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BGH Urteil vom 03.07.2000 – II ZR 381/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 3. Juli 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 und 3

a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles

versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG unter-

steht, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von je-

der nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflich-

tigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtli-

chen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche

Vereinbarung nicht anzuwenden.

b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt

des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprü-

che erfassen soll.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - OLG Celle

LG Bückeburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-

ke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November

1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Bückeburg vom 23. September 1997 teilweise abge-

ändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß § 5 Abs. 5 des zwischen dem Kläger

und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen

Dienstvertrages vom 30. April 1993 insoweit nichtig ist, als er

auch das Ruhen der Ansprüche auf Altersruhegeld, Invalidi-

täts- oder Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für

die Zeit nach Eintritt dieser Versorgungsfälle versprochenen

Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle anordnet,

wenn und solange der Kläger ohne Einwilligung des Verwal-

tungsrates der Beklagten die dort beschriebene Wettbe-

werbstätigkeit ausübt.

Im übrigen werden die Klage ab- und die weitergehenden

Rechtsmittel zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 75 % und die

Beklagte 25 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober

1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S.

bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine

Altersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab

1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstver-

trages folgendes:

"Der Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 1 ruht, wenn Herr

D. nach dem Ausscheiden ohne schriftliche Einwilligung des

Verwaltungsrates im Geschäftsgebiet der Sparkasse oder in den

angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten für Kreditin-

stitute, Bausparkassen oder Vermittlungsunternehmen

(ein-

schließlich Versicherungen) tätig wird, die im geschäftlichen Wett-

bewerb mit der Sparkasse stehen, während der Dauer dieser Tä-

tigkeit".

Außerdem enthält § 7 ein ähnlich gefaßtes, auf zwei Jahre befristetes

Wettbewerbsverbot. Bereits bei Abschluß des Vertrages wurde für möglich ge-

halten, daß die Kreis- und Stadtsparkasse S. mit einer anderen Sparkasse

fusionieren könnte und für den Kläger dann keine Verwendungsmöglichkeit

mehr bestehe. Deswegen bestimmt § 8 des Dienstvertrages, daß dieser Um-

stand einen wichtigen Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses dar-

stellt.

Die Beklagte, die aus der Fusion der Sparkasseninstitute S. und

B. hervorgegangen ist, hat den Kläger nicht als Vorstandsmitglied über-

nommen, sondern mit ihm einen Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem er

mit Ablauf des 30. April 1994 aus ihren Diensten ausschied. Seit dem 1. März

1995 bezieht er ein Ruhegehalt von monatlich brutto 12.727,58 DM.

Der Kläger, der nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einer neuen be-

ruflichen Tätigkeit im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung nachgehen

möchte, sieht sich hieran durch § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages gehindert, den

er als ein faktisches, über die Regelungen in § 7 hinausgehendes und seinem

Inhalt nach unzulässiges Wettbewerbsverbot einordnet. Mit seiner Klage hat er

die Nichtigkeit dieser Bestimmung - in erster Linie insgesamt, hilfsweise je-

denfalls in bestimmten, gestaffelt zur Entscheidung gestellten Teilbereichen -

festgestellt wissen wollen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers

hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur teilweise, nämlich insofern Erfolg, als die "Ruhens"-

Regelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages auch die nach Maßgabe der

§§ 1 ff., 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des Klä-

gers erfaßt; im übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen des Rechts-

mittelführers stand.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Hauptantrag des Klägers

sei deswegen unbegründet, weil sich aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages kein

Wettbewerbsverbot für den Kläger ergebe und die angegriffene Regelung zur

vorbeugenden Wahrung der Interessen der Beklagten sachgerecht sei. Die

Hilfsanträge hat es als unzulässig erachtet, weil der Kläger entgegen

§ 256 ZPO nur abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug auf ein konkretes Rechts-

verhältnis festgestellt wissen wolle; im übrigen habe die Beklagte unstreitig die

Erteilung einer Genehmigung für eine wettbewerbliche Tätigkeit des Klägers

außerhalb ihres Geschäftsbereichs angeboten, so daß für einen Teil der Hilfs-

anträge auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

Soweit es um die in der zweiten Instanz gestellten Hilfsanträge geht, hat

der Kläger die angefochtene Entscheidung schon deswegen hinzunehmen,

weil sich seine Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 ZPO) ausschließlich auf

den aberkannten Hauptantrag bezieht. Hinsichtlich dieses Begehrens erweist

sich das Berufungsurteil - soweit es sich nicht auf das Altersruhegeld, die Inva-

liditäts- und die Hinterbliebenenversorgung, sondern auf das sog. Übergangs-

geld bezieht - entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis als zutreffend.

1. Bei der von der Beklagten dem Kläger unmittelbar nach Beendigung

seiner Tätigkeit für das fusionierte Kreditinstitut zu zahlenden Versorgung han-

delt es sich rechtlich nicht um Altersruhegeldbezüge, sondern um ein Über-

gangsgeld, mit dessen Hilfe die Zeit bis zum Eintritt des eigentlichen Versor-

gungsfalls überbrückt werden soll.

Dem Dienstvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, weil das

Berufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tat-

sächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnom-

men werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regeln

des BetrAVG mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätz-

lich (vgl. zu Ausnahmen Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98,

ZIP 2000, 380 m.w.N.) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung die-

ses Übergangsgeldes erworben hätte. Das die Versorgung versprechende

Unternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die Vor-

schriften des BetrAVG nur Mindestschutzregeln für den Begünstigten enthalten

(Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535). Als Ausnahme von

den allgemeinen Regeln, die lediglich das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und

die Hinterbliebenenversorgung dem Schutz des BetrAVG unterstellen, bedürfte

es für eine solche Erweiterung des Leistungsumfangs jedoch mindestens be-

sonderer Anhaltspunkte in den vertraglichen Abreden. Der Umstand, daß die

zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger getroffene

Vereinbarung einheitlich den Begriff Versorgung verwendet und auch der Höhe

der Zahlungen nach keine Unterscheidung vornimmt, reicht hierzu allein nicht

aus. Im Gegenteil ist aus § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages zweifelsfrei zu ent-

nehmen, daß der Kläger keinen unentziehbaren Versorgungsanspruch erhalten

sollte, sondern die Anstellungskörperschaft in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht

als

früherer

Dienstherr ihm allein dann Zahlungen leisten wollte, wenn er seinerseits davon

Abstand nahm, zu dem Kreditinstitut ohne dessen Einwilligung unmittelbar oder

mittelbar in Wettbewerb zu treten.

2. Die so verstandene Versorgungszusage verstößt entgegen der An-

sicht des Klägers nicht gegen § 138 BGB.

a) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbe-

werbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich gar

nicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenen

Weise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Re-

duktion entzöge (st. Rspr. vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98

m.w.N., DStR 2000, 1021).

b) Als ein Wettbewerbsverbot in diesem Sinn ist die "Ruhens-Regelung"

in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages jedoch nicht einzuordnen, mag sie sich auch

aus der Sicht des Klägers wie ein faktischer Zwang auswirken, von jeder nicht

genehmigten Konkurrenztätigkeit abzusehen. Die Klausel enthält bezüglich des

Übergangsgeldes vielmehr lediglich eine Bedingung, von deren Erfüllung die

Beklagte die Gewährung ihrer Leistungen abhängig macht.

Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch wenn Ver-

sorgungszusagen Entgeltcharakter haben, ist der Dienstberechtigte in der Ent-

scheidung frei, ob er den Dienstpflichtigen, etwa um ihn besonders an das

Unternehmen zu binden und seine über lange Zeit bewiesene Betriebstreue zu

belohnen, ein solches Versprechen erteilt. Diese Freiheit der Entscheidung

umschließt - soweit nicht der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zugunsten des

Versprechensempfängers zwingende Schutz des BetrAVG reicht - auch die

näheren Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Leistungen nach Beendi-

gung der Tätigkeit für das Unternehmen bestehen soll. Das hat für das Über-

gangsgeld, das allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung, jedoch nicht

kraft Gesetzes dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, zur Folge, daß

der Dienstherr sein Versprechen einschränken und etwa bestimmen kann, daß

nur ein Bruchteil des Altersruhegeldes oder Zahlungen überhaupt nur bei Be-

dürftigkeit geleistet werden müssen oder daß anderweiter Erwerb ganz oder in

bestimmter Höhe anzurechnen ist. Ebensowenig begegnet es Bedenken, wenn

der Dienstherr - wie in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages geschehen - seine ohne

gesetzlichen Zwang übernommene, dem Fürsorgegedanken besonders Raum

gebende Leistungspflicht unter die Bedingung stellt, daß auch der Begünstigte

in besonderer Weise nachvertragliche Treue walten läßt und von jeder nicht

genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Kon-

kurrenz zu machen und ihn damit möglicherweise um die Früchte zu bringen,

aus denen das Übergangsgeld bestritten werden muß (vgl. dazu auch

Hoffmann-Becking, FS Quack 1991, S. 273 ff., 285 f.).

II. Erfolg hat die Revision dagegen, soweit das Berufungsgericht die Ru-

hensregelung in § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages generell für wirksam erachtet

hat. Soweit nämlich der Schutz des BetrAVG reicht, Versorgungszusagen also

unverfallbar geworden sind, verbietet § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Regelungen,

die den Versprechensempfänger schlechter stellen, als sich dies aus den als

Mindestschutz konzipierten Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt. Eine solche

den Kläger den § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zuwider belastende und deswegen

nach § 134 BGB nichtige Regelung stellt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages dar,

soweit die Versorgungszusage das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die

Hinterbliebenenversorgung betrifft.

Der Kläger gehört zu den den Arbeitnehmern gleichstehenden Perso-

nen, auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die an sich für sozial abhängige

und besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer geschaffenen Regeln entspre-

chend anzuwenden sind. Entgegen den von der Beklagten geäußerten Beden-

ken nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil

(§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil

vom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich ange-

nommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb.

d. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812)

in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen

hat.

Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen

(§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1

Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers, der bei seinem

Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten einschließlich der anerkannten

ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten mehr als 37 Jahre im Sparkassendienst

gestanden hat, liegen vor.

Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage

"widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999

- II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem

Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens

sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist

und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei

einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu be-

fürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht

"ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80,

ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990,

1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedro-

henden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen

Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn.

440 je m.w.N.).

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke