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BGH Urteil vom 23.01.2002 – 5 StR 391/01

5. Strafsenat

5 StR 391/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Janu-

ar 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 12. März 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer le-

benslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die

Revision des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur

Schuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte tötete vorsätzlich seine 14jährige Cousine, deren

“freizügiges Verhalten” ihn “provozierte”, aus einem “Bestrafungs- und Zer-

störungsimpuls” mit “Vernichtungswillen”. “Er wollte das ‚böse Mädchen‘ se-

xuell erniedrigen und anschließend ‚als Frau‘ zerstören.” Er versetzte ihr 36

Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, Herz, Leber

und Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stich-

verletzungen im Gesäß und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cm

langen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cm

tief in den Körper. In den After führte er einen Kofferanhänger ein. Hierin hat

das Landgericht rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen Beweg-

gründen begangenen Mord gefunden.

Das Landgericht hat nach Anhörung zweier psychiatrischer Sachver-

ständiger uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen.

Es hat insbesondere das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis

der Schizophrenie und einen hochgradigen Affekt ausgeschlossen.

Die Urteilsausführungen tragen die Annahme uneingeschränkter

Schuldfähigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheits-

betrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlich

die Erörterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit,

die im Urteil (UA S. 25) nur am Rande erwähnt ist, vorliegt. Schon das au-

ßergewöhnliche Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 28.

November 2001 – 5 StR 434/01) und zudem die im Jahr 1989 vom Ange-

klagten in Rußland begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur hiesigen

Tat aufweist, einschließlich der damals gestellten Diagnosen (UA S. 4) ma-

chen eine eingehende Prüfung und Erörterung unter dem Gesichtspunkt des

etwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerläß-

lich.

Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneinge-

schränkter Schuld führen zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Fest-

stellungen. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, bei der gebotenen

umfassenden neuen Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des An-

geklagten das objektive Geschehen selbst festzustellen. Deshalb hebt der

Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf.

Sollten in der neuen Hauptverhandlung auch nur die Voraussetzun-

gen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf der Hand; das

Verschlechterungsverbot stünde ihr nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2

StPO). Für die Annahme des hierfür erforderlichen stabilen und massiven

psychischen Defekts des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. März

1996

5 StR 524/95, insoweit in NStZ 1996, 380 und StV 1997, 127 nicht abge-

druckt) liegen trotz bislang nicht erfolgter Feststellung der Voraussetzungen

des § 21 StGB angesichts der biographischen Besonderheiten des Ange-

klagten im Zusammenhang mit der früheren gravierenden Gewalttat und mit

bereits früher – u.a. als Reaktion hierauf – veranlaßten stationären Behand-

lungen in psychiatrischen Kliniken sowie im Blick auf das ungewöhnlich

grausame, teilweise bizarre Tatbild und die außergewöhnliche Tatmotivation

deutliche Anhaltspunkte vor. Immerhin hat auch einer der bisher gehörten

Sachverständigen eine “tief verwurzelte Sexualproblematik” beim Ange-

klagten diagnostiziert, die während der Tat zum Durchbruch gelangt sei.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum