Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2003 – 5 StR 290/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 16. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen Einschleusens von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 20. März 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-

richt Tiergarten in Berlin – Strafrichter – zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von

Ausländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die

Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat braucht

daher nicht zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil auch deshalb aufge-

hoben werden müßte, weil das Landgericht seine erstinstanzliche Zuständig-

keit objektiv willkürlich bejaht hat (vgl. BGHSt 40, 120).

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte organisierte von November 1999 bis Dezember 2000

als Geschäftsführer eines Berliner Reisebüros – in der Absicht, Gewinne zu

erzielen – Touristenreisen für 47 chinesische Staatsangehörige nach

Deutschland und in weitere Vertragsstaaten des Schengener Durchfüh-

rungsübereinkommens. Da die chinesischen Behörden in dieser Zeit für Rei-

sen nach Europa nur im Fall von Geschäftsreisen Pässe ausstellten, be-

sorgte der Angeklagte für sechs Reisegruppen jeweils unzutreffende bzw.

verfälschte Einladungsschreiben. Nach deren Vorlage erlangten die Kunden

des Angeklagten die gewünschten Pässe und bei der deutschen Botschaft

Visa nach Art. 10 SDÜ zu geschäftlichen Zwecken. Die Botschaft hätte – was

das Landgericht zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat – in al-

len Fällen auch ohne Vorlage der Einladungen Touristenvisa erteilt, falls dies

für chinesische Staatsangehörige möglich gewesen wäre.

2. Möglicherweise sind die objektiven Voraussetzungen für eine Straf-

barkeit nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt (vgl.

zu eventuell gebotenen Einschränkungen BGH, Beschl. v. 4. März 2002

5 StR 36/02; vgl. auch Lorenz NStZ 2002, 640, 642 jeweils m. w. N.). Die

objektiv unrichtigen Angaben der Antragsteller dürften geeignet gewesen

sein, ihnen Aufenthaltsbewilligungen für geschäftliche Zwecke zu verschaf-

fen, die sie – so jedenfalls die Urteilsgründe – wegen der von der deutschen

Botschaft akzeptierten chinesischen Staatspraxis als Touristenvisa nicht er-

halten hätten.

Allerdings hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand, weil die auf

das „Geständnis“ des Angeklagten gestützten Feststellungen zur subjektiven

Tatseite nicht ausreichend belegen, daß der Angeklagte, der angegeben hat,

er habe den deutschen Behörden nicht schaden wollen, wußte und wollte,

daß die chinesischen Staatsangehörigen als „Haupttäter" (vgl. BGH, Urt. v.

11. Juli 2003 – 2 StR 31/03) unrichtige, zur Täuschung geeignete Angaben

im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zur Erlangung eines Geschäftsvisums

auch bei der deutschen Botschaft machten. Das Landgericht hat es unterlas-

sen, wesentliche Tatumstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl.

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 m. w. N.). Zwar hatte der Ange-

klagte nicht in Abrede gestellt, daß er wußte, daß seine Kunden die Einla-

dungen auch in der deutschen Botschaft vorlegen würden. Damit wird hier

aber ein Vorsatz des Angeklagten noch nicht ausreichend belegt. Dies ergibt

eine Würdigung der eigenen Einlassung des Angeklagten vor dem Hinter-

grund des Inhalts der Einladungen, ihrer Entstehung und weiterer Umstände.

Die vom Angeklagten konzipierten und beschafften unzutreffenden Einla-

dungsschreiben waren in erster Linie zur Täuschung der chinesischen Be-

hörden bestimmt und geeignet, deren Mitarbeiter von geschäftlichen Zwek-

ken zu überzeugen. Gegenüber der deutschen Botschaft konnten sie allen-

falls einen äußeren Rahmen für geschäftliche Aktivitäten darstellen und le-

diglich eine formale, nicht näher belegte Begründung für die Erteilung eines

Geschäftsvisums abgeben. Sie stammten nämlich nicht von werbenden Un-

ternehmen, mit denen die chinesischen Besucher in geschäftliche Beziehun-

gen hätten treten können. Die Einladungen bezogen sich ausschließlich auf

Kommunikation und Fortbildung und legten schon daher touristische Zwecke

nahe. Dies liegt für die Einladungen des D -C K

e.V. (Fälle 2 und 4), den von der Firma B T und

B GmbH zugesagten landwirtschaftlichen Studienaufenthalt (Fall 5),

die Einladungen der I A (Fälle 1 und 3) und auch die ei-

nes Berliner Filmtheaters (Fall 6) auf der Hand. Ferner stand in den Fällen 2

und 4 die beantragte Gültigkeitsdauer im Widerspruch zur erheblich kürzeren

Zeit der jeweiligen Einladung. Für diese beabsichtigten Reisen kamen schon

deshalb überwiegend nur touristische Zwecke in Betracht.

3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewer-

tung. Im Hinblick auf die von Besonderheiten geprägten Tatumstände wird

eine Anwendung des § 153 Abs. 2 StPO, bei gebotener Einbeziehung der

nach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Verletzung des § 267 StGB (vgl.

BGHSt 32, 84, 85) möglicherweise eine solche des § 153a Abs. 2 StPO in

Betracht zu ziehen sein. Dies alles gehört hier von vornherein eindeutig allein

zur Zuständigkeit des Strafrichters, weshalb der Senat die Sache an ihn nach

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