BGH Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 222/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusa-
ge zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der be-
trieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin
mit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. In-
soweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisen-
de Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die au-
ßergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten In-
stanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuld-
ner, zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 %
der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und
zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instan-
zen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Be-
klagten diesen selbst zur Last fallen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu
53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner
und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als
Gesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten des Revi-
sionsverfahrens - soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten
zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluß des Senats vom
12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Klägerin
jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1,
der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6
als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die
Beklagten zu 4 und zu 5 ihre außergerichtlichen Kosten des Re-
visionsverfahrens selbst zu tragen haben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den
Diensten der V. GmbH. Mit ihr schloß er am 13. Juli 1989 einen als
"Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungs-
vertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunterneh-
men des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der
V. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Ge-
schäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin
die von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage"
als "vertraglich unverfallbar".
Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errich-
tung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat - ge-
meinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser
der Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen überteuerten Auftrag für die Pla-
nung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die
Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusam-
menhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5
insgesamt 1.987.715,28 DM als "Provisionen" erhalten. Es war geplant, alle
V. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestal-
tung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den frühe-
ren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem
Fall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat
die Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen
Händlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Archi-
tektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen.
Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provisions-
zahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schrei-
ben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen.
Daß dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzverlan-
gen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von
Schadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Fest-
stellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrück-
nahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe ist das Beru-
fungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig ge-
worden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten,
soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abwei-
sung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene "Wider-
ruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswir-
kungen.
Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von
der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklärung der Kläge-
rin, sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als
"vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungs-
rechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3
BetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung.
Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person
für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung
eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Vo-
raussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist,
wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig
(Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000
- II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des
BetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum
Ausdruck gebracht hat, daß sie seine - zuvor gegenüber ihrer Schwestergesell-
schaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoß er von Anfang an den
Schutz von dessen Regeln, ohne daß die Klägerin hernach damit gehört wer-
den könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei
deswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzlichen
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchset-
zung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdrin-
gen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklag-
te habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen; wie sie
selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklag-
ten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten
mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführer-
amt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Ver-
sorgungsversprechens als "vertraglich unverfallbar".
Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen
hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen,
kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen
nicht unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauchseinwand lösen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur
dann dem durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der
Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich
die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder
zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999
- II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000,
1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende
Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf
der Erwägung, daß das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstbe-
rechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündi-
gung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rück-
wirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch
eine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versor-
gungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leis-
ten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daß das Dienstverhältnis fristlos be-
endet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das
pflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe
Verletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft
den Rechtsmißbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten
Rechtsprechung des Senats nicht aus, daß ein wichtiger Grund für die sofortige
Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daß das Leitungsorgan
gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat die
entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungs-
berechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage ge-
bracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der
pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiß-
bräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese
engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier
offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der ver-
sorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall
wegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe
des von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden
Schadens ausnahmsweise den Rechtsmißbrauchseinwand entgegenhalten las-
sen muß, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Ver-
hältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahms-
weise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Frau RinBGH Münke ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert.
Röhricht