzlichen Regelung wird allerdings der hier vor-

liegende Fall nicht unmittelbar erfaßt, in dem der ausscheidende Sozius als Ge-

sellschafter der BGB-Gesellschaft der Weiterverwendung seines Namens im So-

zietätsnamen zugestimmt hat und sich erst anläßlich einer späteren Umwandlung

in eine Partnerschaft die Frage stellt, ob die erteilte Einwilligung auch für die

Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft gilt. Aus

dem Zweck der gesetzlichen Regelung wird hingegen deutlich, daß die in § 2

PartGG getroffene Bestimmung gerade auch für diesen Fall gelten soll (so auch

BayObLG

NJW

1998,

1158;

Meilicke

in

Meilicke/Graf

v. Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann,

PartGG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549 f.).

Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in der im Registerverfahren er-

gangenen Entscheidung im einzelnen dargelegt hat (NJW 1998, 1158), sollte

Freiberuflern mit der Partnerschaft eine angemessene Rechtsform zur Verfügung

gestellt werden. Dabei sollte es den bislang in der Rechtsform der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Freiberuflern ermöglicht werden,

den im Namen enthaltenen Wert auf die Partnerschaft zu übertragen. Der Um-

wandlung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Sozietät in eine

Partnerschaft sollten keine namensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenste-

hen (vgl. Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz aaO § 2 Rdn. 35;

Michalski/Römermann aaO § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549). Dabei waren

namentlich die Fälle ins Auge gefaßt, in denen der namengebende Sozius bereits

in der Vergangenheit aus der Sozietät als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

ausgeschieden war, der Weiterverwendung seines Namens aber zugestimmt

hatte. Dies kommt in der Begründung des Regierungsentwurfs klar zum Ausdruck,

wenn es dort heißt, die Fortführungsbefugnis solle entsprechend § 24 Abs. 2 HGB

grundsätzlich auch für den in der Bezeichnung der Gesellschaft enthaltenen Na-

men des schon vor dem Rechtsformwechsel ausgeschiedenen Gesellschafters

einer GbR gelten (BR-Drucks. 516/93, S. 27). Von einer Fortführungsbefugnis ist

daher auszugehen, wenn die gegebene Einwilligung nichts anderes ergibt. Dabei

kommt es nicht darauf an, ob der namengebende Sozius bei der Erteilung der

Einwilligung von den Plänen für ein Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kenntnis

hatte oder nicht (offengeblieben in BayObLG NJW 1998, 1158, 1159).

Im Streitfall hat der Kläger zu 1 seine Einwilligung uneingeschränkt erteilt.

Damit scheidet ein Anspruch der Kläger nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37

Abs. 2 HGB aus.

c) Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten wegen der Fortführung

des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft auch keine Ansprüche aus

materiellem Namensrecht zu (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht hat dargelegt,

daß sich der Vereinbarung vom 1. März 1989 eine Einwilligung in die Weiterver-

wendung des Namens entnehmen läßt, und zwar zumindest im Wege der ergän-

zenden Vertragsauslegung, mit der Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung

geschlossen werden können (BGH, Urt. v. 13.1.1959 – I ZR 47/58, GRUR 1959,

384, 387 – Postkalender; Urt. v. 24.11.1998 – X ZR 21/97, GRUR 1999, 566 f. =

WRP 1999, 323 – Deckelfaß; Urt. v. 17.12.1998 – I ZR 37/96, GRUR 1999, 579,

580

– Hunger und Durst). Diese Beurteilung, gegen die die Revision keine Rügen er-

hebt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Die Revision der Kläger ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1

ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert