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BGH Urteil vom 11.03.2002 – II ZR 5/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 5/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die

Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1999 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zah-

lung von (weiteren) 169.415,22 DM nebst Zinsen (Widerruf der

Versorgungszusage / Direktversicherung) verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Anschlußberufung der Kläge-

rin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düs-

seldorf vom 4. August 1998 zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden zu 35 % der

Klägerin und zu 65 % dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten

des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 13 %, der Beklagte

87 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin und ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die

D. R. GmbH

(nachfolgend: R. GmbH),

sind

Tochtergesell-

schaften der R.

Inc.

in N.. Die Klägerin vertrieb - bis zu der zwi-

schenzeitlich erfolgten Übertragung dieser Aufgabe auf ein anderes Unterneh-

men - die Produkte des Kosmetikkonzerns R.

in der Bundesrepublik

Deutschland. Der Beklagte war vom 1. Oktober 1967 bis zum 31. März 1970

und vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1993 in verschiedenen Funktionen bei

deutschen Unternehmen des R.-Konzerns tätig. Im Mai 1983 wurde er zum

alleinigen Geschäftsführer der R. GmbH bestellt und leitete als solcher

auch die Geschäfte der Klägerin. Neben einem Jahresgehalt von zuletzt

390.000,00 DM brutto wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Form

mehrerer Direktversicherungen gewährt. Das Anstellungsverhältnis bei der

R. GmbH endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 22. April 1993

("Severance Agreement") mit Ablauf des 30. Juni 1993. Der Beklagte erhielt

eine Abfindung von 1,25 Mio. DM; außerdem wurde ihm die Stellung des Versi-

cherungsnehmers für die von der R. GmbH abgeschlossenen Direktversi-

cherungen übertragen, deren Rückkaufswert sich zum 1. Mai 1997 auf

429.789,00 DM belief. Durch Nachprüfungen der neuen Geschäftsführung der

R. GmbH stellte sich später heraus, daß die Klägerin ab 1987 auf Veran-

lassung des Beklagten und des Controllers K. die L. GmbH

(ei-

nen sog. "Graumarktanbieter") mit R.-Produkten beliefert hatte, die ab-

sprachegemäß die Ware mit Gewinn an die Drogeriemarktkette Ro.

weiterveräußert und einen Teil der Erlöse auf indirektem Wege per Scheck

dem Beklagten und dem Controller K. ausgekehrt hatte; auf diese Weise waren

in der Zeit von September 1987 bis Dezember 1994 dem Beklagten insgesamt

2.019.663,48 DM und Herrn K. 2.059.230,96 DM zugeflossen.

Nach Widerruf der erteilten Versorgungszusage hat die Klägerin

- teilweise aus abgetretenem Recht der R. GmbH - den Beklagten mit der

Klage auf Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen, hilfsweise

auf Erstattung der Rückkaufswerte, ferner auf Rückgewähr der Abfindung und

der Aufwendungen für sein Kraftfahrzeug, auf Schadensersatz für die ihm und

Herrn K. zugeflossenen Scheckzahlungen der L. GmbH und weiteren

Schadensersatz in Anspruch genommen sowie Feststellung einer darüber hin-

ausgehenden Ersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zum

Ersatz der von ihm und K. erlangten Scheckzahlungen in Höhe von insge-

samt 4.078.894,44 DM sowie zur Zahlung weiterer 1.312.642,27 DM nebst Zin-

sen verurteilt und die weitergehende Klage - auch bezüglich der Rückübertra-

gung der Leistungen aus der Versorgungszusage - abgewiesen. Nachdem bei-

de Parteien im Umfang ihrer Beschwer das Landgerichtsurteil mit der Berufung

angefochten haben, hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten

zur Zahlung der 4.078.894,44 DM nebst Zinsen bestätigt und ihn weitergehend

zum teilweisen Wertersatz in Höhe von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsicht-

lich der widerrufenen Übertragung der Rechte aus den Direktversicherungen

verurteilt; im übrigen hat es die Klage unter Zurückweisung der weitergehen-

den Rechtsmittel abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision

eingelegt mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Der Senat hat das

Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als der Beklagte sich gegen die Ver-

urteilung zur Zahlung von 169.415,22 DM nebst Zinsen hinsichtlich der wider-

rufenen Versorgungszusage wendet.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet und

führt insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 565 Abs. 3

Nr. 1 a.F. ZPO). Der von der Zedentin (R. GmbH) ausgesprochene "Wider-

ruf" der - unstreitig - unverfallbaren Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des

Beklagten keine Rechtswirkungen.

Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall aus den von der Zedentin

eingegangenen Bindungen des Versorgungsversprechens - entgegen der An-

sicht des Berufungsgerichts - nicht unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauchs-

einwand lösen. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungs-

zusagen nur dann dem Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pen-

sionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in

der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zu-

mindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98,

ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 280).

Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende Recht-

sprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf der

Erwägung, daß das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstberech-

tigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündigung

des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rückwir-

kend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch

eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versor-

gungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu lei-

sten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daß das Dienstverhältnis fristlos

beendet und gegebenenfalls - so auch im vorliegenden Fall - Schadensersatz

gefordert werden kann. Erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des

Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht

des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft den Rechtsmißbrauch-

seinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten Senatsrechtsprechung

nicht aus, daß ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Anstel-

lungsverhältnisses besteht oder daß das Leitungsorgan gegen strafrechtliche

Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat die entsprechende Voraus-

setzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungsberechtigte den Ver-

sprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage gebracht hat, weil je-

denfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der pflichtwidrig

Handelnde, ohne sich dem Einwand des Rechtsmißbrauchs auszusetzen, das

ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember

1999 aaO). Diese engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gefährdete der vom Beklagten

verursachte Schaden in Form der ihm und dem Controller K. durch die L.

GmbH

gewährten

"Provisionen" nicht die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin oder der R.

GmbH, sondern hielt sich in einem Rahmen, der bei Außenrevisionen über

Jahre hinweg unentdeckt bleiben konnte. Der angebliche Niedergang der Klä-

gerin ist dem Beklagten nicht anzulasten und steht in keinem Zusammenhang

mit seinen Verfehlungen.

Ob auch ohne eine Existenzgefährdung der versorgungspflichtigen Ge-

sellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall wegen der besonderen

Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe des von ihm angerichte-

ten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden Schadens ausnahms-

weise den Rechtsmißbrauchseinwand entgegenhalten

lassen muß (vgl.

Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365), bedarf hier

keiner Entscheidung; denn solche außerordentlichen Verhältnisse, die einer

Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahmsweise entgegenstehen

können, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die langjährige Betriebs-

treue des Beklagten kann angesichts seiner sogar während des Zeitraums sei-

ner Verfehlungen erzielten Erfolge für die Klägerin nicht als wertlos oder we-

sentlich entwertet bezeichnet werden.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke