BGH Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZR 456/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. März 2002
beschlossen:
Dem Kläger wird für die Durchführung der Revision Prozeß-
kostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ....
beigeordnet.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1999 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 340.050 DM (= 173.864,80 €).
Gründe
Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. Nach den Senatsurteilen
vom 20. Dezember 2001 (IX ZR 401/99) und vom heutigen Tage (IX ZR
457/99) hat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO n.F.).
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel