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BGH Urteil vom 23.01.2002 – 5 StR 391/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Janu-
ar 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 12. März 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer le-
benslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die
Revision des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur
Schuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte tötete vorsätzlich seine 14jährige Cousine, deren
“freizügiges Verhalten” ihn “provozierte”, aus einem “Bestrafungs- und Zer-
störungsimpuls” mit “Vernichtungswillen”. “Er wollte das ‚böse Mädchen‘ se-
xuell erniedrigen und anschließend ‚als Frau‘ zerstören.” Er versetzte ihr 36
Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, Herz, Leber
und Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stich-
verletzungen im Gesäß und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cm
langen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cm
tief in den Körper. In den After führte er einen Kofferanhänger ein. Hierin hat
das Landgericht rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen Beweg-
gründen begangenen Mord gefunden.
Das Landgericht hat nach Anhörung zweier psychiatrischer Sachver-
ständiger uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen.
Es hat insbesondere das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis
der Schizophrenie und einen hochgradigen Affekt ausgeschlossen.
Die Urteilsausführungen tragen die Annahme uneingeschränkter
Schuldfähigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheits-
betrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlich
die Erörterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit,
die im Urteil (UA S. 25) nur am Rande erwähnt ist, vorliegt. Schon das au-
ßergewöhnliche Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 28.
November 2001 – 5 StR 434/01) und zudem die im Jahr 1989 vom Ange-
klagten in Rußland begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur hiesigen
Tat aufweist, einschließlich der damals gestellten Diagnosen (UA S. 4) ma-
chen eine eingehende Prüfung und Erörterung unter dem Gesichtspunkt des
etwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerläß-
lich.
Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneinge-
schränkter Schuld führen zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Fest-
stellungen. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, bei der gebotenen
umfassenden neuen Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des An-
geklagten das objektive Geschehen selbst festzustellen. Deshalb hebt der
Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf.
Sollten in der neuen Hauptverhandlung auch nur die Voraussetzun-
gen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf der Hand; das
Verschlechterungsverbot stünde ihr nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2
StPO). Für die Annahme des hierfür erforderlichen stabilen und massiven
psychischen Defekts des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. März
1996
– 5 StR 524/95, insoweit in NStZ 1996, 380 und StV 1997, 127 nicht abge-
druckt) liegen trotz bislang nicht erfolgter Feststellung der Voraussetzungen
des § 21 StGB angesichts der biographischen Besonderheiten des Ange-
klagten im Zusammenhang mit der früheren gravierenden Gewalttat und mit
bereits früher – u.a. als Reaktion hierauf – veranlaßten stationären Behand-
lungen in psychiatrischen Kliniken sowie im Blick auf das ungewöhnlich
grausame, teilweise bizarre Tatbild und die außergewöhnliche Tatmotivation
deutliche Anhaltspunkte vor. Immerhin hat auch einer der bisher gehörten
Sachverständigen eine “tief verwurzelte Sexualproblematik” beim Ange-
klagten diagnostiziert, die während der Tat zum Durchbruch gelangt sei.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum