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BGH Urteil vom 06.03.2002 – 5 StR 501/01

5. Strafsenat

5 StR 501/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

6. März 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt S ,

Richterin am Landgericht B

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt J

als Verteidiger des Angeklagten K ,

Rechtsanwalt Sch

als Verteidiger des Angeklagten A ,

Rechtsanwalt V ,

Rechtsanwältin G

als Nebenklägervertreter,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts

Bremen vom 30. April 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

I.

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist den

Angeklagten zur Last gelegt worden, die Nebenklägerin am 16. Juli 2000 ge-

meinsam vergewaltigt zu haben. Die Nebenklägerin habe an diesem Tag ge-

gen 5.00 Uhr einen Imbiß aufgesucht, in dem die beiden Angeklagten arbeite-

ten. Nachdem die Nebenklägerin etwas zum Essen bestellt hatte, habe der An-

geklagte A sie plötzlich gepackt und in einen neben dem Imbiß gelegenen

Keller gezerrt. Dort habe er sie zunächst gezwungen, ihn oral zu befriedigen;

anschließend hätten er und unmittelbar danach auch der Angeklagte K

an der Nebenklägerin gegen deren Willen jeweils den Analverkehr durchge-

führt.

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der mittäterschaftlich

begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach

der durchgeführten Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, ob

sexuelle Handlungen im Einvernehmen mit der – homosexuell orientierten –

Nebenklägerin oder gegen deren Willen vorgenommen worden seien; denkbar

sei auch, daß ein etwa entgegenstehender Wille der stark alkoholisierten Frau

für die Angeklagten nicht “hinreichend sicher erkennbar” gewesen sei.

Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit den

auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.

II.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfeh-

ler auf. Allerdings hat es das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn

der Tatrichter wegen nicht auszuräumender Zweifel einen Angeklagten frei-

spricht, da die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. In

diesen Fällen beschränkt sich die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob

dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler

liegt vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist

(st. Rspr.; vgl. BGH StV 2001, 440; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung

25 m.w.N.). So verhält es sich hier.

1. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich die – in der Hauptverhand-

lung schweigenden – Angeklagten im Ermittlungsverfahren wiederholt zur Sa-

che eingelassen. Hierzu teilt der Tatrichter lediglich mit, daß beide Angeklagte

zunächst bestritten hätten, mit der Nebenklägerin sexuell verkehrt zu haben;

nach Vorliegen des Ergebnisses eines ihn insoweit belastenden DNA-

Gutachtens habe der Angeklagte A dann eingeräumt, mit der Nebenklägerin

einvernehmlich vaginal verkehrt zu haben; der Angeklagte K hinge-

gen habe nach wie vor bestritten, überhaupt in dem Keller gewesen zu sein

(UA S. 3). Zu der Frage, wie sich die wiederholt vernommenen Angeklagten zu

weiteren Einzelheiten des Geschehens geäußert haben, etwa der Kontaktauf-

nahme zur Nebenklägerin oder deren Verhalten gegenüber dem Zeugen L

nach der Rückkehr in den Imbiß, verhält sich das Urteil dagegen nicht. Eine

umfassende Darstellung der relevanten Aussagen ist nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs aber dann geboten, wenn – wie hier – Aus-

sage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, wel-

cher Person das Gericht Glauben schenkt. Bei einer solchen Beweislage muß

der Tatrichter erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung zu

beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat

(vgl. BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung

23 m.w.N.; zur Wiedergabe der Angaben im Urteil vgl. BGHR StPO § 267 Abs.

1 Satz 1 Sachdarstellung 12). Dies gilt nicht nur im Falle einer Verurteilung,

sondern auch dann, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das

Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht über-

zeugen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 550; BGH Urt. v. 21. August 2001 – 5 StR

89/01).

Die Beweiswürdigung ist auch insoweit lückenhaft, als über die DNA-

Analyse hinaus nicht mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis die körperliche Un-

tersuchung der Nebenklägerin geführt hat. Das Vorhandensein oder das Feh-

len von Verletzungen hätten jedenfalls als Indiz die Überzeugungsbildung der

Strafkammer – gleich in welche Richtung – beeinflussen können. Eine Erörte-

rung war um so mehr geboten, als die Untersuchungen der Nebenklägerin nur

wenige Stunden nach dem Zusammentreffen mit den Angeklagten durchgeführt

worden sind und somit ein (Positiv- oder Negativ-) Befund von besonderem

Beweiswert hätte sein können. Angesichts der “knabenhaften” Statur der Ne-

benklägerin (Körpergröße: 1,56 m; Gewicht: 40 kg) und ihrer Bekundungen,

daß sie bei dem gegen ihren Willen vollzogenen Analverkehr erhebliche

Schmerzen empfunden habe, hätte ein solches Vorgehen naheliegend zu ent-

sprechenden Verletzungen geführt. Ein solches Untersuchungsergebnis stünde

zudem im Gegensatz zu der Behauptung des Angeklagten A , mit der Neben-

klägerin nur vaginal verkehrt zu haben. Zwar darf eine lügenhafte Einlassung

grundsätzlich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen für die Schuld eines Ange-

klagten gewertet werden (vgl. dazu BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung

30, 33). Dies macht eine Erörterung jedoch nicht von vornherein entbehrlich,

zumal hier aufgrund der schwierigen Beweislage eine besonders sorgfältige

Würdigung aller Verdachtsmomente angezeigt war.

Ein Erörterungsmangel liegt ferner folgender Bewertung des Tatgerichts

zugrunde (UA S. 31, 32): Die Strafkammer gelangt zu dem Ergebnis, daß die

von der Nebenklägerin geschilderten Vorgänge – vom Betreten des Imbisses,

dem Geschehen im Keller bis zur Rückkehr in den Verkaufsraum – mit dem

Zeitraum von “ca. 10 - 15 Minuten”, in dem nach der Aussage des Zeugen Sö

die Angeklagten mit der Nebenklägerin aus dem Imbiß verschwunden sein

könnten, “kaum zu vereinbaren” seien. Gerade angesichts der häufig anzu-

treffenden Ungenauigkeit von Zeitangaben, die auf bloßer Schätzung beruhen

(vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht 2. Aufl. Rdn. 616 ff., 620),

hätte hier begründet werden müssen, warum die Zeitangabe des Zeugen ohne

weiteres als zuverlässig erachtet wurde. Vor allem läßt die Strafkammer bei

ihrer Wertung ersichtlich außer acht, daß es in dem fraglichen Zeitraum im

Keller unstreitig zum Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklägerin und dem

Angeklagten A gekommen ist. Ein weiterer – nach der Anklage vom Ange-

klagten K unmittelbar danach vollzogener – Analverkehr hätte nicht we-

sentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen müssen. So bewertet das Gericht das

von der Zeugin geschilderte objektive Geschehen an anderer Stelle auch

durchaus als einen “denkbaren” Geschehensablauf (UA S. 12), was mit der

oben geschilderten Würdigung schwerlich in Einklang zu bringen ist.

2. Die Beweiswürdigung begegnet darüber hinaus weiteren durchgreifen-

den Bedenken. So zieht die Strafkammer die für den Tatnachweis ausschlag-

gebende Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin auch deswegen in Zweifel, weil die

Zeugin Ab der Nebenklägerin im Hinblick auf einen ähnlich gelagerten

Vorfall aus dem Jahr 1992 – Verdacht der Vergewaltigung der Nebenklägerin

durch einen Taxifahrer –, soweit es die Kontaktaufnahme und den Austausch

von Zärtlichkeiten zwischen der Nebenklägerin und dem damaligen Tatver-

dächtigen betraf, glaubhaft widersprochen habe (UA S. 45, 46). Die Strafkam-

mer begründet die besondere Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Ab

unter anderem damit, daß “aus Gründen fraulicher Solidarität” “viel eher ... da-

mit zu rechnen gewesen wäre”, daß sie die Version der Nebenklägerin gestützt

hätte. Das Tatgericht geht damit offenbar davon aus, daß weibliche Beweisper-

sonen grundsätzlich geneigt seien, “aus Gründen weiblicher Solidarität” – auch

falsche – Angaben anderer Frauen zu bestätigen. Das ist ebenso haltlos wie

die Annahme des Tatgerichts, daß lesbischen Frauen aufgrund ihrer sexuellen

Orientierung Besonderheiten männlicher Haarfrisuren nicht auffielen (vgl. UA

S. 33).

Das Urteil enthält eine Vielzahl weiterer Ungereimtheiten in der Beweis-

würdigung: so bewertet es das Tatgericht insbesondere als “äußerst bemer-

kenswert”, daß eine “vor Gericht als Vergewaltigungsopfer auftretende Bela-

stungszeugin” Anregungen mehrerer Verfahrensbeteiligter zurückgewiesen

habe, über intime Details in nichtöffentlicher Hauptverhandlung aussagen zu

dürfen.

3. Schließlich ist das Tatgericht der Pflicht zur Gesamtschau aller maß-

geblichen Beweisumstände (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f.

m.w.N.) nur unvollständig nachgekommen. So wird im Urteil – auf Grundlage

der Aussage des Zeugen L (UA S. 38) – zwar festgestellt, daß die Ne-

benklägerin nach Rückkehr in den Imbiß laut erklärt habe, sie sei hier soeben

vergewaltigt worden; diese Äußerung habe sie später auf der Straße wiede r-

holt. In der nachfolgenden Würdigung geht der Tatrichter jedoch ausschließlich

auf die vom Zeugen L behaupteten Zudringlichkeiten der

Nebenklägerin ihm gegenüber ein und leitet (auch) daraus die Unglaubhaftig-

keit ihrer Angaben ab, ohne sich jedoch mit den obigen, die Angeklagten bela-

stenden Äußerungen der Nebenklägerin auseinanderzusetzen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal