Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 59/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

BGB § 12

Verkündet am: 8. Februar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

grundke.de

a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver- hältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch ge- schaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrie- rung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim- mung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet- Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag- gebers hat registrieren lassen.

BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - OLG Celle

LG Hannover

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 18. November 2003 wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Grundke Optik GmbH (nachfolgend: Grundke Optik) beauftragte im

April 1999 den Beklagten, den Domainnamen "grundke.de" zu reservieren und

eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Der Beklagte ließ diesen

Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren.

Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, während des-

sen unter dem Domainnamen der Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war,

erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem Werbung der Grundke Optik.

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Im Juli 2001 erwirkte der Kläger bei der DENIC einen so genannten Dis-

pute-Eintrag für den Domainnamen "grundke.de". Nach den Registrierungsbe-

dingungen der DENIC bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende Do-

mainname nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann und dass der

im Eintrag genannte Prätendent im Falle einer Löschung des Domainnamens

automatisch nachrückt.

3

Der Kläger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter

von Internet-Auftritten aufzubauen. Für seinen Firmenauftritt im Internet wolle er

den Domainnamen "grundke.de" registrieren lassen. Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung die In-

ternet-Domain "grundke.de" gegenüber der zuständigen Vergabe-

stelle, der DENIC e.G., freizugeben.

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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits

bei Registrierung des Domainnamens sämtliche Rechte an diesem an die

Grundke Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch für die

Grundke Optik verwaltet zu haben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr

stattgegeben (OLG Celle MMR 2004, 486).

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-

klagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Grundke Optik der Re-

gistrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Klägers zugestimmt hat.

Es hat den Klageantrag als aus § 12 BGB begründet angesehen und hierzu

ausgeführt:

Schon in der Registrierung der Internet-Adresse "grundke.de" durch den

Beklagten liege ein Gebrauch des Namens Grundke. Da es an einer nach den

Registrierungsbedingungen der DENIC wirksamen Übertragung auf die Grund-

ke Optik fehle, sei der Beklagte nach wie vor Inhaber und Nutzer des Domain-

namens. Der Beklagte sei auch dann nicht befugt gewesen, die Internet-

Adresse "grundke.de" im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit

Zustimmung der Grundke Optik gehandelt hätte. Der Grundke Optik stehe im

Verhältnis zum Kläger keine Priorität im Hinblick auf den Domainnamen "grund-

ke.de" zu, weil der Kläger sich durch den Dispute-Eintrag bei der DENIC die

Priorität gesichert habe. Das Interesse von Internet-Providern oder Web-

Agenturen, selbst Inhaber der Internet-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden

zu werden, um diese an sich zu binden, müsse gegenüber dem Interesse der

Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten. Beim Vorliegen mehrerer An-

meldungen stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internet-

Adresse regelmäßig nach der Priorität unter denjenigen zu verteilen, die eigene

Rechte an dem Namen hätten.

9

Schon die Registrierung des Domainnamens "grundke.de" führe zu einer

Zuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen na-

mensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Dies treffe auf den

Beklagten als Betreiber des Internet-Auftritts zu, der über den Inhalt der Websi-

te "www.grundke.de" bestimmen könne. Dabei sei unerheblich, dass der Be-

klagte sich gegenüber der Grundke Optik verpflichtet habe, Domainnamen und

Website nur für diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung

zeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung

aus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem

Maße beeinträchtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete Inter-

net-Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" könne nur einmal vergeben wer-

den. Der Namensträger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrie-

rung für einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens aus-

geschlossen werde.

II. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 12

BGB gegen den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens "grundke.de".

1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB

liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch

eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namens-

trägers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v.

21.9.2006

- I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76

- solingen.info, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese

Voraussetzungen im Allgemeinen erfüllt sind, wenn ein fremder Name als Do-

mainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefug-

ter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberech-

tigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191,

11

199 - shell.de; BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de). Über die Zuordnungsverwir-

rung hinaus wird auch ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namens-

trägers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Do-

mainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert

wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwen-

dung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein

(BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).

12

2. Der Beklagte, dem keine eigenen Rechte am Namen "Grundke" zu-

stehen, ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens "grundke.de". Wie das

Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen

Übertragung dieses Domainnamens auf die Grundke Optik. Rechtsfehlerhaft

hat es jedoch nicht berücksichtigt, dass die Grundke Optik den Beklagten be-

auftragt hatte, den Domainnamen "grundke.de" zu reservieren und eine Home-

page für die Grundke Optik zu erstellen. Unter diesen Umständen kann sich der

Beklagte gegenüber dem Kläger auf das Namensrecht der Grundke Optik beru-

fen. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Grundke Optik

auch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Beklagten

zugestimmt hat, kommt es dabei nicht an.

13

a) War dem Beklagten die Registrierung des Domainnamens für sich

gestattet, so kann er dem Kläger das Namensrecht der Grundke Optik entge-

genhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Träger des Namens Grund-

ke eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der

Domainname im Auftrag eines Namensträgers - hier der Grundke Optik - regis-

triert ist. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit besteht im Streitfall.

14

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft,

welche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zu-

stimmung als Domainnamen registrieren lässt, im Streit um den Domainnamen

so zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu

führen (BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP

2006, 90 - segnitz.de). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme

auf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies für jede Ge-

stattung gilt. Lässt der Namensträger die mit seinem Namen gebildete Internet-

Adresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden

weiteren Umständen, die eine angemessene Berücksichtigung der Interessen

der Gleichnamigen gewährleisten, wie eine Registrierung durch den Namens-

träger zu behandeln.

15

Der Namensträger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen

Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck be-

schränkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos

zulässig. So hat der Senat eine Gestattung nach § 134 BGB, § 3 UWG a.F. für

unwirksam gehalten, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer

Verwirrung des Verkehrs führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2002 - I ZR 195/99,

GRUR 2002, 703, 704 f. = WRP 2002, 700 - VOSSIUS & PARTNER). Eine der-

artige Täuschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn - wie hier -

ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Na-

mensträgers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträ-

ger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet -

für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird. Denn der Internetnutzer

wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namens-

trägers geführt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen Na-

mensträger oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht

enttäuscht.

16

Das vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den Namens-

gebrauch zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der

Gleichnamigen finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger

Namensgebrauch schließt die Registrierung eines Domainnamens alle anderen

Namensträger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus.

Denn bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als

Erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - shell.de; BGH, Urt.

v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto;

Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de). Es

gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ

148, 1, 10 - Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht gegebe-

nen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - shell.de). Ungeachtet

seines berechtigten, mit gleichnamigen Namensträgern geteilten Interesses, mit

dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten

Top-Level-Domain ".de" im Internet aufzutreten, muss jeder Träger eines unter-

scheidungskräftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Na-

mens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrie-

ren lässt (BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de).

17

Diese Ausschlusswirkung trifft die Gleichnamigen aber nur, wenn sie

durch einen anderen Namensträger bewirkt wurde. Hingegen kann der Na-

mensträger eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch einen unbefugten

Namensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung

wirksam wahrnehmen zu können, muss der Namensträger schnell und zuver-

lässig überprüfen können, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm

gegenüber eintretende Ausschlusswirkung tatsächlich besteht. Er darf von der

Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und

infolgedessen der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes ausgesetzt wer-

den, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass

dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorität wirk-

sam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden,

dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen

wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domain-

name in fremdem Namen registriert wird und erst nachträglich, wenn der Na-

mensträger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namens-

trägers zur Registrierung eingeholt wird.

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Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität führt im Domainrecht nur dann zu

einem angemessenen Interessenausgleich unter Gleichnamigen, wenn deren

Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorität nicht durch Interventio-

nen unberechtigter Dritter beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung dieser Chan-

cengleichheit und wegen der möglichen schweren Beeinträchtigung der Na-

mensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im

Auftrag eines Namensträgers erfolgten Registrierung eines Domainnamens

durch einen Treuhänder nur dann im Außenverhältnis Wirksamkeit zu verleihen,

wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit der

Überprüfung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im

Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder Na-

mensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei

der DENIC sichern.

19

bb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Präten-

dent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domain-

namen ein Internet-Auftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon aus-

gegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des

Namensträgers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu

einem registrierten Domainnamen, bereitet es größere Schwierigkeiten zu über-

prüfen, ob die von einem Nichtnamensträger veranlasste Registrierung im Auf-

trag eines Namensträgers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Regis-

trierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, kann in

derartigen Fällen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags er-

folgen. Beispielsweise könnte die DENIC die Möglichkeit eröffnen, dass bei ihr

im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird.

Dieser würde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens re-

gistrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erklärt hat,

etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder be-

fragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen.

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cc) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des

Domainnamens "grundke.de" im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auf-

trag eines Namensträgers erfolgt war, weil diese Internet-Adresse unmittelbar

zur Homepage der Grunde Optik führte. Mit Freischaltung der Homepage für

dieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverlässig

feststellen, für welchen Namensträger die Registrierung erfolgt war. Hat der

Beklagte auf eine auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres nach-

vollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der Grundke Optik als deren

Treuhänder vorgenommen, kann er sich gegenüber dem Kläger auf die für

Gleichnamige geltenden Grundsätze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als

ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen "grundke.de" für sich hätte re-

gistrieren lassen.

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b) Im Streitfall bedarf es keiner Klärung, ob die Grundke Optik dem Be-

klagten die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der Auf-

trag dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der Grundke Op-

tik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen

des Klägers. Denn die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Weisung sei-

nes Auftraggebers, der Grundke Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das Außen-

verhältnis zum Kläger.

22

Die Grundke Optik nutzt als Namensträgerin die vom Beklagten gestalte-

te Homepage und den Domainnamen "grundke.de" mit Priorität gegenüber dem

Kläger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Grundke Optik

den Beklagten im April 1999 beauftragt, den Domainnamen "grundke.de" regis-

trieren zu lassen und eine Homepage für die Grundke Optik zu erstellen. Nach-

dem der Domainname nachfolgend von der Grundke Optik auf eine für andere

Namensträger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverlässig nachprüfba-

re Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a cc), ist davon auszugehen,

dass die Registrierung des Domainnamens von vornherein für die Grundke Op-

tik erfolgt ist. Andere Namensträger wie der Kläger müssen diesen Gebrauch

des Domainnamens hinnehmen.

23

3. Der auf Freigabe der Domain "grundke.de" gerichtete Klageantrag

kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts während eines nicht näher bestimmten Zeitraums im Sommer

2001 unter der Domain "grundke.de" ein Internet-Auftritt des Beklagten zu se-

hen war. Zwar ist zu Hintergründen und Dauer dieses Internet-Auftritts nichts

festgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999 ent-

sprechend dem Auftrag, der dem Beklagten erteilt worden war, unter der Inter-

net-Adresse "grundke.de" weit überwiegend nur auf die Grundke Optik verwie-

sen wurde. Der Kläger könnte allenfalls verlangen, dass es der Beklagte unter-

lässt, unter der Homepage "grundke.de" auf jemand anderes als die Grundke

Optik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren

des Klägers, dem es allein darum geht, die Domain "grundke.de" für sich selbst

zu nutzen.

24

III. Die Revision erweist sich daher als begründet. Sie führt zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2003 - 18 O 300/02 -

OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 -