BGH Urteil vom 17.05.2001 – IX ZR 256/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 17. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 261
Zur anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni
1999, berichtigt durch Beschluß vom 29. Juli 1999, im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden
ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Versteigerungserlös.
Der Kläger, seine - damals mit dem Beklagten verheiratete - Tochter und
der Beklagte waren seit 1986 zu je 1/3-Anteil Eigentümer eines Hausgrund-
stücks in Hamburg. Auf Antrag des Klägers und seiner Tochter, deren Ehe mit
dem Beklagten inzwischen geschieden worden ist, wurde das Grundstück am
6. Februar 1998 zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert und am
13. Februar 1998 dem Ersteher zugeschlagen.
Der gerichtliche Teilungsplan vom 16. April 1998 sah vor, von dem Ver-
steigerungserlös einen Teilbetrag von 543.098,21 DM an den Beklagten aus-
zuzahlen, weil dieser drei Tage vor dem Versteigerungstermin zwei Eigentü-
mergrundschulden über je 500.000 DM an seinem Grundstücksanteil hatte ein-
tragen lassen; der übrige Erlös sollte für alle drei Miteigentümer beim Amtsge-
richt hinterlegt werden. Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit
Widerspruchsklage gemäß §§ 115, 180 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO erho-
ben mit dem Antrag, den Teilungsplan dahin zu ändern, daß der Erlös in Höhe
von 300.000 DM zur Ablösung eines Darlehens, das zur Finanzierung des
Kaufpreises für das versteigerte Grundstück aufgenommen worden war, und im
übrigen zu gleichen Teilen an die Grundeigentümer ausgezahlt werden sollte;
hilfsweise sollten je 543.098,21 DM an die Grundeigentümer gezahlt werden.
Der Teilungsplan wurde am 11. Juni 1998 ausgeführt, nachdem die rechtzeitige
Klageerhebung nicht nachgewiesen worden war; später wurde der restliche
Erlös im Einvernehmen der Beteiligten bei einer Bank hinterlegt.
Nach Ausführung des Teilungsplans hat der Kläger sein Klagebegehren
im ersten Rechtszuge dahin geändert, den Beklagten zu verurteilen, der Aus-
zahlung von je 543.098,21 DM aus dem hinterlegten Resterlös nebst aufge-
laufenen Zinsen an den Kläger und dessen Tochter zuzustimmen. Diese hat
während des ersten Rechtszuges mit Zustimmung des Beklagten
466.376,21 DM aus dem hinterlegten Erlös erhalten; daraufhin hat der Kläger
den Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von 543.098,21 DM an seine
Tochter für erledigt erklärt. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei
aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bei Erwerb des Hausgrundstücks zur
Übereignung seines Grundstücksanteils, an dessen Stelle der Erlösanteil ge-
treten sei, an ihn - den Beklagten - und dessen geschiedene Ehefrau ver-
pflichtet. Außerdem hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt mit
der Begründung, der Kläger sei ihm zur Erstattung von Aufwendungen für das
versteigerte Grundstück in Höhe von 48.055,16 DM für die Zeit von 1995 bis
5. August 1998 verpflichtet. Der Beklagte hat Widerklage erhoben auf Ersatz
eines Zinsverlustes von 3.318,93 DM, der infolge des Widerspruchs des Klä-
gers gegen den Teilungsplan entstanden sei, sowie auf Erstattung der ge-
nannten Aufwendungen. Das Landgericht, das eine Klageänderung angenom-
men und diese trotz des Widerspruchs des Beklagten als sachdienlich zuge-
lassen hat, hat dem verbliebenen Klageanspruch stattgegeben und die Wider-
klage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger nach seinem Vorbrin-
gen "seinen Anteil" aus dem Versteigerungserlös erhalten, nachdem er eine
Bürgschaft über 580.000 DM gestellt hatte. Ebenfalls im Berufungsverfahren
hat der Beklagte erklärt, seine Widerklage solle "lediglich hilfsweise erhoben
sein". Das Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung im übri-
gen - den Klageanspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von 543.098,21 DM
aus dem hinterlegten Versteigerungserlös nebst aufgelaufenen Zinsen als un-
zulässig abgewiesen, weil die Streitsache insoweit bereits in einem Rechts-
streit vor dem Landgericht Aachen/Oberlandesgericht Köln rechtshängig sei.
In jenem Parallelprozeß hat der Beklagte 1995 Klage erhoben mit dem
Antrag, den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zur Übereignung seines
Grundstücksanteils an ihn - den hiesigen Beklagten - und dessen inzwischen
geschiedene Ehefrau Zug um Zug gegen Rückgabe einer Grundschuld über
300.000 DM an seinem Grundstück in Aachen zu verurteilen. Diese Klage ist
mit der behaupteten mündlichen Übereignungsabrede bei Erwerb des Grund-
stücks in Hamburg begründet worden. Das Landgericht Aachen hat diese Kla-
ge abgewiesen. Im Berufungsverfahren jenes Rechtsstreits hat der hiesige Be-
klagte zuletzt den Hauptantrag gestellt, den Kläger des vorliegenden Rechts-
streits zu verurteilen, den auf diesen entfallenden Anteil von 543.098,21 DM
am hinterlegten Versteigerungserlös zuzüglich aufgelaufener Zinsen an ihn
und seine geschiedene Ehefrau
- mit der erwähnten Zug um Zug-
Einschränkung - freizugeben, hilfsweise an den Beklagten des vorliegenden
Rechtsstreits 476.259,82 DM nebst Zinsen - ebenfalls mit der genannten Zug
um Zug-Einschränkung - zu zahlen. Diesen Hilfsantrag hat der Kläger des Par-
allelprozesses damit begründet, in Höhe des verlangten Betrages habe der
hiesige Kläger Aufwendungen für das gemeinsame Grundstück in Hamburg bis
1994 zu erstatten. Das Oberlandesgericht Köln hat als Berufungsgericht im
Parallelprozeß die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt, weil die Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen bestehe.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das Urteil des Landgerichts im
vorliegenden Rechtsstreit wiederherzustellen. Die Anschlußrevision des Be-
klagten, mit der dieser das Berufungsurteil insoweit angegriffen hat, als zu sei-
nem Nachteil entschieden worden ist, hat der Senat nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum
Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurück-
Die Klage ist zulässig.
A.
I.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Zustimmungsan-
spruch nicht das Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der
Streitsache entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dieses soll verhindern, daß
der Beklagte sich in derselben Sache in mehreren Verfahren verteidigen muß
und einander widersprechende Urteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322).
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß
aufgrund der Hauptanträge in den Berufungsverfahren der beiden Prozesse
dieselbe Streitsache rechtshängig ist, weil insoweit der Streitgegenstand beider
Verfahren übereinstimmt.
Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung ist Gegen-
stand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; dieser wird bestimmt durch
das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, die
sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Kla-
gegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117,
1, 5; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98, WM 1999, 1689, 1690
m.w.N.).
a) Der ursprüngliche Streitgegenstand im vorliegenden Prozeß, gemäß
der Widerspruchsklage den gerichtlichen Plan zur Verteilung des Versteige-
mit § 115 Abs. 1, § 180 Abs. 1 ZVG), war nicht identisch mit demjenigen der
ursprünglichen Klage im Parallelprozeß, den Kläger des vorliegenden Rechts-
streits zur Übereignung seines Grundstücksanteils zu verurteilen. Schon die
Rechtsschutzziele dieser Klagebegehren stimmten nicht überein.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurden der Streitgegen-
stand der Übereignungsklage im Parallelprozeß und derjenige im vorliegenden
Rechtsstreit nicht identisch, als der hiesige Kläger nach Ausführung des Tei-
lungsplans anstelle seiner ursprünglichen Widerspruchsklage die Zustimmung
des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Resterlöses verlangte. Auch
insoweit stimmten schon die Rechtsschutzziele nicht überein.
Deswegen kann es dahingestellt bleiben, ob der Wechsel des Klagean-
spruchs im vorliegenden Rechtsstreit gemäß der Ansicht der Revision nach
§ 264 Nr. 3 ZPO zulässig war oder wegen einer Änderung des Klagegrundes
der gerichtlichen Zulassung bedurfte (§ 263 ZPO), nachdem der Beklagte einer
Klageänderung widersprochen hatte. Selbst wenn der letztgenannte Fall vor-
liegen sollte, so hat das Landgericht die geänderte Klage rechtsfehlerfrei für
sachdienlich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR
219/98, NJW 2000, 800, 803). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts
ist unzutreffend, weil entgegen seiner Meinung damals noch keine Identität der
Streitgegenstände gegeben war.
c) Der Streitgegenstand der im vorliegenden Prozeß verbliebenen Kla-
ge, den Beklagten zur Zustimmung zur Auszahlung des auf den Kläger entfal-
lenden Teils des hinterlegten Resterlöses zu verurteilen, stimmt allerdings mit
demjenigen des letzten Hauptantrags im Berufungsverfahren des Parallelpro-
zesses überein, den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zu verurteilen, den
auf ihn entfallenden Erlösanteil an den hiesigen Beklagten und dessen ge-
schiedene Ehefrau freizugeben.
aa) Der Übergang von der Übereignungs- zur Zustimmungsklage im
Parallelprozeß nach Versteigerung des Grundstücks war nicht mit einer Ände-
rung des Klagegrundes verbunden und deswegen gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zu-
lässig.
Zur Begründung der Übereignungsklage war vorgebracht worden, zwi-
schen dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits einerseits und dessen
Tochter sowie dem hiesigen Beklagten andererseits sei bei Erwerb des Grund-
stücks in Hamburg eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Danach
habe der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits seinen Grundstücksanteil nur
erhalten, weil er bei Erwerb des Grundstücks zur Sicherung eines Darlehens
zur Kaufpreisfinanzierung eine Grundschuld an seinem Grundstück in Aachen
bestellt habe; bei Rückgabe dieser Sicherheit sei der Grundstücksanteil des
hiesigen Klägers an dessen Tochter und dem Beklagten des vorliegenden
Rechtsstreits zu übertragen.
Der im Berufungsverfahren des Parallelprozesses zuletzt gestellte Frei-
gabeantrag ist damit begründet worden, daß ein Erlösanteil des Klägers als
Surrogat an die Stelle des Grundstücksanteils getreten sei. Dieser Lebens-
sachverhalt stimmt mit demjenigen überein, der dem ursprünglichen Klagebe-
gehren im Parallelprozeß zugrunde gelegen hat.
bb) Die Streitgegenstände der letzten Zustimmungsbegehren in beiden
Prozessen sind gemäß den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beru-
fungsgerichts identisch. Das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte
Rechtsfolge decken sich; unerheblich ist es insoweit, daß die Prozesse mit
umgekehrten Parteirollen geführt werden (Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO
zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist im wesentlichen derselbe; unerheb-
lich ist es, ob die Klagevorträge in den beiden Prozessen in allen Einzelheiten
übereinstimmen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85, WM
1987, 367, 368). Im Parallelprozeß stützt der hiesige Beklagte seinen letzten
Klageanspruch auf die behauptete Vereinbarung der Grundeigentümer bei Er-
werb des Grundstücks, hilfsweise auf den Ausgleich von Aufwendungen für
dieses Grundstück bis 1994. Mit dem Einwand einer solchen Vereinbarung und
einem Zurückbehaltungsrecht wegen Ausgleichs von Aufwendungen für das
versteigerte Grundstück in der Zeit von 1995 bis 5. August 1998 wehrt sich der
Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits gegen das Zustimmungsverlangen
des Klägers.
2. Die Revision beanstandet mit Erfolg die Ansicht des Berufungsge-
richts, die - identische - Streitsache sei im Parallelprozeß zuerst rechtshängig
geworden.
Die Rechtshängigkeit eines erst während des Rechtsstreits erhobenen
Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen
Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird (§ 261 Abs. 2 ZPO).
a) Im Parallelprozeß wurde der - diesen Vorschriften entsprechende -
Schriftsatz des Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits vom 7. Juli 1998, der
den neuen Antrag auf Zahlung des Erlösanteils des hiesigen Klägers enthalten
hat, diesem nicht zugestellt, sondern formlos übersandt.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Zustellung die-
ses Schriftsatzes nicht gemäß § 187 ZPO als "innerhalb der nächsten Tage"
nach dem 7. Juli 1998, jedenfalls als vor dem 23. Juli 1998 bewirkt angesehen
werden. Ein Zustellungsmangel kann gemäß dieser Vorschrift nur dann geheilt
werden, wenn das Gericht eine Zustellung vornehmen wollte (BGHZ 7, 268,
270; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55, NJW 1956, 1878,
1879). Das war jedoch nicht der Fall. Der anwaltliche Vermerk auf der ersten
Seite des Schriftsatzes vom 7. Juli 1998 "von Amts wegen zuzustellen" ist
handschriftlich gestrichen worden; daneben hat die Geschäftsstelle des Ge-
richts die formlose Absendung einer Abschrift vermerkt.
Danach ist der - nunmehr auf Freigabe gerichtete - Anspruch im Paral-
lelprozeß erst rechtshängig geworden mit der Geltendmachung in der mündli-
chen Verhandlung vom 30. November 1998.
b) Dagegen ist der Zustimmungsanspruch des Klägers im vorliegenden
Rechtsstreit bereits rechtshängig geworden, als der Schriftsatz vom 6. Juli
1998 dem Beklagten am 23. Juli 1998 zugestellt worden ist.
II.
Für den hier geltend gemachten Anspruch besteht das erforderliche
Rechtsschutzinteresse.
Der Kläger hat nach seinem Vorbringen den auf ihn entfallenden Anteil
aus dem hinterlegten Versteigerungserlös nur gegen Stellung einer Bürgschaft
erhalten. Danach steht die begehrte uneingeschränkte Zustimmung des Be-
klagten zur Auszahlung des Erlösanteils an den Kläger noch aus. Sollte die
Bürgschaft als Sicherheitsleistung zur Vollstreckung des vorläufig vollstreckba-
ren Urteils des Landgerichts beigebracht worden sein, so wäre eine Freigabe,
die der Beklagte zur Abwendung der Vollstreckung erklärt hat, keine Erfüllung
des Klageanspruchs (vgl. BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urteil vom 22. Mai 1990
- IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756).
B.
I.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-
tig - nicht geprüft, ob die Zustimmungsklage begründet ist. Das muß nachge-
holt werden. Dafür weist der Senat auf folgendes hin:
1. Der Kläger hat einen solchen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
schlüssig dargelegt.
Die Gemeinschaft der Grundeigentümer wurde durch die Zwangsver-
steigerung des Grundstücks gemäß §§ 753 BGB, 180 ff. ZVG noch nicht aus-
einandergesetzt; vielmehr wurde dadurch die Auseinandersetzung nur vorbe-
reitet. An die Stelle des Grundstücks ist zunächst der Versteigerungserlös ge-
treten (vgl. §§ 90-92 ZVG), an dessen Stelle die Forderung der Gemeinschaft
gegen die ursprüngliche Hinterlegungsstelle (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993
- XII ZR 212/90, WM 1993, 849, 853). Da zur Auszahlung des hinterlegten Re-
sterlöses gemäß §§ 12, 13 der Hinterlegungsordnung die Zustimmung der Be-
teiligten erforderlich ist, hat der Beklagte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB bezüglich des Anteils des Klägers "in sonstiger Weise" auf dessen Kosten
eine Rechtsposition erlangt, und zwar nach dem Klagevortrag ohne rechtlichen
Grund (BGH, Urteil vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, WM 1987, 878, 879;
vgl. auch BGHZ 52, 99, 102; BGH, Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR
60/88, WM 1990, 113, 114). An dieser Rechtsposition des Beklagten hat sich
nichts dadurch geändert, daß der Resterlös später im Einvernehmen der Betei-
ligten bei einer Bank hinterlegt worden ist. Den Bereicherungsanspruch kann
der Kläger allein geltend machen, weil nur noch sein Erlösanteil Gegenstand
des Rechtsstreits ist, die Berichtigung einer Gesamtschuld gemäß § 755 BGB
nicht mehr verlangt wird und der Beklagte lediglich im Innenverhältnis der Par-
teien einen Anspruch nach § 756 BGB im Wege eines Zurückbehaltungsrechts
geltend macht (§ 420 BGB; vgl. BGHZ 90, 194, 195 f.).
2. Rechtlich unerheblich ist der Einwand des Beklagten, der Erlösanteil
stehe dem Kläger nicht zu, weil ihm der Grundstücksanteil "mit treuhänderi-
scher Bindung" und "gewissermaßen pro forma" eingeräumt worden sei. Das
sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger eine günstigere Finanzierung des
Grundstückskaufpreises ermöglicht habe, indem er der kreditgebenden Bank
eine Grundschuld an seinem Grundstück in Aachen bestellt habe. Die Parteien
seien sich einig gewesen, daß der Kläger seinen Anteil am versteigerten
Grundstück nach Ablösung der Grundstücksverbindlichkeit und Entlassung aus
der persönlichen Haftung an den Beklagten und dessen Ehefrau "zurücküber-
tragen" solle.
Selbst wenn eine solche mündliche Vereinbarung, die der Kläger be-
stritten hat, zustande gekommen ist, so ist sie unwirksam, weil sie als Ver-
pflichtung zur Übertragung eines Grundstücksteils der notariellen Beurkundung
41/70, WM 1973, 82 f.). Daß sich eine Übertragungspflicht bereits aus dem
Gesetz ergeben könnte (BGH aaO), ist nicht ersichtlich.
3. Zumindest gegenüber einem Teil des Klageanspruchs kann das vom
Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) wegen Aus-
gleichs von Aufwendungen in Höhe von 48.055,16 DM für das versteigerte
Grundstück von 1995 bis 5. August 1998 rechtserheblich sein. Insoweit kann
der Beklagte einen Anspruch gemäß § 756 BGB erheben, der sich auf die
Grundstücksgemeinschaft gründet und bei deren Aufhebung aus dem auf den
Kläger entfallenden Teil des Versteigerungserlöses zu erfüllen ist.
a) Mit einer solchen Gegenforderung, die sich aus demselben Rechts-
verhältnis ergibt wie der Klageanspruch, darf der Beklagte im Rahmen eines
Zurückbehaltungsrechts die - nach seinem Vorbringen noch ausstehende -
endgültige Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben (vgl. BGH, Urteil
vom 15. November 1989, aaO; vom 13. Januar 1993, aaO; Zeller/Stöber, ZVG
16. Aufl. § 180 Rdn. 17 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus
dem Senatsurteil vom 14. April 1987 (aaO), auf das im Urteil des IVb-
Zivilsenats vom 15. November 1989 (aaO) Bezug genommen wird, nichts ande-
res, soweit es dort heißt, Ansprüche, die keine Zuteilung aus dem Versteige-
rungserlös rechtfertigten, begründeten kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber
dem Anspruch auf Zustimmung zu einer der Rechtslage entsprechenden Ver-
teilung des Erlöses. Diese Ausführungen haben sich auf den damals entschie-
denen Fall bezogen, daß dem Kläger für Forderungen, die nicht durch Grund-
stücksrechte gesichert waren, kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem An-
spruch des Beklagten auf Zustimmung zu einer Verteilung des Erlöses zugebil-
ligt worden ist, die der Rechtslage entsprochen hat. Um solche Forderungen
aus einem anderen Rechtsverhältnis geht es im vorliegenden Falle nicht; viel-
mehr begehrt hier der Beklagte aus demselben Rechtsverhältnis der Grund-
stücksgemeinschaft deren endgültige Auseinandersetzung und damit eine Er-
lösverteilung, die der Rechtslage entspricht. Nachdem die Beteiligten einver-
nehmlich den Resterlös bei einer Bank hinterlegt haben, besteht auch kein
Grund dafür, den Zustimmungsanspruch des Klägers gegenüber der Gegen-
forderung des Beklagten zu privilegieren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November
1989, aaO).
b) Zur Prüfung dieser Gegenforderung wird auf die Urteile des Bundes-
gerichtshofs vom 20. Mai 1987 (IVa ZR 42/86, NJW 1987, 3001 f) und vom
25. Mai 1992 (II ZR 232/91, NJW 1992, 2282 f) verwiesen.
c) Sollte der Beklagte eine Gegenforderung schlüssig dargelegt haben,
so wird zu prüfen sein, ob dieser die vom Kläger behaupteten Ansprüche ge-
gen den Beklagten entgegenstehen.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel