Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.03.2002 – III ZR 73/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittel-

bar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er

nicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die fort-

dauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.

BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - OLG München

LG Memmingen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom

21. Dezember 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erfüllung eines außergerichtlich geschlos-

senen Vergleichs.

In einem vor dem Landgericht Leipzig geführten Vorprozeß nahm die

Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von

156.125 DM in Anspruch. Unter dem 7./14. September 1998 schlossen die

Parteien sodann privatschriftlich eine Vereinbarung, in der es heißt:

"Zur Beilegung des unter dem Aktenzeichen ... beim Landgericht Leipzig anhängigen Rechtsstreits zwischen den Parteien sind sich diese darüber einig, daß Frau Sch. (Beklagte) DM 100.000 (netto) in der Verteilung, wie unten aufgeführt, zahlt ...

Im einzelnen:

1. Frau V. Sch. zahlt wegen ihrer Provisionsverpflichtung aus der Provisionsvereinbarung vom 05.11.1997 DM 42.730,00 zuzüg- lich Mehrwertsteuer an die R. Gesellschaft mbH (Klägerin).

...

5. Frau V. Sch. erklärt sich ... bereit, die Kosten dieses Rechts- streites und zwar sowohl die gerichtlichen wie auch die außerge- richtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.

...

7. Nachdem sämtliche Forderungen beglichen sind, wird die Kläge-

rin die Klage zurücknehmen.

Mit der vorliegenden, beim Landgericht Memmingen erhobenen Klage

verlangt die Klägerin Zahlung der in Ziffer 1 des Vertrags bestimmten Summe

von 49.566,80 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie der ihr im Rechtsstreit

vor dem Landgericht Leipzig entstandenen gerichtlichen und außergerichtli-

chen Kosten in Höhe von 11.427,30 DM, insgesamt 60.994,10 DM. Die Be-

klagte hat die Wirksamkeit des Vergleichs bestritten und sich auf anderweitige

Rechtshängigkeit der Streitsache berufen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit

der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Ihr stehe nicht

die von Amts wegen zu beachtende doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Die

Streitgegenstände beider Klagen seien nämlich nicht identisch. Während es

vor dem Landgericht Leipzig um die Zahlung einer Maklerprovision gegangen

sei, klage die Klägerin hier aus einem neu geschaffenen Rechtsgrund, einem

Vergleich, und somit aus einem anderen Lebenssachverhalt, als er dem

Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig zugrunde gelegen habe.

II.

Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.

1.

Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann während der Dauer der Rechtshän-

gigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht wer-

den. Dadurch soll verhindert werden, daß der Beklagte sich in derselben Sache

in mehreren Verfahren verteidigen muß und daß einander widersprechende

Urteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322). Voraussetzung ist, daß die Streitgegen-

stände in beiden Prozessen übereinstimmen. Die Identität des hier zur Ent-

scheidung gestellten Klagegegenstands mit dem des in Leipzig geführten

Rechtsstreits läßt sich indessen mindestens auf der Grundlage des revisions-

rechtlich als richtig zu unterstellenden Sachverhalts nicht verneinen.

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der heute herrschenden und

vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeßrecht-

lichen Auffassung ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das all-

gemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich

aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klage-

grund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1,

5; 132, 240, 243; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - NJW 2001,

3713 m.w.N.).

b) Ordnen die Parteien ihr in einem anhängigen Rechtsstreit streitiges

Rechtsverhältnis im Vergleichswege außergerichtlich neu, so ist zu unterschei-

den: Ein anderer Lebenssachverhalt und Klagegrund liegt vor, wenn die Betei-

ligten unter Aufhebung des alten Schuldverhältnisses ein neues vereinbaren

(Novation) und hierdurch ihre beiderseitigen Forderungen ohne Rücksicht auf

die früheren Streitigkeiten auf eine völlig neue Grundlage stellen (so im Fall

RG ZZP 55, 136 m. Anm. Rosenberg). Enthält hingegen der Vergleich nur eine

die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisses wahrende Modifikation

des Streitverhältnisses, so gehört der Vergleichsschluß als unselbständiges

Element zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen

ursprünglichen Anspruch hergeleitet hat und mit dem er

jetzt seinen

- modifizierten - Klageanspruch begründet. Unter diesen Umständen sind die

Streitgegenstände - vorausgesetzt, daß auch der Inhalt des Anspruchs (Zah-

lung, Unterlassung usw.) erhalten bleibt - vorher und nachher identisch (vgl.

Bork, Der Vergleich, S. 431 ff., 440).

c) Das Berufungsgericht scheint ohne nähere Begründung von einer No-

vation ausgegangen zu sein. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Vergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend (BGHZ 52, 39, 46;

BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 214/86 - NJW-RR 1987, 1426, 1427;

jeweils m.w.N.). Novierende Wirkung hat er nur bei einem durch Auslegung zu

ermittelnden entsprechenden Parteiwillen, für den hier das Berufungsgericht

nichts festgestellt hat und gegen den auch spricht, daß die Parteien in Ziffer 1

des Vergleichs auf ihre ursprüngliche Provisionsvereinbarung vom 5. Novem-

ber 1997 Bezug nehmen. Der Senat kann die Frage jedoch nicht abschließend

entscheiden, da den Parteien zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, zu

diesem in seiner Bedeutung nicht hinreichend erfaßten Punkt ergänzend vor-

zutragen. Für das Revisionsverfahren ist indes zugunsten der Beklagten davon

auszugehen, daß der außergerichtliche Vergleich die Provisionsforderung der

Klägerin nicht völlig ersetzen, sondern diese lediglich inhaltlich umgestalten

sollte. Dann handelt es sich aber bei der mit der zweiten Klage geltend ge-

machten Forderung auf Zahlung von 49.566,80 DM um einen Teil desselben

prozessualen Anspruchs, wie er Gegenstand des Ursprungsverfahrens vor

dem Landgericht Leipzig war. Das gilt zwar nicht auch für den außerdem ein-

geklagten Kostenerstattungsanspruch. Die einer Partei aus der Führung eines

Rechtsstreits entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten kön-

nen allerdings regelmäßig einfacher und billiger im Kostenerstattungsverfahren

nach §§ 104 ff. ZPO geltend gemacht werden. Für eine selbständige Klage

fehlt daher grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse (vgl. nur BGHZ 111, 168,

171).

2.

Die Identität beider Streitgegenstände bei der erwähnten revisionsrecht-

lich gebotenen Sachverhaltsunterstellung dürfte ausnahmsweise dann nicht zur

Unzulässigkeit der zweiten Klage führen, wenn infolge des außergerichtlich

geschlossenen Vergleichs eine Fortführung des Ursprungsverfahrens ihrerseits

nicht mehr zulässig wäre und die mit einer doppelten Rechtshängigkeit ver-

bundenen Gefahren, denen die Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO be-

gegnen will, in Wahrheit daher nicht bestünden. So verhält es sich aber nicht.

a) Anders als ein Prozeßvergleich beendet der außergerichtliche Ve r-

gleich den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Nach der vom Reichsgericht einge-

leiteten Rechtsprechung gewährt er allerdings vermöge seines sachlich-recht-

lichen Inhalts dem Beklagten eine Einrede gegen den durch den Vergleich er-

ledigten Anspruch und führt so mittelbar dazu, daß der Kläger das Verfahren

nicht fortsetzen darf (RGZ 142, 1, 3 f. = JW 1934, 92 m. Anm. Lent; RGZ 161,

350, 353; BAG NJW 1973, 918, 919 = AP Nr. 21 zu § 794 ZPO m. Anm. J.

Blomeyer; s. ferner BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 39/62 - LM

Nr. 12/13 zu § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO = MDR 1964, 313; BAGE 36, 112, 117

ff.; BAG NJW 1969, 1469). Demgegenüber wollen wesentliche Teile des

Schrifttums einem außergerichtlichen Vergleich als einem bloßen Rechtsg e-

schäft des materiellen Rechts grundsätzlich auch nur materiellrechtliche Wir-

kungen zuerkennen und ihm Bedeutung für das Verfahren lediglich dann bei-

messen, wenn sich eine Partei gleichzeitig zu einem bestimmten prozessualen

Verhalten, insbesondere einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung,

verpflichtet hat (Bork aaO S. 447 f.; Wagner, Prozeßverträge, S. 511 ff.; im Er-

gebnis ähnlich Lent, JW 1934, 92 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,

60. Aufl., Anhang § 307 Rn. 1; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,

15. Aufl., § 131 VI 2 S. 775; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794

Rn. 68 ff., 72; s. ferner BVerwG NJW 1994, 3206, 3207).

b) Der Streitfall nötigt nicht dazu, zu diesen unterschiedlichen Ansätzen

Stellung zu nehmen. Kommt es allein auf den materiellrechtlichen Inhalt des

Vergleichs an, so kann er einer Fortsetzung des Prozesses nur insoweit entge-

genstehen, als in ihm der ursprünglich eingeklagte Anspruch erledigt worden

ist, nicht dagegen, soweit dieser in der Vereinbarung aufrechterhalten wurde

und vom Kläger nunmehr, um einen Titel zu erlangen, weiterverfolgt wird (so

wohl auch Stein/Jonas/Münzberg, § 794 Rn. 69 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus,

ZPO, 3. Aufl, § 794 Rn. 66). Diese letztgenannte Voraussetzung ist auf der

Grundlage des vom Senat unterstellten Sachverhalts bei Ziffer 1 der Vereinba-

rung vom 7./14. September 1998 gegeben. Ist demgegenüber eine im Ver-

gleich getroffene Abrede über die Beendigung des anhängigen Rechtsstreits

maßgebend, hängt die Beurteilung von der in Ziffer 7 dieser Vereinbarung ge-

troffenen Regelung ab. Darin hat die Klägerin eine Klagerücknahme jedoch nur

für den Fall zugesagt, daß sämtliche im Vergleich geregelten Forderungen be-

glichen sind. Da diese Bedingung bislang nicht eingetreten ist, steht auch unter

diesem Gesichtspunkt einer Fortführung des Rechtsstreits vor dem Landgericht

Leipzig nichts im Wege.

3.

Den Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines außergerichtlichen

Vergleichs und die Erfüllung der darin geregelten Ansprüche grundsätzlich

dem Gericht des Ausgangsverfahrens zuzuweisen, entspricht zugleich dem

Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit. Ein solches Verfahren ist kostengünstiger

und führt auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die beteiligten Richter den

Prozeßstoff bereits kennen. Darin liegt es nicht wesentlich anders als beim

Streit um die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs, der nach ständiger Recht-

sprechung in dem früheren Prozeß zu entscheiden ist (BGHZ 28, 171, 174;

Senatsurteil BGHZ 142, 253, 254 f. m.w.N.). Daß diese Verfahrensweise mit

der nicht immer sicheren Abgrenzung zwischen Novation und Schuldabände-

rung belastet sein kann, ist hinzunehmen.

III.

Somit ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht

wird - gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Parteien - zu klären

haben, ob die außergerichtliche Vereinbarung vom 7./14. September 1998 als

Novation auszulegen ist oder ob sie nach dem Parteiwillen lediglich das ur-

sprüngliche Schuldverhältnis unter Wahrung seiner Identität abändern sollte.

Gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Vergleich wirk-

sam zustande gekommen ist und die Beklagte sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB

so behandeln lassen muß, als sei die in Ziffer 3 des Vergleichs vorausgesetzte

Genehmigung der Schuldübernahme fristgemäß erteilt worden, bestehen keine

rechtlichen Bedenken.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke