Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZB 64/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 12. März 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin (ihrer unbekannten Erben)

gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März

2001 (nicht: 2000) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen

dem Nachlaß der Klägerin zur Last.

Gründe

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor

Gegenstand der Klage ist nach dem Sachantrag trotz späteren rechtli-

chen Begründungswechsels ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden we-

gen verspäteter Erstattung von Pflegekosten an die verstorbene Verfolgte (§ 30

Abs. 1 BEG, §§ 106, 34 BeamtVG). Die mit Schreiben vom 20. Mai 1990 bean-

tragte und mit Bescheid vom 25. Juni 1992 abgelehnte Erstattung konnte erst

aufgrund eines am 3. Dezember 1998 gerichtlich festgestellten Anspruchs auf

Pflegezulage durchgesetzt werden. Vorfinanzierungskosten, auf welche die

Beschwerdebegründung abstellt, sind rechtlich und wirtschaftlich Verzugszin-

sen, die in § 49 Abs. 5 BeamtVG hier von der Erstattung ausgeschlossen wer-

den. Die außerdem ersetzt verlangten Verfahrenskosten der verstorbenen KIä-

gerin und ihres Vormundes sind weitergehende Verzugsschäden gem. § 288

Abs. 2 BGB. Ein Ersatzanspruch hierauf unmittelbar aus § 34 BeamtVG besteht

eindeutig nicht.

Die allgemeine Rechtsfrage, ob bei gesetzlich geregelten Geldlei-

stungspflichten des öffentlichen Rechts die Beteiligten, insbesondere die ho-

heitliche Seite, in lückenfüllender Anwendung der Vorschriften des Bürgerli-

chen Gesetzbuches über den Schuldnerverzug zum Schadensersatz ver-

pflichtet sind, wird von den obersten Bundesgerichten in gefestigter langjähri-

ger Rechtsprechung verneint (vgl. BGHZ 108, 268, 270 f; BGH, Urt. v.

1. Oktober 1981 - III ZR 13/80, NJW 1982, 1277 m.w.N.; BVerwGE 14, 1, 4 f;

98, 18, 30 f; BVerwG DÖV 1978, 257; BSG DÖV 1993, 395 m.w.N.; siehe au-

ßerdem Papier, Die Forderungsverletzung im öffentlichen Recht 1970 S. 130 f;

de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht

1999 S. 396; zum Beamtenrecht BGHZ 10, 125 und BVerwGE 24, 186, 191).

Dem Bürger muß es danach überlassen bleiben, etwaige Verzugsschäden auf

andere Weise, insbesondere mit der Amtshaftungsklage zu verfolgen. Eine

Verzugshaftung wegen verspäteter Erstattung von Heil- oder Pflegekosten ist

auch nicht aus besonderen Sachgründen der Fürsorge oder der Wiedergutma-

chung geboten, da der Berechtigte im Bedarfsfall nach § 11 Satz 1 HeilvfV ei-

nen Vorschuß oder Abschlagszahlungen auf Heil- oder Pflegekosten beantra-

gen kann. Schließlich ermöglicht die betragsmäßig noch nicht bestimmte Fes t-

stellung der Erstattungspflicht im Urteil des OLG Düsseldorf vom 3. Dezember

1998 keine nachträgliche Zuerkennung von Prozeßzinsen (vgl. BVerwG, Urt. v.

28. Mai 1998 - 2 C 28.97, Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5), die einen Teil

des geltendgemachten Schadens hätten abdecken können.

Eine besondere Grundsatzfrage nach dem Ausschluß einer Verzugs-

haftung des Staates innerhalb der Anwendung des Bundesentschädigungsge-

setzes stellt sich in dem vorbezeichneten Rechtsrahmen nicht mehr.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser