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BGH Urteil vom 06.03.2002 – 5 StR 351/01

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

§§ 261, 267 StPO

Zur Darstellungspflicht bei Freispruch.

BGH, Urt. v. 6. März 2002 - 5 StR 351/01 LG Dresden -

5 StR 351/01 (alt: 5 StR 12/98)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

6. März 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt S ,

Richterin am Landgericht B

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2001 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Die Anklage wirft dem Angeklagten Betrug in 64 Fällen, Anstiftung zur

Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und das Vortäuschen

einer Straftat vor. Der Angeklagte habe als Inhaber der Firma S , ei-

nem Getränkehandel, in der Zeit vom 31. Mai 1995 bis zum 7. Juli 1995 bei

zahlreichen Lieferanten Waren im Gesamtwert von knapp 2,5 Mio. DM be-

stellt und erhalten. Dabei habe er gewußt, daß er mangels Zahlungsfähigkeit

keine Zahlungen werde leisten können, und beabsichtigt, den durch Weiter-

veräußerung der Waren erzielten Erlös für eigene Zwecke zu verwenden. Er

habe einen Unbekannten beauftragt, die Bürocontainer der Firma S

in Brand zu setzen, um so die vorangegangenen Betrugshandlungen zu ver-

schleiern und unberechtigt Versicherungsleistungen zu erlangen. Nachdem

der Beauftragte den Brand gelegt habe, habe der Angeklagte gegenüber der

Polizei angegeben, daß sich in einem Tresor im Geschäftsbüro 1,3 Mio. DM

Bargeld befunden hätten, die von unbekannten Tätern gestohlen worden

seien.

Nachdem das Landgericht Leipzig den Angeklagten im wesentlichen

gemäß der Anklage rechtskräftig verurteilt hatte, hat das Landgericht Dres-

den die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptver-

handlung angeordnet. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht

Dresden den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die

hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge

Erfolg.

fen:

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-

Der Angeklagte bestellte in der Zeit vom 31. Mai 1995 bis zum 7. Ju-

li 1995 von ca. 60 Lieferanten Waren zum Gesamtpreis von ca. 2,3 Mio. DM.

Die Bezahlung der Waren sollte im Regelfall ca. 30 Tage nach Erhalt der

Rechnung erfolgen. Der Angeklagte verkaufte bis zum 8. Juli 1995 etwa die

Hälfte dieser Waren an nicht mehr feststellbare Käufer, überwiegend an

zwei Italiener, die nach ihren Angaben eine S.P.A. (Aktiengesellschaft) be-

trieben. Diese Italiener und ihre Firma konnten jedoch nicht identifiziert wer-

den. Die der Firma “zugeordnete” Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer war

ungültig. Im Vertrauen darauf, daß mit dieser Firma gute Geschäfte möglich

seien, ließ der Angeklagte die Italiener bis zum 8. Juli 1995 weitere Waren

im Wert von ca. 1 Mio. DM abholen, ohne auf Barzahlung zu bestehen. Am

Abend des 8. Juli 1995 erschienen die Italiener beim Angeklagten am Fir-

mensitz in Ochelmitz und übergaben ihm 985.000 DM Bargeld. Dieses Geld

schloß der Angeklagte in den Tresor im Firmenbüro ein. Die Verlobte des

Angeklagten legte 36.000 DM Bargeld, die von einem Kunden überbracht

worden waren, im Tresor hinzu.

Der Angeklagte weilte am 8. Juli 1995 auf einer Party in Wansleben

“bis gegen 24.00 Uhr” und fuhr anschließend nach Halle.

In der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1995 zwischen 24.00 und 1.00 Uhr

wurde durch einen Unbekannten in den Bürocontainern der Firma S

mittels Vergaserkraftstoffs ein Brand gelegt, der auf die Lagerhalle übergriff

und das mindestens zur Hälfte gefüllte Warenlager zum Teil unbrauchbar

machte. Die Container brannten mit allen Büroeinrichtungen völlig aus. Zu-

vor hatte der Unbekannte mit einem Nachschlüssel den Tresor geöffnet und

das dort befindliche Geld an sich genommen. Der Täter ließ den Tresor of-

fen, versperrte das Riegelwerk bei geöffneter Tür und zog den Schlüssel

wieder ab. Da der Wachhund, der das Gelände in der Nacht immer be-

wachte, ein paar Tage zuvor erkrankt war, war das Gelände auch nicht mehr

bewacht.

Der Angeklagte informierte am 9. Juli 1995 die Polizei und die Versi-

cherung. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei gab er

an, daß in dem Tresor 1,3 Mio. DM Bargeld gelegen hätten und gestohlen

worden seien. Seinen Lieferanten teilte der Angeklagte mit, daß er aufgrund

des Brandes und des Diebstahls zahlungsunfähig sei.

Bereits am 18. März 1995 war durch einen Unbekannten in die Büro-

container eingebrochen und aus dem Tresor das dort befindliche Bargeld

entwendet worden, wobei der Unbekannte den Tresor “ohne weiteres auf-

schließen konnte”.

II.

Das Landgericht hat sich außerstande gesehen festzustellen, daß der

Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Der Freispruch hält

sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung in

verschiedener Hinsicht fehlerhaft ist.

1. So birgt schon die Behandlung mehrerer Indizienkomplexe jeweils

durchgreifende Rechtsfehler:

a) Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte zur Zeit

des Brandes nicht am Tatort gewesen sei, ist in untauglicher Weise begrün-

det. Der Brand wurde zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr gelegt (UA S. 13).

Der Angeklagte weilte auf einer Party in Wansleben bis “gegen Mitternacht”

und fuhr dann fort, was der Zeuge Sa bekundet hat (UA S. 12, 20 f.).

Bei dieser Beweislage war schon die objektiv begründete Feststellung un-

erläßlich, in welcher Zeit die Strecke zwischen dem Ort der Party und dem

Brandort mit einem PKW zurückgelegt werden kann. Das Landgericht teilt

hierzu allein die Einschätzung des Zeugen Sa mit: “Auch brauche man

von Wansleben bis nach Ochelmitz ca. eine Stunde Fahrzeit” (UA S. 21).

Zudem sind nicht einmal die vom Landgericht angenommenen Ungefähr-

werte zu den relevanten Zeitpunkten und zur notwendigen Fahrzeit geeig-

net, ein Alibi des Angeklagten zu begründen; denn danach kann der Ange-

klagte sehr wohl kurz vor 1.00 Uhr am Tatort gewesen sein.

b) Nach den Feststellungen wurde das Gelände der S “immer”

nachts durch einen Wachhund gesichert. In der Brandnacht befand dieser

sich jedoch nicht auf dem Firmengelände, sondern in der Wohnung des An-

geklagten in Liemehna. Diesem Umstand nimmt die Strafkammer den nahe-

liegenden Charakter eines Belastungsindizes, indem sie – ohne jeglichen

tauglichen Beleg – der Einlassung des Angeklagten folgt, der Hund sei “kurz

vor dem Brand” erkrankt und deshalb in die Wohnung gebracht worden. Der

hierfür zitierte Zeuge Sch hat von der angeblichen Erkrankung des Hun-

des allein durch den Angeklagten erfahren. Was der herangezogene Zeuge

K zu diesem Komplex bekundet hat, wird nicht mitgeteilt. Daß ein

W – möglicherweise ein Tierarzt – dem Angeklagten “auch Medika-

mente vorbeigebracht” habe, ist nach den Urteilsgründen alleinige Behaup-

tung des Angeklagten, die selbst dann, wenn sie von W bestätigt wäre,

nur dann nennenswerten Beweiswert zugunsten des Angeklagten hätte,

wenn feststünde, daß W den Hund untersucht und dabei eine Erkran-

kung diagnostiziert hätte – und nicht etwa nur auf eine Bitte des Angeklagten

Medikamente vorbeigebracht hätte.

c) Das Landgericht hält es nicht nur für unwiderlegt, sondern hat gar

festgestellt, daß der Angeklagte über längere Zeit hinweg zwei Italienern

Waren im Wert von ca. 1 Mio. DM allein gegen das Versprechen späterer

Barzahlung überlassen hat, ohne sich auch nur der Identität dieser Italiener,

gar ihrer angeblichen Aktiengesellschaft, deren Sitz oder ihrer Umsatzsteu-

er-Identifikations-Nummer vergewissert zu haben. Diese italienischen Kun-

den konnten – auf der Basis der Angaben des Angeklagten – nicht ermittelt

werden. Die Gewährung eines Kredites in Höhe von 1 Mio. DM durch einen

Kaufmann unter den genannten Bedingungen wäre eine exorbitante Beson-

derheit, deren Annahme durch entsprechende Beweismittel belegt sein

müßte. Die vom Landgericht hierfür (UA S. 25 f.) genannten Beweisanzei-

chen ergeben jedoch substantiell nicht mehr, als daß der Angeklagte Ge-

schäfte mit einem unbekannten italienischen Unternehmen getätigt hatte.

Diese Umstände allein gestatten den vom Landgericht gezogenen Schluß

auf das genannte Kreditgeschäft nicht.

d) Das Landgericht übersieht, daß bereits am 18. März 1995 bei ei-

nem Einbruchsdiebstahl ein Unbekannter den Tresor “ohne weiteres auf-

schließen konnte” (UA S. 14) und dabei Gelegenheit hatte, einen Nach-

schlüssel zum Tresor zu fertigen oder solches durch Gewinnung eines

Schlüsselabdrucks vorzubereiten. Daß der Angeklagte trotz seiner Kenntnis

hiervon diesen “verbrauchten” Tresor nutzte, um dort 985.000 DM Bargeld

zu deponieren, ist so fernliegend, daß es besonderer Erörterung bedurft

hätte.

e) Das Landgericht erwägt ein etwaiges Tatmotiv des Angeklagten

überhaupt nicht, sondern beläßt es statt dessen bei vielerlei Einzelfeststel-

lungen, aus denen die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens des

Angeklagten möglicherweise hergeleitet werden kann. Damit geht das Land-

gericht daran vorbei, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten auch

unter Nutzung eines florierenden Unternehmens begangen haben kann.

2. Schließlich spricht das Landgericht (UA S. 29) zwar von einer “Ge-

samtabwägung”. Die gebotene Gesamtwürdigung lassen die Urteilsgründe

jedoch vermissen. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht,

sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdi-

gung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum

Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglich-

keit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeu-

gung vermitteln (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; vgl. BGHR StPO § 261

Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ

1983, 133, 134, jeweils m.w.N.). Dabei sind alle diejenigen Umstände in die

Gesamtwürdigung einzubeziehen, die naheliegenderweise für eine Schuld

des Angeklagten sprechen können. Der daraus folgenden Darstellungs-

pflicht kann sich der Tatrichter auch nicht etwa dadurch entziehen, daß er

hinsichtlich einzelner möglicherweise relevanter Umstände die dem Ange-

klagten günstige Version des Geschehens in die Feststellungen aufnimmt,

ohne hierzu eine Beweiswürdigung anzustellen. Dies gilt hier namentlich für

die getroffenen Feststellungen zur Zahl der existierenden Tresorschlüssel

und deren Lokalisierung sowie die Feststellung, der Angeklagte sei von der

Party in Wansleben gegen 24.00 Uhr “nach Halle” gefahren. Alledem liegt

nach den Urteilsgründen nicht mehr als die unwiderlegte Einlassung des

Angeklagten zugrunde.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Ein – vielfacher – Betrug kann sich nicht nur unter den in der Anklage ge-

nannten

Gesichtspunkten, sondern auch aus der Beurteilung ergeben, die das Land-

gericht Leipzig in seinem Urteil vom 8. August 1997 vorgenommen hat.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal