BGH Beschluss vom 04.03.2002 – 5 StR 36/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. März 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten G und P
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Au-
gust 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den nachgereichten Schriftsätzen der
Verteidiger:
Zum Einwand der Revision des Angeklagten G , das deutsche
Strafrecht sei nicht anwendbar, verweist der Senat auf BGH NJW 2000,
1732, 1736 (II 1 e der Urteilsgründe).
Für die von der Revision des Angeklagten P geforderte einschrän-
kende Auslegung der §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92a Abs. 1 AuslG (vgl. Franke in
GK – AuslR [Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 31, auch zum Nachweis der Ge-
genauffassung) fehlt schon jeder Anknüpfungspunkt, weil die von den Ange-
klagten gefertigten inhaltlich unzutreffenden Einladungsschreiben nach
Vorlage bei den Auslandsvertretungen objektiv geeignet waren, Aufenthalts-
bewilligungen zu erhalten, die nicht hätten erteilt werden dürfen. Durch die
jeweilige Täuschung über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts wurde
in jedem Fall die Grundlage für die Ausübung des Ermessens bei Erteilung
der Bewilligung verfälscht (vgl. Renner AuslR 7. Aufl. § 28 AuslG Rdn. 2 f.).
Mit
ihren Unterhaltszusagen zielten die Einladungsschreiben ferner darauf ab,
einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu beachtenden Versagungsgrund (vgl.
Renner aaO Rdn. 8) zu beseitigen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal