BGH Urteil vom 28.02.2002 – I ZR 318/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Videofilmverwertung
BGB §§ 157 D, 242 Bb
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung
und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter
den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nach-
träglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-
tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsaus-
legung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage er-
stattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99,
NJW 2001, 2464).
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 auf-
gehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ham-
burg, Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgelt-
vereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.
Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung
über die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die
Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden
Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage
der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung
noch sonst zwischen den Parteien angesprochen.
Der Kläger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten für die Zeit
von Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt
bekommen. Er wurde deshalb zur Abführung von Mehrwertsteuer herangezo-
gen, wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprünglich 15 % auf
7 % herabgesetzt wurde.
Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt
der Kläger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersat-
zes teilweise zurückgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er
macht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß
er der Mehrwertsteuer nicht unterliege.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten,
einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers unterlegen zu
sein.
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage
stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren
Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich für verpflichtet ge-
halten, dem Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:
Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung
sowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Be-
lange selbst wahrnehmen möge, grundsätzlich die Annahme, daß vereinbarte
Entgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten
auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch ge-
kennzeichnet, daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leisten-
de Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die
mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht
zwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten
müßte der Kläger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen
auch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunächst für den Außenumsatz
mit den Dritten und sodann nochmals für den Binnenumsatz der Parteien - tra-
gen, obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart hätten.
Unter diesen Umständen entspreche es der redlichen Vertragsauslegung
lich ungeschmälert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier der
Fall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt für die notwendige Abrechnung nicht
nenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der Ab-
rechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der
Beklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochte-
nen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden
landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte
Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der für eine
Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem
Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung
ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. BGHZ
58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000
- V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW
2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug
berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72,
WM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die
Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch
oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). Um-
stände, die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen
könnten, hat der Kläger, der sich vielmehr auf einen übereinstimmenden Irrtum
beider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der
Beklagten ausbezahlten Erlösanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.),
jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festge-
stellt. Dieses hat in den Gründen seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nämlich unter
anderem ausgeführt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klägers) sei
unstreitig gar nicht erst gestellt worden.
2. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen
hat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in
dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung
zugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Parteien irrtümli-
cherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß ein zwischen ihnen
getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR
2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Streit-
fall nicht erfüllt.
Einen entsprechenden Irrtum hatte der Kläger zwar bereits im ersten
Rechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht,
das dabei namentlich die vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt hat,
in seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren ent-
sprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich
des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Ge-
sichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte,
beweisbelastete - Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weiter-
gehenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.
Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zi-
tierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung
zwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwägungen Rechnung tra-
genden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daß es aufgrund des
Vortrags des Klägers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden
ebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daß sich neben
dem Kläger auch die Beklagte in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflich-
tigkeit der von ihr an den Kläger ausbezahlten Erlösanteile befunden hatte.
Das Berufungsgericht ist daher in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Land-
gericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum
ausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloßen Motivirrtum dar, der
als solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soer-
gel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl.,
§ 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts,
8. Aufl., § 36 Rdn. 78).
Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde,
wenn, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend ge-
macht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht be-
dacht hätten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klägers, auf den er sich in
diesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflöslichen Widerspruch zu
seinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an
ihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte
im Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflich-
tigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewußten - Fehlvorstel-
lung unterlegen zu sein, ohne daß der Kläger für seine gegenteilige Behaup-
tung Beweis angetreten hat.
3. Die Klage stellt sich im übrigen auch nicht nach den Regeln über das
Fehlen der Geschäftsgrundlage als begründet dar (§ 242 BGB). Die Ge-
schäftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten
voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige
Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar ge-
worden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH
NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszuge-
hen, weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen
offengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt
auch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der
Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt
werden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen
(Hilfs-)Vortrag des Klägers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen über
die steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem na-
mentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Kläger ungeschmälert erhal-
ten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dem-
entsprechend steht dem Kläger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des
Fehlens der Geschäftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu.
Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es
der Beklagten zuzumuten ist, dem Kläger die von diesem an das Finanzamt
bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu ersetzen, weil sie sich diese Beträge ihrer-
seits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesonde-
re kein Beweis des Klägers für einen Irrtum der Beklagten über die Mehrwert-
steuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlösanteile mehr zu erwarten ist, ist
das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert