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BGH Beschluß vom 05.03.2002 – 4 StR 565/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klar- gestellt, daß sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten C. und O. als Gesamtschuldner richtet (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible