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BGH Urteil vom 16.01.2003 – IX ZR 188/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Januar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BEG 1956 § 30 Abs. 1; BeamtVG § 33; HeilvfV § 6 Abs. 3 Buchst. a; BRKG § 10;

ZPO § 286 G

Wird einem Verfolgten mit Heilverfahrensanspruch eine Heilkur im ausländischen

Heimatstaat bewilligt und überschreiten die geltend gemachten Übernachtungsko-

sten die durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren

festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Obergrenzen

nicht, obliegt es der Entschädigungsbehörde, den ersten Anschein zu erschüttern,

daß diese Kosten im Einzelfall unvermeidbar waren.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - IX ZR188/02 - OLG Koblenz

LG Trier

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die einseitige mündliche Ver-

handlung vom 16. Januar 2003 gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch die

Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2001 aufgeho-

ben, soweit mit der Berufung der teilweise abgelehnte Anspruch

auf Erstattung von Kurkosten für das Jahr 1998 weiterverfolgt

worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Nach Teilzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil durch Be-

schluß des Senates vom 24. Juli 2002 streiten die Parteien noch über die rest-

liche Erstattung der Kosten einer Auslandsheilkur. Der Kläger hat für seine

bewilligte Kur vom 1. bis 28. Juli 1998 in Sharon Springs im Staate New York

der Vereinigten Staaten von Amerika Erstattungen im Gesamtbetrage von

2.765 US-Dollar geltend gemacht. Auf den Gegenwert der geforderten 265 US-

Dollar für Fahrt- und Arztkosten zahlte der Beklagte 474,80 DM. Von den weiter

geforderten 2.500 US-Dollar (Wochenrate 625 US-Dollar) für Übernachtungen

mit Vollpension im Einzelzimmer des Kurhotels erstattete der Beklagte Tage-

geld für 27 Tage von jeweils 33 DM abzüglich häuslicher Ersparnis von 20 % im

Betrag von 752,80 DM, weiteres Tagegeld von jeweils 25 DM für den An- und

Abreisetag sowie Übernachtungsgeld für 28 Tage von jeweils 28 DM im Betrag

von 784 DM, insgesamt mithin einen Betrag von 1.586,80 DM (Verfügung vom

19. August 1998, HV-Akte 15445, Bd. VII S. 1330 R). Die Differenz zwischen

Forderung und Erstattung war Gegenstand der Klage.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten unter Abänderung des Be-

scheides vom 19. August 1998, an den Kläger für die Kur vom 1. bis 28. Juli

1998 insgesamt 2.926 DM zuzüglich 265 US-Dollar abzüglich bereits entrichte-

ter 2.061,60 DM zu zahlen. Der Beklagte leistete hierauf an den Kläger weitere

1.420,40 DM (HV-Akte 15445, Bd. VII S. 1466, 1469).

Die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung seiner Klage hatte

keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch auf restliche Kurko-

stenerstattung in Höhe von 752,64

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) v.H. Zinsen seit dem 30. Oktober

1998 (Eingang der Klage) weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhe-

bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

I.

Das Landgericht hat dem Kläger Übernachtungsgeld von 58,50 DM ge-

mäß § 10 Abs. 2 und 3 BRKG und Tagegeld von 46 DM gemäß § 9 BRKG

i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a) EStG für jeweils 28 Tage

zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen, weil der Kläger über die

Unvermeidbarkeit der aufgewendeten Mehrkosten seiner Unterbringung nichts

vorgetragen habe. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt, da der Kläger infolge

des von ihm abgelehnten Pauschalierungsvergleiches und der sonstigen Um-

stände damit habe rechnen müssen, daß er die Kosten seiner Heilkur im Jahre

1998 spezifiziert nachzuweisen habe.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-

halb des Geltungsbereiches des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich

nach § 11 2. DV-BEG nur im Ausnahmefall einem Heilverfahren im Geltungsbe-

reich des Gesetzes unterziehen. Auch der Kläger war deshalb genötigt, seine

Heilkur - wie genehmigt - in seinem ausländischen Aufenthaltsstaat zu vollzie-

hen.

2. Der Umfang des Anspruchs Verfolgter auf ein Heilverfahren ergibt sich

nach § 30 Abs. 1 BEG aus dem öffentlichen Dienstrecht des Bundes. Gemäß

§ 106 BeamtVG sind an die Stelle der in § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG noch ge-

nannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes die §§ 33, 34 BeamtVG ge-

treten. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG umfaßt die Berechtigung zum Heil-

verfahren die notwendige ärztliche Behandlung, für die Kosten gemäß § 3 der

aufgrund von § 33 Abs. 5 BeamtVG erlassenen Heilverfahrensverordnung

(HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl I S. 502) erstattet werden. Für die Durchfüh-

rung genehmigter Heilkuren außerhalb eines Krankenhauses oder Sanatoriums

folgt aus § 6 Abs. 3 Buchstabe a) HeilvfV, daß dem Berechtigten unter anderem

Ersatz der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und

Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG) zu-

steht. Zur Höhe des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen verweist

§ 9 BRKG weiter auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuerge-

setzes (EStG). Hiernach ergibt sich bei einer Abwesenheit von 24 Stunden oder

mehr eine Tagespauschale von 46 DM.

Nachgewiesene Übernachtungskosten wurden im Jahr 1998 gemäß § 10

Abs. 2, 3 Satz 1 BRKG bis zur Höhe von 58,50 DM erstattet. Darüber hinaus-

gehende Mehrkosten sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG erstattungsfähig, so-

weit sie unvermeidbar waren. Schließen die Übernachtungskosten die Kosten

des Frühstücks ein, sind sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 2. Fall BRKG bei Aus-

landsübernachtungen um zwanzig Prozent des für den Übernachtungsort maß-

gebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kür-

zen. Dies wäre eine Doppelbenachteiligung, wenn einerseits aufgrund besonde-

rer Vorschriften die §§ 9, 10 BRKG auch für Dienstreisen oder Heilkuren im

Ausland angewendet aber andererseits höhere Auslandstagegelder gemäß

§§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) und den

hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht bezogen werden.

§ 6 Abs. 3 Buchstabe a) HeilvfV ist mit seiner Rechtsfolgenverweisung

auf den typischen Fall ausgerichtet, daß die Heilkur deutscher Beamter im In-

land stattfindet. Die Heilverfahrensrichtlinien (HVfR) der Länder zu § 30 BEG,

die der Beklagte vorgelegt hat, bestimmen deshalb unter Nr. 2.5.8.2 (Satz 1

entspricht Nr. 2.74 Satz 2 der Richtlinien a.F.) ergänzend:

Bei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemes- senen landesüblichen Kosten zu erstatten. Die Grundsätze der Nr. 2.5.8.1 sind s i n n g e m ä ß (Hervorhebung nicht im Origi- nal) anzuwenden.

Hiernach ist für die Feststellung des Übernachtungsgeldes bei Auslands-

kuren Verfolgter in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG

eine Beweiserleichterung geboten. Denn in die Prüfung, ob Mehrkosten der

Übernachtungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG unvermeidbar sind, strahlen

in diesen Fällen die Vorschriften des Auslandsreisekostenrechts ein. Die nach

§ 24 Abs. 2 BRKG zu § 3 Abs. 1 ARV vom Bundesministerium des Inneren im

Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt erlassene allgemeine Verwaltungs-

vorschrift über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder enthält admi-

nistrative Sachverständigenaussagen, die nach tatsächlichen Erhebungen fort-

geschrieben werden. Erst bei nachgewiesenen höheren Gesamtübernach-

tungskosten bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV der Prüfung, ob sie als

notwendig anerkannt und im begründeten Ausnahmefall ersetzt werden. Die

Obergrenze des Auslandsübernachtungsgeldes nach der Verwaltungsvorschrift

erzeugt demzufolge im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 10

Abs. 3 Satz 2 BRKG für Auslandsheilkuren Verfolgter einen ersten Anschein,

daß nachgewiesene Übernachtungskosten bis zum Höchstsatz des Auslands-

übernachtungsgeldes im Einzelfall unvermeidbar gewesen sind.

3. Im Streitfall ist demnach für das Übernachtungsgeld von den Sätzen

der im Kurjahr aktuellen Bekanntmachung des Bundesministers des Inneren

vom 26. November 1997 (GMBl S. 830) Anlage 3 auszugehen. Sie sieht für die

Vereinigten Staaten von Nordamerika außerhalb von New York und von Wa-

shington D. C. nebst Umgebung eine Obergrenze des Übernachtungsgeldes

von 170 DM vor.

Die vom Kläger im Rahmen seines Antrages geltend gemachten und

nachgewiesenen Übernachtungskosten erreichen nicht die angegebene Grenze

bei Berücksichtigung der Kürzung um den Tagegeldanteil innerhalb der Voll-

pension (2.500 US-Dollar: 28 Tage = 89,29 US-Dollar täglich x 1,7917 DM/US-

Dollar = 159,98 DM täglich). Der Beklagte kann jedoch nach Nr. 2.5.8.2 HVfR

zur Erschütterung des ersten Anscheins einwenden, daß die berechneten

Übernachtungskosten im Einzelfall den notwendigen und angemessenen lan-

desüblichen Kostenrahmen überschritten haben. Für die Kürzung des Über-

nachtungsgeldes um 20 % wegen des in die Vollpension eingeschlossenen

Frühstücks gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG unmittelbar. Wenn allerdings statt des

höheren Auslandstagegeldes nur Inlandstagegeld gewährt wird, darf der Kür-

zungsbetrag 20 % dieser Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Ob im

weiteren die in der Zeile New York genannten Beträge der angeführten Be-

kanntmachung allein New York City oder auch - wie für den Streitfall erheblich -

den Bundesstaat New York betreffen, muß im Bedarfsfall weiterer tatrichterli-

cher Aufklärung überlassen bleiben.

Auf die vorgenannte Beweiserleichterung hat der Senat in seinem Be-

schluß vom 24. Juli 2002 (in dieser Sache) bereits hingewiesen. Eine Pau-

schalabrechnung der Übernachtungskosten von Auslandskuren aufgrund der

Auslandsreinkostensätze findet nicht statt. Dem Beklagten kann auch nicht zu-

gegeben werden, daß ihn die Last überfordert, die vom Bundesminister des

Inneren festgesetzten Obergrenzen von Auslandsübernachtungsgeldern bei

Auslandskuren von Verfolgten im Einzelfall als landesüblich unnötig oder unan-

gemessen zu erschüttern. Denn die Entschädigungsbehörden können, um ihrer

Erschütterungslast gerecht zu werden, im Wege der Amtshilfe Ermittlungen der

deutschen Auslandsvertretungen veranlassen und sich auch andere geeignete

Erkenntnisquellen zu Übernachtungspreisen in einer ausländischen Kurregion

nutzbar machen. Zeigt sich hierbei eine größere Preisspanne der Kurhotels ei-

ner angemessenen Kategorie, ist auch für die Erwägung des Beklagten Raum,

daß ein Verfolgter im Ausland bei einer heimatnahen Heilkur leichter günstigere

Einrichtungen ausfindig machen kann als ein weit herkommender Dienstreisen-

der. Die Entschädigungsbehörden können schließlich noch andere konkrete

Erschütterungstatsachen vortragen, etwa aus dem Rahmen fallende Kosten-

steigerungen gegenüber früheren Heilkuren desselben Verfolgten am gleichen

Ort oder in der gleichen Region. Dazu hat der Beklagte auch hier nach Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Gelegenheit.

III.

Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:

1. Abrechnungsstichtag für die in fremder Währung entstandenen Heil-

verfahrenskosten ist nach § 30 BEG der Kurswert zur Deutschen Mark im Zeit-

punkt der Aufwendung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 1975 - IX ZR 116/74, RzW

1975, 301). Sollte der Zahlungstag für Verpflegungs- und Unterbringungskosten

bei einer mehrwöchigen Heilkur nicht genau bekannt sein oder sind möglicher-

weise Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geleistet worden, kann im Wege der

Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) das Kurende als einheitlicher Zahlungszeitpunkt

der Abrechnung zugrunde gelegt werden.

Im Streitfall hat das Landgericht rechtsfehlerhaft dem Kläger die geltend

gemachten Fahrt- und Arztkosten von 265 US-Dollar in Landeswährung zuge-

sprochen. Da der Beklagte diesen Ausspruch nicht angefochten hat, wirkt die

materielle Teilrechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung bei der Schlußab-

rechnung der Kurkosten zu seinen Lasten dahin, daß die in Deutscher Mark

geleisteten Zahlungen i n s o w e i t nach § 244 Abs. 2 BGB umgerechnet

werden müssen (siehe bereits den Aktenvermerk vom 7. Februar 2001, HV-

Akte 15445, Bd. VII S. 1466).

2) Erstmals mit der Revisionsbegründung verlangt der Kläger für seinen

Restanspruch auch Rechtshängigkeitszinsen. Eine solche Klagerhöhung ist

noch im Revisionsverfahren möglich. Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszin-

sen besteht - anders als der auf Verzugszinsen - auch aufgrund von § 30 Abs. 1

BEG (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2002 - IX ZB 64/01, n.v.; BVerwG, Urt. v.

28. Mai 1998 - 2 C 28.97, Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5). Rechtshängig-

keit ist hier jedoch nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustel-

lung der Klagschrift an den Beklagten am 5. November 1998 (GA I 5) eingetre-

ten.

Kirchhof

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann