BGH Urteil vom 20.12.2001 – IX ZR 401/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGB §§ 987 Abs. 2, 313, 812, 818 Abs. 4
KO §§ 17, 21, 55 Satz 1 Nr. 1
Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertra-
ges als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungs-
ersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren
eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkon-
kurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 401/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Grundurteil des 4. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Celle vom 15. Oktober 1999 - berichtigt durch Be-
schluß vom 1. Dezember 1999 - wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der W. GmbH,
(nachfolgend: W. oder Gemeinschuldnerin). Diese bebaute ein eigenes Grund-
stück mit 20 Eigentumswohnungen. Durch notariellen Vertrag vom 30. August
1994 kaufte der Beklagte eine im Bau befindliche Eigentumswohnung für
398.446 DM; der Kaufpreis sollte gemäß Baufortschritt fällig werden. Nach III
Abs. 2 des Vertrages sollte der Kaufgegenstand auf der Grundlage der Baube-
schreibung sowie der Bauzeichnungen erstellt werden; diese sind nicht mit be-
urkundet worden. Zugunsten des Beklagten wurde eine Auflassungsvormer-
kung eingetragen.
Am 11. März 1997 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der
W. eröffnet. Zu dieser Zeit waren die Wohnungen noch nicht fertiggestellt. Der
Beklagte hatte im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb - auch für Son-
derleistungen - vor Konkurseröffnung insgesamt 420.563,56 DM gezahlt, davon
nach der Behauptung des Klägers 20.000 DM als Schwarzgeld. Der Beklagte
hat zu der von ihm gekauften Wohnung einen Schlüssel, nutzt das Objekt aber
nicht.
Mit der Klage verlangt der Kläger für Zeiträume nach Konkurseröffnung
die Zahlung von 16.106,87 DM in erster Linie als Erstattung anteiliger Mietne-
benkosten (1.385,68 DM) sowie als Nutzungsentschädigung (14.721,19 DM),
hilfsweise als Ersatz von Zinsschäden. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen, das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz der
Nebenkosten ab 12. Mai 1997 und auf Nutzungsentschädigung ab 4. April
1998 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die zu-
gelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
A.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei gemäß §§ 987
Abs. 2, 990 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Der zwischen der W. und
dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei nichtig. Das Beurkundungserfor-
dernis nach Maßgabe von § 313 BGB erfasse auch diejenigen Vereinbarun-
gen, die den Inhalt und den Umfang der Leistung beschreiben und konkretisie-
ren. Ergebe sich der Inhalt und Umfang der Pflichten einer Partei aus einer
Baubeschreibung, einem Bauplan oder einer Teilungserklärung, so gelte das
Formerfordernis des § 313 BGB auch für diese. Der zwischen der W. und dem
Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag enthalte keine Beschreibung der von
der Verkäuferin zu erbringenden Bauleistungen und auch keine zeichnerische
Darstellung der Bauanlage mit Grundrissen. Über die Ausstattung der Woh-
nung sei gar nichts gesagt. Die Ermittlung der jeweiligen vertraglich geschul-
deten Leistung sei auch nicht auf andere Weise gesichert, weil die Wohnungen
zum Zeitpunkt der Beurkundung - und auf diesen komme es an - noch nicht
fertiggestellt gewesen seien. Bei Abschluß des Kaufvertrages seien noch nicht
einmal die Erdarbeiten beendet gewesen.
Der Beklagte könne seine Zahlungen an die W. in einer Größenordnung
von etwa 400.000 DM nicht erfolgreich dem Kläger als Konkursverwalter ent-
gegenhalten. Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie sei hier nicht anwend-
bar, weil sie im Widerstreit zu abweichenden konkursrechtlichen Wertungen
stünde. Der fragliche Kaufvertrag sei nicht im Hinblick auf die eingetragene
Vormerkung "konkursfest", weil sie der Durchsetzung eines nicht bestehenden
Erfüllungsanspruchs diene und deshalb auch selbst nicht entstanden sei. Der
Beklagte könne deshalb im Konkurs nicht besser gestellt werden als ein Käu-
fer, der einen zwar wirksamen, aber § 17 KO ohne Vormerkungsschutz unter-
liegenden Kaufvertrag geschlossen habe. Er könne deshalb die Durchsetzung
der Rückabwicklungsansprüche der Konkursmasse nicht von der Rückzahlung
seines Kaufpreises abhängig machen.
Der Beklagte sei auch Besitzer der gekauften Wohnung, weil er über
einen Schlüssel dazu verfüge. Die Tatsache, daß er die Räume nicht selbst
bewohne und auch nicht vermiete, ändere daran nichts, weil der Konkursver-
walter ihm nicht den Besitz entziehen könne, ohne verbotene Eigenmacht zu
begehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Wohnung vermietbar sei,
werde nach Rechtskraft des Grundurteils durch ein Sachverständigengutachten
zu klären sein. Ein Grundurteil sei zulässig, weil eine erhebliche Wahrschein-
lichkeit dafür bestehe, daß jedenfalls ein gewisser Mindestbetrag übrigbleibe.
Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis nach § 273 BGB stehe dem
Beklagten nicht zu, weil es im Konkurs erlösche. Darüber hinaus würde - folge
man der gegenteiligen Rechtsansicht des Beklagten - Eigentum und Besitz auf
Dauer auseinanderfallen und das Grundbuch auf Dauer unrichtig werden, weil
der Konkursverwalter mangels Masse den Kaufpreis nicht zurückzahlen könne.
B.
Demgegenüber rügt die Revision:
Im vorliegenden Fall sei nicht von einer Nichtigkeit des Kaufvertrages
auszugehen, weil die verkaufte Wohnungseigentumsanlage inzwischen weit-
gehend fertiggestellt und jedenfalls teilweise bewohnt sei. Unklarheiten hin-
sichtlich der geschuldeten Ausstattung der Wohnungen seien deshalb nicht
(mehr) zu erwarten.
Im übrigen sei entscheidend, daß die Konkursmasse zur Rückzahlung
des erhaltenen Kaufpreises nicht in der Lage sei. Dies führe im allgemeinen
dazu, daß ein formnichtiger Grundstückskaufvertrag dennoch als rechtsgültig
behandelt werden müsse, weil die Verweisung des Käufers auf die Nichtig-
keitsfolgen sonst zu einem für ihn unzumutbaren Ergebnis führen würde.
Mindestens seien die bereicherungsrechtlichen Gegenforderungen des
Beklagten zu berücksichtigen, weil der Kläger selbst nur einen vorkonkursli-
chen Bereicherungsanspruch geltend mache. Es fehle an einer Vindikationsla-
ge im Sinne von § 987 ff BGB, weil der Kläger nicht die Rückzahlung des Kauf-
preises Zug um Zug gegen Herausgabe der Wohnung angeboten habe. Dies
gebiete jedoch die bereicherungsrechtliche Saldotheorie, die auch im Konkurs
anzuwenden sei.
C.
Der Kläger kann dem Grunde nach vom Beklagten Nutzungsersatz je-
denfalls ab 4. April 1998 - dem Tag nach Rechtshängigkeit der vorliegenden
Klage - gemäß § 987 Abs. 2 BGB verlangen.
I.
1. Der Kläger handelt für die Gemeinschuldnerin als Eigentümerin der
vom Beklagten gekauften Eigentumswohnung. Der Beklagte ist im Sinne von
schlüssel in Besitz, den er trotz Aufforderung nicht an den Kläger herausgege-
ben hat, und er hat die Wohnung auf eigene Rechnung um- und ausbauen las-
sen. Auf eine förmliche Besitzübernahme kommt es insoweit aus Rechtsgrün-
den nicht an.
Der Beklagte vermag dem hier geltend gemachten Anspruch auch kein
Besitzrecht (§ 986 BGB) entgegenzusetzen.
a) Der Kaufvertrag, den der Beklagte am 30. August 1994 mit der W.
geschlossen hat, gewährt kein Recht zum Besitz (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB),
weil er wegen einer nicht dem § 313 Satz 1 BGB entsprechenden Beurkundung
nach § 125 BGB nichtig ist.
aa) Wird - wie hier - ein Vertrag zur Übertragung einer erst noch zu er-
richtenden Eigentumswohnung geschlossen, gehören auch die Ausgestaltung
und Ausstattung der Wohnung für den Erwerber zu den wesentlichen Vertrags-
elementen (BGHZ 63, 359, 361 f; BGH, Urt. v. 10. Juni 1977 - V ZR 99/75,
DNotZ 1978, 37 f). In dem zwischen den Parteien geschlossenen notariellen
Vertrag ist unter "II. Kaufgegenstand" im letzten Absatz lediglich geregelt, "der
Kaufgegenstand soll auf der Grundlage der Baubeschreibung nebst Bauzeich-
nung erstellt werden. Diese haben dem Käufer vorgelegen, sind von ihm ge-
prüft und inhaltlich akzeptiert" [Bl. 29 Bd. I GA]. Baubeschreibung und Bau-
zeichnung selbst sind aber nicht notariell beurkundet. Auch sonst regelt der
Vertrag Ausgestaltung und Ausstattung der Wohnung nicht. Damit sind we-
sentliche Teile des schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäfts nicht mit beur-
kundet.
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Beurkundung inso-
weit auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Ermittlung der vertraglich ge-
schuldeten Leistung auf andere Weise gesichert gewesen sei. Es bedarf hier
keiner Entscheidung darüber, ob bei Vorliegen einer solchen Voraussetzung
eine unterbliebene Beurkundung der Baubeschreibung unschädlich wäre.
Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Wohnung zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses noch nicht weitgehend fertiggestellt war. Im Gegenteil
waren nicht einmal die Erdarbeiten beendet. Insoweit erhebt die Revision keine
Rügen. Sie will nur statt dessen auf den während des gegenwärtigen Prozes-
ses erreichten Bauzustand abstellen. Das ist jedoch rechtlich verfehlt. Denn für
die Frage der wirksamen Vertragsbeurkundung ist der Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses entscheidend, weil die Rechte und Pflichten der Parteien von Anfang
an feststehen müssen und nicht erst später durch faktische Handlungen eines
Vertragsteils zu konkretisieren sind. Die nachträgliche Entwicklung nach dem
Vertragsschluß kann nur unter den Voraussetzungen des § 313 Satz 2 BGB
den Formmangel bedeutungslos machen, also im Falle der Eintragung im
Grundbuch aufgrund des Kaufvertrags. Dazu ist es hier nicht gekommen. Eine
heilende Grundbucheintragung ist auch nicht mehr zu erwarten, nachdem der
Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Beklagten verlangt; ei-
ne etwaige Eintragung infolge eines Erwerbs in der Zwangsversteigerung ge-
nügt im vorliegenden Zusammenhang nicht.
b) Der Beklagte darf die Herausgabe auch nicht insgesamt - unabhängig
vom Konkurs des Verkäufers (hierzu s.u. IV) - gemäß § 242 BGB verweigern.
Erstmals mit der Revision macht er geltend, die Verweisung auf die
Nichtigkeitsfolgen führe zu einem für ihn unzumutbaren Ergebnis, weil der Klä-
ger als Konkursverwalter zur Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises nicht in
der Lage sei. Mit solchen Erwägungen läßt sich aber nicht ein Recht zum Be-
sitz im Sinne von § 986 BGB begründen, das allgemein jede Vindikationslage
ausschließt.
aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch ein
formfehlerhafter Erwerbsvertrag ein Recht zum Besitz gegenüber einem Her-
ausgabeverlangen verschaffen kann, sofern die Berufung auf den Formmangel
gegen Treu und Glauben verstößt (Urt. v. 1. Juli 1966 - V ZR 167/65, WM
1966, 1086, 1088). Für eine Anwendung des § 242 BGB fehlen jedoch im vor-
liegenden Fall die Voraussetzungen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist
grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften unerläßlich; im
allgemeinen kann über Formmängel nicht hinweggesehen werden. Eine Aus-
nahme kommt nicht schon in Betracht, wenn die Unwirksamkeit des Vertrages
zu einem harten Ergebnis für den anderen Vertragsteil führt; das Ergebnis muß
vielmehr schlechthin untragbar sein (BGH, Urt. v. 25. September 1957 - V ZR
188/55, LM § 313 BGB Nr. 13; v. 18. Oktober 1974 - V ZR 17/73, WM 1974,
1223 f; v. 10. Juni 1977 - V ZR 99/75, DNotZ 1978, 37, 38 f; v. 19. Januar 1979
- I ZR 172/76, DNotZ 1979, 332, 334 f). Dies ist angenommen worden, wenn
entweder die wirtschaftliche Existenz des einen Vertragsteils durch die Nichtig-
keit des Vertrages gefährdet worden wäre (BGHZ 16, 334, 338; 23, 249, 254 ff;
Mattern WM 1972, 670, 677 f), oder in den Fällen einer besonders schweren
Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGHZ 29, 6, 12; 48, 396, 398 f; 85,
315, 319). Für das Vorliegen einer dieser beiden Fallgruppen ist hier nichts
dargetan. Trotz des Umstandes, daß der Beklagte auf den im notariellen Ver-
trag vereinbarten Kaufpreis und zur Erfüllung von Sonderwünschen außerhalb
des Vertrages insgesamt rund 400.000 DM gezahlt hat, ist nach dem vorgetra-
genen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte ernst-
haft in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, wenn er weder den be-
reits gezahlten Kaufpreisanteil zurückerhielte noch Eigentümer der Wohnung
würde. Zu vermuten ist eine Existenzgefährdung, entgegen der Auffassung der
Revision, nach der Lebenserfahrung nicht; vielmehr entscheiden über diese
Voraussetzung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers in jedem Einzel-
fall. Im vorliegenden Fall nutzt der Beklagte die Wohnung nicht selbst. Aus
welchen Mitteln er den Kaufpreis aufgebracht hat, ist nicht vorgetragen. Für
eine wie auch immer geartete Treuepflichtverletzung der Gemeinschuldnerin
oder des Konkursverwalters ist erst recht nichts ersichtlich: den Beurkun-
dungsfehler haben nicht sie, sondern der beurkundende Notar zu verantwor-
ten.
Ohne solche besonderen Umstände handelt der Verkäufer, der die
Rückabwicklung des Kaufvertrages fordert, auch dann nicht treuwidrig, wenn er
den von ihm empfangenen Kaufpreis verbraucht hat und seinerseits zur Rück-
zahlung nicht in der Lage ist. Dies gehört vielmehr zum normalen Risiko, das
jeden an einem formnichtigen Vertrag Beteiligten treffen kann. Ihm läßt sich
durchweg durch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB oder ei-
ne Abwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen begegnen (s.u. II).
Nur in einem Einzelfall hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19. Dezember 1956
- V ZR 197/55, n.v.) es unter den dort gegebenen, besonderen Umständen für
einen Einwand gemäß § 242 BGB genügen lassen, daß der Verkäufer den
Kaufpreis erhalten und verbraucht hatte und zur Rückzahlung nicht mehr in der
Lage war. Dies ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig.
bb) Sogar wenn ein Herausgabeverlangen selbst im Hinblick auf § 242
BGB nicht durchzusetzen wäre, schließt das nicht ohne weiteres die Wirkun-
gen der §§ 987 ff BGB aus. Vielmehr müßten auch dann die Folgen der Ver-
wendungen und des Nutzungsersatzes sachgerecht geregelt werden (vgl.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1970 - V ZR 125/68, WM 1970, 1366, 1367). Im vorlie-
genden Fall fordert der Kläger ein Entgelt dafür, daß die Gemeinschuldnerin
dem Beklagten den Besitz an der fraglichen Eigentumswohnung überlassen
hat. Aus der Konkursmasse fließt insoweit monatlich eine Vorleistung, für die
der Beklagte eine selbständige Gegenleistung erbringen soll. Letzteres ver-
stößt für sich nicht gegen Treu und Glauben. Statt dessen will der Beklagte
dem Verlangen des Konkursverwalters im Ergebnis Zahlungen entgegenhalten,
die der Beklagte vor Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner erbracht hat.
Ein solches Begehren mag allgemein mit einer Aufrechnung gemäß § 387 BGB
durchzusetzen sein. Wenn das wegen der Besonderheiten des Konkursverfah-
rens nicht durchzusetzen ist (s.u. II), kann dies allein nicht zu einer Anwendung
des § 242 BGB führen.
c) Die früheren Kaufpreiszahlungen des Beklagten stehen dem hier
geltend gemachten Anspruch des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines Leistungsverweigerungsrechts entgegen. Zwar hat der Bundesgerichts-
hof wiederholt angenommen (Urt. v. 1. Juli 1966 - V ZR 167/65, aaO S. 1087 f;
v. 2. Oktober 1970 - V ZR 125/68, aaO), ein Zurückbehaltungsrecht könne ein
Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB begründen, allerdings mit der Ein-
schränkung, daß es nicht zur Klageabweisung, sondern lediglich zur Zug-um-
Zug-Verurteilung führe (BGH, Urt. v. 25. September 1985 - VIII ZR 270/84, WM
1985, 1421, 1422).
Jedoch schließt ein auf § 273 Abs. 1 BGB begründetes Recht zum Be-
sitz die Anwendbarkeit gerade der hier entscheidungserheblichen §§ 987 ff
BGB nicht allgemein aus. Vielmehr kann und muß auch beim rechtmäßigen
Besitzer ergänzend auf eine Anwendung dieser Vorschriften zurückgegriffen
werden, soweit das Rechtsverhältnis, welches das Besitzrecht begründet, eine
Regelung der Ansprüche auf Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz
nicht enthält (BGH, Urt. v. 2. Oktober 1970 - V ZR 125/68, aaO; v. 14. Juli 1995
- V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628 unter 6.).
Davon ist hier ebenfalls auszugehen: Der von Anfang an nichtige Kauf-
vertrag war - ohne eine neue Beurkundung - gescheitert. Das dadurch entstan-
dene Rückabwicklungsschuldverhältnis regelt den Nutzungsersatz jedenfalls
nicht in einer dem Beklagten günstigeren Weise (§ 818 Abs. 4 BGB) als § 987
BGB.
2. Für die Frage, ob dem Kläger Nutzungsersatz zusteht, kommt es
weiter nicht darauf an, ob der Beklagte die Wohnung tatsächlich selbst be-
wohnt oder an Dritte vermietet hat. Gemäß § 987 Abs. 2 BGB hat der Besitzer
nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit dem Eigentümer auch Nutzungen zu
ersetzen, die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hätten ge-
zogen werden können, aber schuldhaft nicht gezogen wurden. Ermöglicht das
Besitzrecht objektiv eine Nutzung, so handelt der Besitzer regelmäßig schuld-
haft, wenn er seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung nach Rechts-
hängigkeit nicht erfüllt. Die hier gekaufte Eigentumswohnung war zur Benut-
zung bestimmt. Der zu ersetzende Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) besteht in der
durch den Besitz der Sache vermittelten objektiven Möglichkeit der Nutzung.
Bemessungsgrundlage für die Höhe des Nutzungsersatzes ist in der Regel der
- vom Eigentümer nachzuweisende - übliche Miet- oder Pachtzins. Insoweit
wird allerdings auf den Zustand der Wohnung abzustellen sein, wie er ohne
Ausbauarbeiten des Beklagten selbst bestand. Den von ihm geschaffenen In-
vestitionsmehrwert hat jedoch der Beklagte zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 14.
Juli 1995 - V ZR 45/94, aaO unter 4).
II.
Ohne den Umstand, daß über das Vermögen der Gemeinschuldnerin
zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wäre der nichtige
Vertrag allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gemäß den Grundsätzen der "Saldotheorie" abzuwickeln. Danach besteht zwi-
schen den Parteien eines gescheiterten Grundstückserwerbsvertrages ein
umfassendes Abwicklungsschuldverhältnis, in dem die beiderseitigen Leistun-
gen, Nutzungen und Verwendungen zu verrechnen sind (BGH, Urt. v. 11. No-
vember 1994 - V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995 - V
ZR 45/94, aaO S. 2628 unter 6.). Demzufolge wäre durch Vergleich der infolge
des Bereicherungsvorgangs verursachten Vor- und Nachteile zu ermitteln, für
welche Beteiligten sich ein Überschuß ergibt; dieser Vertragsteil wäre dann
Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug des ihm zugeflos-
senen Vorteils beschränkten Anspruchs. Im Konkurs gelten diese Grundsätze
aber nur in abgewandelter Form.
1. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO ist eine Aufrechnung im Konkursverfah-
ren unzulässig, wenn jemand eine (Konkurs-)Forderung an den Gemeinschuld-
ner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden
ist. Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten ist hier vor der Konkurseröff-
nung entstanden und begründet eine reine Konkursforderung. Denn der Ver-
trag zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin war von Anfang an
nichtig, so daß mit jeder Zahlung des Beklagten aufgrund des nichtigen Vertra-
ges zugleich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch entstand.
Alle Zahlungen sind, soweit dargetan, vor Konkurseröffnung geleistet worden.
2. Der hier vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz
für einen Zeitraum nach der Konkurseröffnung ist hingegen im Sinne des § 55
Satz 1 Nr. 1 KO nach dieser entstanden. Das ergibt sich im einzelnen aus fol-
genden Gründen:
a) Ein nichtiger Vertrag kann im Konkurs eines Vertragspartners jeden-
falls keine stärkeren Wirkungen äußern als ein rechtsgültiger Vertrag, dessen
Erfüllung der Konkursverwalter nicht gewählt hat. Die Möglichkeit einer einsei-
tigen Erfüllungswahl besteht wegen der Nichtigkeit von vornherein nicht. Im
übrigen sieht das Konkursrecht allgemein keine Verstärkung für Rückabwick-
lungsansprüche aus nichtigen, vorkonkurslichen Rechtsgeschäften vor; diese
werden vielmehr gar nicht besonders geregelt.
Die für den Beklagten eingetragene Vormerkung, die einen nicht beste-
henden Anspruch sichern soll, verstärkt dessen Wirkungen nicht im Konkurs.
§ 24 KO setzt vielmehr eine Vormerkung für eine rechtsgültige Forderung vor-
aus.
b) Wäre der Kaufvertrag des Gemeinschuldners mit dem Beklagten
formgültig gewesen und hätte der Kläger nicht die Vertragserfüllung gewählt,
so müßte der Beklagte ebenfalls die nach Konkurseröffnung gezogenen Nut-
zungen erstatten. Denn ihm fließt damit die Nutzungsmöglichkeit an dem Ei-
gentum zu, das in die Konkursmasse gefallen ist.
aa) Zwar wird nach § 54 Abs. 1 KO die Aufrechnung im Konkursfall unter
anderem nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderung, gegen die aufge-
rechnet werden soll, zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch bedingt war. Der
Begriff der Bedingung ist weit auszulegen und kann unter anderem gesetzliche
Voraussetzungen für das Entstehen der Forderung umfassen. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf Nutzungsersatz wa-
ren hier auch schon vor der Konkurseröffnung erfüllt. Denn die Nutzungsent-
schädigung ist Bestandteil des vor Konkurseröffnung eingetretenen Rückab-
wicklungsschuldverhältnisses. Der vom Beklagten nach dem notariellen Ver-
trag zu zahlende Kaufpreis sollte Gegenleistung nicht nur für die Eigentums-
und Besitzverschaffung an der Wohnung sein, sondern zugleich für die damit
notwendig verbundene Nutzungsmöglichkeit.
bb) Jedoch hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines Erfüllungsver-
langens des Konkursverwalters ausgesprochen, daß der Konkursmasse für die
von ihr erbrachten Leistungen auch die Gegenleistung ungeschmälert durch
Aufrechnungen mit vorkonkurslichen Leistungen zustehen soll (BGHZ 116,
156, 158 ff). Dies gelte in dem Fall, daß zur Zeit der Konkurseröffnung ein ge-
genseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner bereits teilweise erfüllt war, für den-
jenigen Teil der Gegenleistung, der auf die noch ausstehende und mit Mitteln
der Masse zu erbringende Vertragserfüllung entfalle. Insoweit habe die Masse
aus eigenen Mitteln Aufwendungen zu erbringen (BGH, Urt. v. 22. Februar
2001 - IX ZR 191/98, WM 2001, 1470 f, z.V.b. in BGHZ 147, 28). Abgrenzend
hat der Bundesgerichtshof für einen bei Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen des Bauunternehmers teilweise und danach weiter erfüllten
Bauwerkvertrag entschieden, daß - nur - gegen den Teil der Werklohnforde-
rung, die der vor Verfahrenseröffnung erbrachten Werkleistung entspreche,
von dem Besteller mit einer Konkursforderung aufgerechnet werden könne
(BGHZ 129, 336, 339 ff).
Dies entspricht insbesondere für den Anspruch auf Nutzungsersatz ei-
nem allgemeinen konkursrechtlichen Grundsatz. Nach § 21 Abs. 3 KO kann der
Mieter oder Pächter eines Grundstücks, dem eine Gegenforderung gegen den
Gemeinschuldner zusteht, gegen den von ihm der Masse geschuldeten Pacht-
zins nur insoweit aufrechnen, als nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KO eine Verfügung
darüber der Masse gegenüber wirksam wäre, also äußerstenfalls bis zum Be-
trag des Miet- oder Pachtzinses für den laufenden und den folgenden Kalen-
dermonat.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei einem auf die entgeltli-
che Überlassung von Wohncontainern gerichteten Rechtsverhältnis die Teil-
barkeit entsprechend den Zeiteinheiten angenommen und ausgeführt, der Ver-
gütungsanteil, welcher der Nutzung nach Konkurseröffnung entspreche, müsse
der Masse zufließen. Für den Fall einer Erfüllungswahl des Konkursverwalters
ist deshalb gegen diese Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlos-
sen, welches eine Aufrechnung vorbereiten soll (BGHZ 145, 245, 251 ff).
Für die Zukunft verallgemeinern die Vorschriften der Insolvenzordnung
(§§ 105, 108 Abs. 2 und 110 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1) diesen Schutz.
Die den genannten Vorschriften zugrunde liegenden Wertungen sind auf
gegenseitige Verträge allgemein übertragbar, weil sie Ausprägungen des
Grundsatzes sind, daß grundsätzlich der Konkursmasse die Gegenleistung
gebührt, soweit aus ihr gegenseitige Verträge zu erfüllen sind (BGHZ 129, 336,
343).
cc) Für die durch einen nichtigen Leistungsaustauschvertrag vermittelten
Nutzungen - wie im vorliegenden Fall - gilt Entsprechendes. Der Käufer, hier
der Beklagte, nutzt objektiv ohne Rechtsgrund Eigentum, das Bestandteil der
Konkursmasse ist. Für dieses Eigentum hat der Kläger als Konkursverwalter
die Steuern, öffentlichen Abgaben und Erhaltungskosten laufend aufzubringen
sowie die angefallenen Nebenkosten vorgeschossen. Er muß das Gebäude
auch mindestens in einem verkehrssicheren Zustand erhalten. Dazu ist er nicht
mit solchen Mitteln in der Lage, die der Nutzende zwar vorher an den Gemein-
schuldner gezahlt hat, die aber wegen dessen Insolvenz nicht mehr verfügbar
sind. Der Kläger hat hier bereits die Unzulänglichkeit der Konkursmasse öffent-
lich angezeigt.
Auch Gründe der Billigkeit (§ 242 BGB) gebieten es - entgegen der
Auffassung des Beklagten - nicht, dem vermeintlichen Käufer die unentgeltliche
Nutzung auf Kosten der anderen Konkursgläubiger zu erhalten. Diese mögen
infolge der Insolvenz in vergleichbar schwerer Weise geschädigt worden sein
wie der Beklagte. Die Aufrechterhaltung unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeiten
würde folglich den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz durchbrechen. Zu-
dem birgt ein Rechtsstandpunkt wie der vom Beklagten hier vertretene die
Gefahr, daß die Konkursmasse alsbald erschöpft wird und infolge dessen jede
ordnungsmäßige Erhaltung und Verwaltung des gesamten bebauten Grund-
stücks endet. Durch eine sich daran anschließende Zwangsversteigerung des
dinglich belasteten Grundstücks könnte auch der Beklagte seinen Besitz er-
satzlos verlieren.
D.
Gegen die Erstattung der tatsächlich angefallenen und von dem Kläger
selbständigen Rügen.
E.
1. Das vom Berufungsgericht erlassene Grundurteil war gemäß § 304
Abs. 1 ZPO nicht nur hinsichtlich der zu erstattenden Nebenkosten, sondern
auch für die geforderte Nutzungsentschädigung zulässig. Die vom Beklagten
geltend gemachten Mängel der Wohnung stellen nicht erkennbar in Frage, daß
eine Nutzungsentschädigung in irgendeiner Höhe gerechtfertigt ist. Insbeson-
dere schließen die im Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juli 1999 vorgetrage-
nen Umstände - in Verbindung mit den im Verhandlungstermin vorgelegten
Lichtbildern - eine Benutzbarkeit nicht gänzlich aus.
2. Über die Höhe der Klageforderungen wird nunmehr das Landgericht
zu entscheiden haben.
Mit Verwendungsersatzansprüchen könnte der Beklagte gegen die Kla-
geforderung allenfalls aufrechnen, wenn und soweit Verwendungen nach der
Konkurseröffnung vorgenommen wurden und gerade der Konkursmasse zugute
kommen. Derartiges hat der Beklagte hier nicht dargetan.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel