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BGH Beschluss vom 10.05.2005 – 3 StR 133/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 9. November 2004 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 8. und II. 9.
der Urteilsgründe),
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (Fall II. 5. der Urteilsgründe),
- der Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jah-
re an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen (Fall II. 10.
der Urteilsgründe),
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 47 Fällen (Fäl-
le II. 1. bis II. 7. und II. 11. der Urteilsgründe)
schuldig ist.
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt schuldig gesprochen:
"Der Angeklagte ist schuldig in 45 Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln
unerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem Fall tateinheitlich dazu Be-
täubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist weiter schul-
dig, in drei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt
Handel getrieben zu haben und in zwei Fällen tateinheitlich dazu diese Betäu-
bungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben. Der Angeklagte ist ferner schuldig,
in vier Fällen als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine
Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben und in einem Fall mit Betäu-
bungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben und in einem weiteren Fall
Betäubungsmittel unerlaubt eingeführt zu haben". Wegen dieser Taten hat das
Landgericht den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu geringfügigen Änderungen
und einer Neufassung des unübersichtlichen Schuldspruchs und ist im übrigen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zu der auf die Sachrüge veranlaßten Änderung des Schuldspruchs hat
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 2005 ausge-
führt:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte im
Fall II.2. der Urteilsgründe, in dem er Amphetamin in einer Menge unterhalb
der Grenze zur nicht geringen Menge in den Niederlanden erwarb und zum
Weiterverkauf nach Deutschland verbrachte (UA S. 8/9), nicht der unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; UA S. 50), sondern
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig
gemacht. Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden Wei-
terveräußerung erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl.
Senat, Beschlüsse vom 4. November 1992 - 3 StR 510/92 - und 13. Januar
2005 - 3 StR 61/02 und 3 StR 243/02). Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des ge-
winnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Be-
wertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich - wie hier - nicht um
eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165;
Senat, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 22/02).
Aus den zuvor genannten Gründen hat sich der Angeklagte in Fall II.7.
der Urteilsgründe, in dem er - wie in Fall II.2. der Urteilsgründe - Amphetamin
in einer Menge unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge in den Nieder-
landen erwarb und zum Weiterverkauf nach Deutschland verbrachte (UA S. 10,
46/47), nicht der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
'gewerbsmäßigem' unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG; UA S. 53) schuldig gemacht, sondern des Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da
der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 BtMG ist - hier wie auch in den Fällen II.3. bis II.6. und II.11. der
Urteilsgründe - gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel auf-
zunehmen, da es kein eigenes Unrecht darstellt und allein für die Strafrah-
menwahl von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27.04.2004 - 3 StR
116/04)."
Dem tritt der Senat bei. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 6. Mai
2005 hat vorgelegen.
Tolksdorf Winkler Pfister
Die Richter am Bundesgerichtshof
Becker und Hubert sind urlaubsbedingt
an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf