Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZR 282/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Februar 2002 beschlossen:

Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 352.219,77 € (688.882 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich

einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).

Die im Senatsurteil vom 8. März 2001 (IX ZR 236/00, WM 2001, 947) niedergelegten Grundsätze sind nicht anwendbar, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, allein aus den Urkunden sowie dem Vor- trag der Parteien ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß es sich bei der in § 7.04 des Generalunternehmerpauschalvertrages enthaltenen Bestimmung um eine formularmäßige Klausel handle. Die darüber hinaus gegen den Bürgschaftsan- spruch erhobenen Einwände sind ebenfalls nicht liquide beweisbar und daher im Erstprozeß nicht zu beachten.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser