Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2002 – 5 StR 36/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. März 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten G und P

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Au-

gust 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den nachgereichten Schriftsätzen der

Verteidiger:

Zum Einwand der Revision des Angeklagten G , das deutsche

Strafrecht sei nicht anwendbar, verweist der Senat auf BGH NJW 2000,

1732, 1736 (II 1 e der Urteilsgründe).

Für die von der Revision des Angeklagten P geforderte einschrän-

kende Auslegung der §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92a Abs. 1 AuslG (vgl. Franke in

GK – AuslR [Januar 2000] § 92 AuslG Rdn. 31, auch zum Nachweis der Ge-

genauffassung) fehlt schon jeder Anknüpfungspunkt, weil die von den Ange-

klagten gefertigten inhaltlich unzutreffenden Einladungsschreiben nach

Vorlage bei den Auslandsvertretungen objektiv geeignet waren, Aufenthalts-

bewilligungen zu erhalten, die nicht hätten erteilt werden dürfen. Durch die

jeweilige Täuschung über den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts wurde

in jedem Fall die Grundlage für die Ausübung des Ermessens bei Erteilung

der Bewilligung verfälscht (vgl. Renner AuslR 7. Aufl. § 28 AuslG Rdn. 2 f.).

Mit

ihren Unterhaltszusagen zielten die Einladungsschreiben ferner darauf ab,

einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu beachtenden Versagungsgrund (vgl.

Renner aaO Rdn. 8) zu beseitigen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal