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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – 3 StR 335/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 335/01

BESCHLUSS

vom

7. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

7. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 23. März 2001 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten

mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Während die

Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben hat,

kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seine

Entscheidung, der Angeklagte habe in voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit

gehandelt, nicht ausreichend begründet hat.

1. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen von

einer Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten ausgegangen. Eine generelle

Krankheitswertigkeit dieser die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten prä-

genden Wesensmerkmale in ihrer Gesamtheit im Sinne der §§ 20, 21 StGB von

einer Intensität, die eine erheblich schuldmildernde Überlagerung auch plan-

mäßigen Vorgehens bei der Begehung einer Straftat besorgen ließe, liege

nicht vor (UA S. 61).

Nach der Wiedergabe der Einschätzung durch die Sachverständigen hat

die Strafkammer ihre eigene Überzeugung von der voll erhaltenen Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten damit begründet, daß sich der Angeklagte bei

der Tötungshandlung kontrollieren und konzentrieren konnte und zu umsichti-

gem Nachtatverhalten in der Lage war (UA S. 62).

Damit hat das Landgericht diesem Leistungsverhalten eine zu große

Bedeutung gegeben. Im Bereich der Beurteilung von Schuldfähigkeit nach vor-

angegangenem Alkoholgenuß ist dem Leistungsverhalten des Täters als einem

psychodiagnostischen Kriterium gegenüber der Blutalkoholkonzentration in der

jüngeren Rechtsprechung zwar wieder größeres Gewicht beigemessen worden

(vgl. BGHSt 43, 66). Dies läßt sich aber nicht ohne weiteres auf die Beurteilung

der Beeinträchtigung durch eine schwere andere seelische Abartigkeit übertra-

gen. Das Tatverhalten wie auch das Verhalten vor und nach der Tat sind ver-

gleichsweise wenig bedeutsam, wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung zu

diagnostizieren ist (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 360).

Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar

Besonderheiten des Tat- und Nachtatverhaltens berücksichtigt (vgl. auch BGH,

Beschl. vom 28. November 2001 - 5 StR 434/01 - und vom 23. Januar 2002

- 5 StR 391/01). Der Angeklagte hatte seine Mitarbeiterin, als diese sich gegen

seinen sexuellen Annäherungsversuch zur Wehr setzte, zuerst bis zur Be-

wußtlosigkeit gewürgt, sie sodann entkleidet, ihr den Mund verklebt und da-

nach an ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Die weiterhin bewußtlose Frau

tötete er danach, indem er ihr an elf Stellen des Körpers, darunter in eine

Herzkammer, mittels einer 60 ml fassenden Kolbenspritze Dieselöl injizierte. Zu

dieser außergewöhnlichen Tötungsform tritt die anschließende Verstümmelung

durch eine Reihe von Stichen in den Genital- und Analbereich ebenso hinzu

wie die Art, in der die Leiche vergraben war. Sie wurde auf den Unterschenkeln

sitzend mit postmortal auf den Rücken gefesselten Händen und auf die Brust

herabgedrücktem Kopf aufgefunden. Das Landgericht hat es für möglich ge-

halten, daß der Angeklagte diese Position bewußt wählte, um den Bestrafun g-

scharakter seiner Tat zu unterstreichen.

Diese Umstände hätten hier im Zusammenhang mit der Entscheidung

über die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausdrücklicher Erörterung bedurft.

Die im Rahmen der Urteilsfeststellungen vom Landgericht geäußerte Mut-

maßung, der Angeklagte habe mit seinen massiven Stichen möglicherweise

Spuren seines Geschlechtsverkehrs mit der Bewußtlosen beseitigen wollen,

greift bei dem im Normbereich intelligenten Angeklagten zu kurz.

2. Dieser Rechtsfehler gefährdet den Schuldspruch wegen Mordes nicht.

Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen

sind, führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähig-

keit und damit zu völliger Exkulpation (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abartig-

keit 3 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor.

3. Da der Strafausspruch bereits auf die Rüge der Verletzung sachlichen

Rechts der Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Aufklärungsrüge nicht an, in

deren Rahmen die Revision - unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung

der Sachverständigen Prof. Dr. R. und eines Auszugs aus dem Manuskript

des von der Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen

Gutachtens - vorträgt, das Landgericht habe die Stellungnahme der Sachver-

ständigen "völlig entstellt" wiedergegeben, tatsächlich sei sie im Gegensatz zu

der Wiedergabe ihres Gutachtens im Urteil "ganz eindeutig von einer vermin-

derten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen". Diese

Aufklärungsrüge, mit der die Revision eine erneute Vernehmung der Sachver-

ständigen Prof. Dr. R. vermißt, hätte - wie der Senat in Ergänzung der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt - allerdings auch deshalb

kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das sie stützende Vorbringen, es sei

erstmals in der Hauptverhandlung am 20. März 2001 nach der Entlassung der

Sachverständigen die von einem Tötungsplan des Angeklagten ausgehende

Tatvariante in den Raum gestellt worden, sich nicht beweisen lassen wird. In

dem tatsächlichen Hinweis nach § 265 StPO nimmt die Kammer ausdrücklich

Bezug

auf vorangegangene Erörterungen dieser Frage. Damit liegt es aber nahe, daß

diese Tatvariante auch schon in Anwesenheit der Gutachterin erörtert worden

ist.

Tolksdorf Rissing van Saan Miebach

Pfister Richter am Bundesgerichtshof

Becker ist infolge Urlaubs an

der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf