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BGH Beschluss vom 06.07.2007 – 2 StR 189/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 189/07

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 23. November 2006

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass jeweils die

Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise ent-

fällt,

b) im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass ge-

gen den Angeklagten A. Y. und die Angeklagte B.

Y. als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in

Höhe von 20.000 € und gegen den Angeklagten A.

Y. darüber hinaus in Höhe von weiteren 80.000 € ange-

ordnet werden.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ih-

rem Nachteil ergeben hat.

3. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts-

mittel.

Gründe:

1

2

Der Senat hat die Schuldsprüche berichtigt, da die mittäterschaftliche

Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO

50. Auflage § 260 Rdn. 24 m.w.N.).

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klar-

zustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; vom 5. März

2002 - 4 StR 565/01). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht

hinsichtlich eines Anteils von 20.000 € eine gesamtschuldnerische Haftung der

Angeklagten A. und B. Y. und darüber hinaus eine weitergehen-

de Haftung des Angeklagten A. Y. in Höhe von 80.000 € anordnen

wollte. Die Fassung des Tenors des angegriffenen Urteils bringt dagegen eine

einzelschuldnerische Haftung des Angeklagten Y. in Höhe von 100.000 €

und der Angeklagten B. Y. in Höhe von weiteren 20.000 € zum Aus-

druck. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht be-

schwert.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl