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BGH Urteil vom 17.05.2001 – IX ZR 256/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 17. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 261

Zur anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni

1999, berichtigt durch Beschluß vom 29. Juli 1999, im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden

ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Versteigerungserlös.

Der Kläger, seine - damals mit dem Beklagten verheiratete - Tochter und

der Beklagte waren seit 1986 zu je 1/3-Anteil Eigentümer eines Hausgrund-

stücks in Hamburg. Auf Antrag des Klägers und seiner Tochter, deren Ehe mit

dem Beklagten inzwischen geschieden worden ist, wurde das Grundstück am

6. Februar 1998 zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert und am

13. Februar 1998 dem Ersteher zugeschlagen.

Der gerichtliche Teilungsplan vom 16. April 1998 sah vor, von dem Ver-

steigerungserlös einen Teilbetrag von 543.098,21 DM an den Beklagten aus-

zuzahlen, weil dieser drei Tage vor dem Versteigerungstermin zwei Eigentü-

mergrundschulden über je 500.000 DM an seinem Grundstücksanteil hatte ein-

tragen lassen; der übrige Erlös sollte für alle drei Miteigentümer beim Amtsge-

richt hinterlegt werden. Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit

Widerspruchsklage gemäß §§ 115, 180 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO erho-

ben mit dem Antrag, den Teilungsplan dahin zu ändern, daß der Erlös in Höhe

von 300.000 DM zur Ablösung eines Darlehens, das zur Finanzierung des

Kaufpreises für das versteigerte Grundstück aufgenommen worden war, und im

übrigen zu gleichen Teilen an die Grundeigentümer ausgezahlt werden sollte;

hilfsweise sollten je 543.098,21 DM an die Grundeigentümer gezahlt werden.

Der Teilungsplan wurde am 11. Juni 1998 ausgeführt, nachdem die rechtzeitige

Klageerhebung nicht nachgewiesen worden war; später wurde der restliche

Erlös im Einvernehmen der Beteiligten bei einer Bank hinterlegt.

Nach Ausführung des Teilungsplans hat der Kläger sein Klagebegehren

im ersten Rechtszuge dahin geändert, den Beklagten zu verurteilen, der Aus-

zahlung von je 543.098,21 DM aus dem hinterlegten Resterlös nebst aufge-

laufenen Zinsen an den Kläger und dessen Tochter zuzustimmen. Diese hat

während des ersten Rechtszuges mit Zustimmung des Beklagten

466.376,21 DM aus dem hinterlegten Erlös erhalten; daraufhin hat der Kläger

den Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von 543.098,21 DM an seine

Tochter für erledigt erklärt. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei

aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bei Erwerb des Hausgrundstücks zur

Übereignung seines Grundstücksanteils, an dessen Stelle der Erlösanteil ge-

treten sei, an ihn - den Beklagten - und dessen geschiedene Ehefrau ver-

pflichtet. Außerdem hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt mit

der Begründung, der Kläger sei ihm zur Erstattung von Aufwendungen für das

versteigerte Grundstück in Höhe von 48.055,16 DM für die Zeit von 1995 bis

5. August 1998 verpflichtet. Der Beklagte hat Widerklage erhoben auf Ersatz

eines Zinsverlustes von 3.318,93 DM, der infolge des Widerspruchs des Klä-

gers gegen den Teilungsplan entstanden sei, sowie auf Erstattung der ge-

nannten Aufwendungen. Das Landgericht, das eine Klageänderung angenom-

men und diese trotz des Widerspruchs des Beklagten als sachdienlich zuge-

lassen hat, hat dem verbliebenen Klageanspruch stattgegeben und die Wider-

klage abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger nach seinem Vorbrin-

gen "seinen Anteil" aus dem Versteigerungserlös erhalten, nachdem er eine

Bürgschaft über 580.000 DM gestellt hatte. Ebenfalls im Berufungsverfahren

hat der Beklagte erklärt, seine Widerklage solle "lediglich hilfsweise erhoben

sein". Das Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung im übri-

gen - den Klageanspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von 543.098,21 DM

aus dem hinterlegten Versteigerungserlös nebst aufgelaufenen Zinsen als un-

zulässig abgewiesen, weil die Streitsache insoweit bereits in einem Rechts-

streit vor dem Landgericht Aachen/Oberlandesgericht Köln rechtshängig sei.

In jenem Parallelprozeß hat der Beklagte 1995 Klage erhoben mit dem

Antrag, den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zur Übereignung seines

Grundstücksanteils an ihn - den hiesigen Beklagten - und dessen inzwischen

geschiedene Ehefrau Zug um Zug gegen Rückgabe einer Grundschuld über

300.000 DM an seinem Grundstück in Aachen zu verurteilen. Diese Klage ist

mit der behaupteten mündlichen Übereignungsabrede bei Erwerb des Grund-

stücks in Hamburg begründet worden. Das Landgericht Aachen hat diese Kla-

ge abgewiesen. Im Berufungsverfahren jenes Rechtsstreits hat der hiesige Be-

klagte zuletzt den Hauptantrag gestellt, den Kläger des vorliegenden Rechts-

streits zu verurteilen, den auf diesen entfallenden Anteil von 543.098,21 DM

am hinterlegten Versteigerungserlös zuzüglich aufgelaufener Zinsen an ihn

und seine geschiedene Ehefrau

- mit der erwähnten Zug um Zug-

Einschränkung - freizugeben, hilfsweise an den Beklagten des vorliegenden

Rechtsstreits 476.259,82 DM nebst Zinsen - ebenfalls mit der genannten Zug

um Zug-Einschränkung - zu zahlen. Diesen Hilfsantrag hat der Kläger des Par-

allelprozesses damit begründet, in Höhe des verlangten Betrages habe der

hiesige Kläger Aufwendungen für das gemeinsame Grundstück in Hamburg bis

1994 zu erstatten. Das Oberlandesgericht Köln hat als Berufungsgericht im

Parallelprozeß die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Ent-

scheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt, weil die Gefahr einander

widersprechender Entscheidungen bestehe.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das Urteil des Landgerichts im

vorliegenden Rechtsstreit wiederherzustellen. Die Anschlußrevision des Be-

klagten, mit der dieser das Berufungsurteil insoweit angegriffen hat, als zu sei-

nem Nachteil entschieden worden ist, hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum

Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurück-

verweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

Die Klage ist zulässig.

A.

I.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Zustimmungsan-

spruch nicht das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der

Streitsache entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieses soll verhindern, daß

der Beklagte sich in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen muß

und einander widersprechende Urteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322).

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß

aufgrund der Hauptanträge in den Berufungsverfahren der beiden Prozesse

dieselbe Streitsache rechtshängig ist, weil insoweit der Streitgegenstand beider

Verfahren übereinstimmt.

Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung ist Gegen-

stand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; dieser wird bestimmt durch

das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, die

sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Kla-

gegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117,

1, 5; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, WM 1999, 1689, 1690

m.w.N.).

a) Der ursprüngliche Streitgegenstand im vorliegenden Prozeß, gemäß

der Widerspruchsklage den gerichtlichen Plan zur Verteilung des Versteige-

rungserlöses in dem vom Kläger erstrebten Sinne zu ändern (§§ 878, 880 ZPO

mit § 115 Abs. 1, § 180 Abs. 1 ZVG), war nicht identisch mit demjenigen der

ursprünglichen Klage im Parallelprozeß, den Kläger des vorliegenden Rechts-

streits zur Übereignung seines Grundstücksanteils zu verurteilen. Schon die

Rechtsschutzziele dieser Klagebegehren stimmten nicht überein.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurden der Streitgegen-

stand der Übereignungsklage im Parallelprozeß und derjenige im vorliegenden

Rechtsstreit nicht identisch, als der hiesige Kläger nach Ausführung des Tei-

lungsplans anstelle seiner ursprünglichen Widerspruchsklage die Zustimmung

des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses verlangte. Auch

insoweit stimmten schon die Rechtsschutzziele nicht überein.

Deswegen kann es dahingestellt bleiben, ob der Wechsel des Klagean-

spruchs im vorliegenden Rechtsstreit gemäß der Ansicht der Revision nach

§ 264 Nr. 3 ZPO zulässig war oder wegen einer Änderung des Klagegrundes

der gerichtlichen Zulassung bedurfte (§ 263 ZPO), nachdem der Beklagte einer

Klageänderung widersprochen hatte. Selbst wenn der letztgenannte Fall vor-

liegen sollte, so hat das Landgericht die geänderte Klage rechtsfehlerfrei für

sachdienlich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR

219/98, NJW 2000, 800, 803). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts

ist unzutreffend, weil entgegen seiner Meinung damals noch keine Identität der

Streitgegenstände gegeben war.

c) Der Streitgegenstand der im vorliegenden Prozeß verbliebenen Kla-

ge, den Beklagten zur Zustimmung zur Auszahlung des auf den Kläger entfal-

lenden Teils des hinterlegten Resterlöses zu verurteilen, stimmt allerdings mit

demjenigen des letzten Hauptantrags im Berufungsverfahren des Parallelpro-

zesses überein, den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zu verurteilen, den

auf ihn entfallenden Erlösanteil an den hiesigen Beklagten und dessen ge-

schiedene Ehefrau freizugeben.

aa) Der Übergang von der Übereignungs- zur Zustimmungsklage im

Parallelprozeß nach Versteigerung des Grundstücks war nicht mit einer Ände-

rung des Klagegrundes verbunden und deswegen gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zu-

lässig.

Zur Begründung der Übereignungsklage war vorgebracht worden, zwi-

schen dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits einerseits und dessen

Tochter sowie dem hiesigen Beklagten andererseits sei bei Erwerb des Grund-

stücks in Hamburg eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Danach

habe der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits seinen Grundstücksanteil nur

erhalten, weil er bei Erwerb des Grundstücks zur Sicherung eines Darlehens

zur Kaufpreisfinanzierung eine Grundschuld an seinem Grundstück in Aachen

bestellt habe; bei Rückgabe dieser Sicherheit sei der Grundstücksanteil des

hiesigen Klägers an dessen Tochter und dem Beklagten des vorliegenden

Rechtsstreits zu übertragen.

Der im Berufungsverfahren des Parallelprozesses zuletzt gestellte Frei-

gabeantrag ist damit begründet worden, daß ein Erlösanteil des Klägers als

Surrogat an die Stelle des Grundstücksanteils getreten sei. Dieser Lebens-

sachverhalt stimmt mit demjenigen überein, der dem ursprünglichen Klagebe-

gehren im Parallelprozeß zugrunde gelegen hat.

bb) Die Streitgegenstände der letzten Zustimmungsbegehren in beiden

Prozessen sind gemäß den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beru-

fungsgerichts identisch. Das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte

Rechtsfolge decken sich; unerheblich ist es insoweit, daß die Prozesse mit

umgekehrten Parteirollen geführt werden (Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO

21. Aufl. § 261 Rdn. 55; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 261 Rdn. 8a). Auch der

zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist im wesentlichen derselbe; unerheb-

lich ist es, ob die Klagevorträge in den beiden Prozessen in allen Einzelheiten

übereinstimmen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85, WM

1987, 367, 368). Im Parallelprozeß stützt der hiesige Beklagte seinen letzten

Klageanspruch auf die behauptete Vereinbarung der Grundeigentümer bei Er-

werb des Grundstücks, hilfsweise auf den Ausgleich von Aufwendungen für

dieses Grundstück bis 1994. Mit dem Einwand einer solchen Vereinbarung und

einem Zurückbehaltungsrecht wegen Ausgleichs von Aufwendungen für das

versteigerte Grundstück in der Zeit von 1995 bis 5. August 1998 wehrt sich der

Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits gegen das Zustimmungsverlangen

des Klägers.

2. Die Revision beanstandet mit Erfolg die Ansicht des Berufungsge-

richts, die - identische - Streitsache sei im Parallelprozeß zuerst rechtshängig

geworden.

Die Rechtshängigkeit eines erst während des Rechtsstreits erhobenen

Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen

Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2

Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird (§ 261 Abs. 2 ZPO).

a) Im Parallelprozeß wurde der - diesen Vorschriften entsprechende -

Schriftsatz des Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vom 7. Juli 1998, der

den neuen Antrag auf Zahlung des Erlösanteils des hiesigen Klägers enthalten

hat, diesem nicht zugestellt, sondern formlos übersandt.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Zustellung die-

ses Schriftsatzes nicht gemäß § 187 ZPO als "innerhalb der nächsten Tage"

nach dem 7. Juli 1998, jedenfalls als vor dem 23. Juli 1998 bewirkt angesehen

werden. Ein Zustellungsmangel kann gemäß dieser Vorschrift nur dann geheilt

werden, wenn das Gericht eine Zustellung vornehmen wollte (BGHZ 7, 268,

270; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55, NJW 1956, 1878,

1879). Das war jedoch nicht der Fall. Der anwaltliche Vermerk auf der ersten

Seite des Schriftsatzes vom 7. Juli 1998 "von Amts wegen zuzustellen" ist

handschriftlich gestrichen worden; daneben hat die Geschäftsstelle des Ge-

richts die formlose Absendung einer Abschrift vermerkt.

Danach ist der - nunmehr auf Freigabe gerichtete - Anspruch im Paral-

lelprozeß erst rechtshängig geworden mit der Geltendmachung in der mündli-

chen Verhandlung vom 30. November 1998.

b) Dagegen ist der Zustimmungsanspruch des Klägers im vorliegenden

Rechtsstreit bereits rechtshängig geworden, als der Schriftsatz vom 6. Juli

1998 dem Beklagten am 23. Juli 1998 zugestellt worden ist.

II.

Für den hier geltend gemachten Anspruch besteht das erforderliche

Rechtsschutzinteresse.

Der Kläger hat nach seinem Vorbringen den auf ihn entfallenden Anteil

aus dem hinterlegten Versteigerungserlös nur gegen Stellung einer Bürgschaft

erhalten. Danach steht die begehrte uneingeschränkte Zustimmung des Be-

klagten zur Auszahlung des Erlösanteils an den Kläger noch aus. Sollte die

Bürgschaft als Sicherheitsleistung zur Vollstreckung des vorläufig vollstreckba-

ren Urteils des Landgerichts beigebracht worden sein, so wäre eine Freigabe,

die der Beklagte zur Abwendung der Vollstreckung erklärt hat, keine Erfüllung

des Klageanspruchs (vgl. BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urteil vom 22. Mai 1990

- IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756).

B.

I.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-

tig - nicht geprüft, ob die Zustimmungsklage begründet ist. Das muß nachge-

holt werden. Dafür weist der Senat auf folgendes hin:

1. Der Kläger hat einen solchen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

schlüssig dargelegt.

Die Gemeinschaft der Grundeigentümer wurde durch die Zwangsver-

steigerung des Grundstücks gemäß §§ 753 BGB, 180 ff. ZVG noch nicht aus-

einandergesetzt; vielmehr wurde dadurch die Auseinandersetzung nur vorbe-

reitet. An die Stelle des Grundstücks ist zunächst der Versteigerungserlös ge-

treten (vgl. §§ 90-92 ZVG), an dessen Stelle die Forderung der Gemeinschaft

gegen die ursprüngliche Hinterlegungsstelle (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993

- XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 853). Da zur Auszahlung des hinterlegten Re-

sterlöses gemäß §§ 12, 13 der Hinterlegungsordnung die Zustimmung der Be-

teiligten erforderlich ist, hat der Beklagte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1

BGB bezüglich des Anteils des Klägers "in sonstiger Weise" auf dessen Kosten

eine Rechtsposition erlangt, und zwar nach dem Klagevortrag ohne rechtlichen

Grund (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, WM 1987, 878, 879;

vgl. auch BGHZ 52, 99, 102; BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR

60/88, WM 1990, 113, 114). An dieser Rechtsposition des Beklagten hat sich

nichts dadurch geändert, daß der Resterlös später im Einvernehmen der Betei-

ligten bei einer Bank hinterlegt worden ist. Den Bereicherungsanspruch kann

der Kläger allein geltend machen, weil nur noch sein Erlösanteil Gegenstand

des Rechtsstreits ist, die Berichtigung einer Gesamtschuld gemäß § 755 BGB

nicht mehr verlangt wird und der Beklagte lediglich im Innenverhältnis der Par-

teien einen Anspruch nach § 756 BGB im Wege eines Zurückbehaltungsrechts

geltend macht (§ 420 BGB; vgl. BGHZ 90, 194, 195 f.).

2. Rechtlich unerheblich ist der Einwand des Beklagten, der Erlösanteil

stehe dem Kläger nicht zu, weil ihm der Grundstücksanteil "mit treuhänderi-

scher Bindung" und "gewissermaßen pro forma" eingeräumt worden sei. Das

sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger eine günstigere Finanzierung des

Grundstückskaufpreises ermöglicht habe, indem er der kreditgebenden Bank

eine Grundschuld an seinem Grundstück in Aachen bestellt habe. Die Parteien

seien sich einig gewesen, daß der Kläger seinen Anteil am versteigerten

Grundstück nach Ablösung der Grundstücksverbindlichkeit und Entlassung aus

der persönlichen Haftung an den Beklagten und dessen Ehefrau "zurücküber-

tragen" solle.

Selbst wenn eine solche mündliche Vereinbarung, die der Kläger be-

stritten hat, zustande gekommen ist, so ist sie unwirksam, weil sie als Ver-

pflichtung zur Übertragung eines Grundstücksteils der notariellen Beurkundung

bedurft hätte (§§ 125, 313 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1972 - V ZR

41/70, WM 1973, 82 f.). Daß sich eine Übertragungspflicht bereits aus dem

Gesetz ergeben könnte (BGH aaO), ist nicht ersichtlich.

3. Zumindest gegenüber einem Teil des Klageanspruchs kann das vom

Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen Aus-

gleichs von Aufwendungen in Höhe von 48.055,16 DM für das versteigerte

Grundstück von 1995 bis 5. August 1998 rechtserheblich sein. Insoweit kann

der Beklagte einen Anspruch gemäß § 756 BGB erheben, der sich auf die

Grundstücksgemeinschaft gründet und bei deren Aufhebung aus dem auf den

Kläger entfallenden Teil des Versteigerungserlöses zu erfüllen ist.

a) Mit einer solchen Gegenforderung, die sich aus demselben Rechts-

verhältnis ergibt wie der Klageanspruch, darf der Beklagte im Rahmen eines

Zurückbehaltungsrechts die - nach seinem Vorbringen noch ausstehende -

endgültige Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben (vgl. BGH, Urteil

vom 15. November 1989, aaO; vom 13. Januar 1993, aaO; Zeller/Stöber, ZVG

16. Aufl. § 180 Rdn. 17 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus

dem Senatsurteil vom 14. April 1987 (aaO), auf das im Urteil des IVb-

Zivilsenats vom 15. November 1989 (aaO) Bezug genommen wird, nichts ande-

res, soweit es dort heißt, Ansprüche, die keine Zuteilung aus dem Versteige-

rungserlös rechtfertigten, begründeten kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber

dem Anspruch auf Zustimmung zu einer der Rechtslage entsprechenden Ver-

teilung des Erlöses. Diese Ausführungen haben sich auf den damals entschie-

denen Fall bezogen, daß dem Kläger für Forderungen, die nicht durch Grund-

stücksrechte gesichert waren, kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem An-

spruch des Beklagten auf Zustimmung zu einer Verteilung des Erlöses zugebil-

ligt worden ist, die der Rechtslage entsprochen hat. Um solche Forderungen

aus einem anderen Rechtsverhältnis geht es im vorliegenden Falle nicht; viel-

mehr begehrt hier der Beklagte aus demselben Rechtsverhältnis der Grund-

stücksgemeinschaft deren endgültige Auseinandersetzung und damit eine Er-

lösverteilung, die der Rechtslage entspricht. Nachdem die Beteiligten einver-

nehmlich den Resterlös bei einer Bank hinterlegt haben, besteht auch kein

Grund dafür, den Zustimmungsanspruch des Klägers gegenüber der Gegen-

forderung des Beklagten zu privilegieren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November

1989, aaO).

b) Zur Prüfung dieser Gegenforderung wird auf die Urteile des Bundes-

gerichtshofs vom 20. Mai 1987 (IVa ZR 42/86, NJW 1987, 3001 f) und vom

25. Mai 1992 (II ZR 232/91, NJW 1992, 2282 f) verwiesen.

c) Sollte der Beklagte eine Gegenforderung schlüssig dargelegt haben,

so wird zu prüfen sein, ob dieser die vom Kläger behaupteten Ansprüche ge-

gen den Beklagten entgegenstehen.

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel