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BGH Beschluss vom 06.07.2007 – 2 StR 189/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 23. November 2006
a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass jeweils die
Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise ent-
fällt,
b) im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass ge-
gen den Angeklagten A. Y. und die Angeklagte B.
Y. als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in
Höhe von 20.000 € und gegen den Angeklagten A.
Y. darüber hinaus in Höhe von weiteren 80.000 € ange-
ordnet werden.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ih-
rem Nachteil ergeben hat.
3. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts-
mittel.
Gründe:
1
2
Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche
Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klar-
zustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; vom 5. März
2002 - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht
hinsichtlich eines Anteils von 20.000 € eine gesamtschuldnerische Haftung der
Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehen-
de Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 € anordnen
wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine
einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 €
und der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 € zum Aus-
druck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht be-
schwert.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl