Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZR 456/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. März 2002

beschlossen:

Dem Kläger wird für die Durchführung der Revision Prozeß-

kostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ....

beigeordnet.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1999 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 340.050 DM (= 173.864,80 €).

Gründe

Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. Nach den Senatsurteilen

vom 20. Dezember 2001 (IX ZR 401/99) und vom heutigen Tage (IX ZR

457/99) hat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO n.F.).

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel