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BGH Beschluss vom 05.03.2002 – 3 StR 22/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 22/02

BESCHLUSS

vom

5. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

5. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 17. September 2001 im Schuldspruch dahin

geändert, daß in den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe

jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 81 Verstößen

gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus

einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur in dem aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

1. In den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe hat das Landgericht

den Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. In-

soweit muß die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

entfallen. Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so

geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltrei-

bens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge

handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165).

2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Taten II. B 1

bis 4 der Urteilsgründe im "Sommer 1998" begangen. Danach ist es nicht aus-

geschlossen, daß sie alle oder teilweise vor dem 5. August 1998 begangen

worden sind, an dem der Angeklagte zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, die

er derzeit verbüßt. Sollte das Landgericht eine Zäsurwirkung übersehen haben,

wäre der Angeklagte dadurch aber nicht beschwert, da eine Gesamtstrafe mit

der Jugendstrafe nicht hätte gebildet werden können (st. Rspr.; BGHSt 41, 310,

312) und eine möglicherweise auszugleichende Härte angesichts der auch jetzt

erfolgten Einbeziehung der Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht gegeben

ist.

3. Das Landgericht hat übersehen, daß das Urteil vom 25. Juli 2000 Zä-

surwirkung entfaltet mit der Folge, daß aus den für die danach begangenen

Taten verhängten Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewe-

sen wäre. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker