Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.02.2002 – I ZR 318/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Videofilmverwertung

BGB §§ 157 D, 242 Bb

Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung

und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter

den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nach-

träglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-

tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsaus-

legung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage er-

stattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99,

NJW 2001, 2464).

BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 auf-

gehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ham-

burg, Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgelt-

vereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.

Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung

über die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die

Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden

Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage

der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung

noch sonst zwischen den Parteien angesprochen.

Der Kläger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten für die Zeit

von Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt

bekommen. Er wurde deshalb zur Abführung von Mehrwertsteuer herangezo-

gen, wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprünglich 15 % auf

7 % herabgesetzt wurde.

Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt

der Kläger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersat-

zes teilweise zurückgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er

macht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß

er der Mehrwertsteuer nicht unterliege.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten,

einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers unterlegen zu

sein.

Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage

stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren

Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich für verpflichtet ge-

halten, dem Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:

Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung

sowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Be-

lange selbst wahrnehmen möge, grundsätzlich die Annahme, daß vereinbarte

Entgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten

auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch ge-

kennzeichnet, daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leisten-

de Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die

mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht

zwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten

müßte der Kläger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen

auch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunächst für den Außenumsatz

mit den Dritten und sodann nochmals für den Binnenumsatz der Parteien - tra-

gen, obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart hätten.

Unter diesen Umständen entspreche es der redlichen Vertragsauslegung

(§§ 133, 157 BGB), daß die Beklagte dem Kläger seinen Nettoanteil auch wirk-

lich ungeschmälert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier der

Fall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt für die notwendige Abrechnung nicht

nenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des

Vorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der Ab-

rechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der

Beklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochte-

nen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden

landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte

Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der für eine

Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem

Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung

ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. BGHZ

58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000

- V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW

2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug

berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72,

WM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die

Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch

oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). Um-

stände, die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen

könnten, hat der Kläger, der sich vielmehr auf einen übereinstimmenden Irrtum

beider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der

Beklagten ausbezahlten Erlösanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.),

jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festge-

stellt. Dieses hat in den Gründen seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nämlich unter

anderem ausgeführt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klägers) sei

unstreitig gar nicht erst gestellt worden.

2. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen

hat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in

dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung

zugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Parteien irrtümli-

cherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß ein zwischen ihnen

getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR

2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Streit-

fall nicht erfüllt.

Einen entsprechenden Irrtum hatte der Kläger zwar bereits im ersten

Rechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht,

das dabei namentlich die vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt hat,

in seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren ent-

sprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich

des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Ge-

sichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte,

beweisbelastete - Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weiter-

gehenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.

Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zi-

tierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung

zwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwägungen Rechnung tra-

genden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daß es aufgrund des

Vortrags des Klägers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden

ebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daß sich neben

dem Kläger auch die Beklagte in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflich-

tigkeit der von ihr an den Kläger ausbezahlten Erlösanteile befunden hatte.

Das Berufungsgericht ist daher in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Land-

gericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum

ausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloßen Motivirrtum dar, der

als solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soer-

gel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl.,

§ 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts,

8. Aufl., § 36 Rdn. 78).

Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde,

wenn, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend ge-

macht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht be-

dacht hätten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klägers, auf den er sich in

diesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflöslichen Widerspruch zu

seinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an

ihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte

im Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflich-

tigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewußten - Fehlvorstel-

lung unterlegen zu sein, ohne daß der Kläger für seine gegenteilige Behaup-

tung Beweis angetreten hat.

3. Die Klage stellt sich im übrigen auch nicht nach den Regeln über das

Fehlen der Geschäftsgrundlage als begründet dar (§ 242 BGB). Die Ge-

schäftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten

voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige

Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar ge-

worden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH

NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszuge-

hen, weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen

offengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt

auch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der

Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Ge-

sichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt

werden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen

(Hilfs-)Vortrag des Klägers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen über

die steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem na-

mentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Kläger ungeschmälert erhal-

ten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dem-

entsprechend steht dem Kläger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des

Fehlens der Geschäftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu.

Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es

der Beklagten zuzumuten ist, dem Kläger die von diesem an das Finanzamt

bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu ersetzen, weil sie sich diese Beträge ihrer-

seits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.

III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist

daher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesonde-

re kein Beweis des Klägers für einen Irrtum der Beklagten über die Mehrwert-

steuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlösanteile mehr zu erwarten ist, ist

das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert