BGH Beschluß vom 12.03.2002 – IX ZR 220/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 220/01
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 233 Fd
Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebe-
richt über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerken-
nung ausweist.
BGH, Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002
beschlossen:
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihre Berufung zurückweisende, ihrem Pro-
zeßbevollmächtigten am 26. Juni 2001 zugestellte Urteil des Oberlandesge-
richts München durch einen an das Bayerische Oberste Landesgericht adres-
sierten Telefax-Schriftsatz vom 26. Juli 2001 Revision eingelegt. Dieser
Schriftsatz ging am selben Tage beim Oberlandesgericht München ein und
gelangte von dort erst am 27. Juli 2001 an das Bayerische Oberste Landesge-
richt. Zur Begründung des am 9. August 2001 bei diesem Gericht eingegange-
nen Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Glaubhaftmachung durch
anwaltliche Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten und eidesstattliche
Versicherung seiner Sekretärin, Frau L., vorgetragen:
Frau L., die seit dem 1. Juni 1999 bei dem Prozeßbevollmächtigten be-
schäftigt sei, habe am 26. Juli 2001 bei der Ausführung des Auftrags, die in der
Revisionsschrift bereits eingetragene Anschrift "Bayerisches Oberstes Landes-
gericht" um die Telefax-Nummer dieses Gerichts zu ergänzen, dem Telefon-
buch für München die Nummer des Oberlandesgerichts entnommen, diese so-
dann in die Textdatei eingetragen und den Schriftsatz erneut ausgedruckt. An-
schließend habe sie die nunmehr auf dem Schriftsatz befindliche Telefax-
Nummer aufgrund der ihr allgemein erteilten Weisung nochmals mit der im Te-
lefonbuch angegebenen Nummer verglichen, dabei aber wiederum die Nummer
des Oberlandesgerichts herausgesucht. Sodann habe sie das Schriftstück dem
Prozeßbevollmächtigten zur Unterzeichnung vorgelegt; dieser habe bei der
Unterschriftsleistung anhand der ersten Ziffern der Telefax-Nummer erkannt,
daß es sich um eine Nummer der Münchener Justizbehörden gehandelt habe,
und sich damit zufriedengegeben. Bevor Frau L. am Nachmittag das
Faxschreiben abgesandt habe, habe sie sich anhand des Displays vergewis-
sert, daß die eingegebene Nummer mit der auf der Revisionsschrift und dem
Telefax-Deckblatt befindlichen übereingestimmt habe. Anhand des um
17.43 Uhr erstellten Sendeberichts habe sich Frau L. aufgrund der darin ent-
haltenen Mitteilung "OK" und der angegebenen Zahl der übertragenen Seiten
davon überzeugt, daß das Telefax vollständig übermittelt worden war. Zu der
Verwechslung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit dem Oberlandes-
gericht München sei es gekommen, obwohl Frau L. gewußt habe, daß es sich
dabei um zwei verschiedene Gerichte handle und daß in Bayern Revisionen
beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden müßten. Über
diese bayerische Besonderheit habe der Prozeßbevollmächtigte sie bereits im
September 1999 anläßlich einer damals zu bearbeitenden Revision belehrt.
II.
Der Klägerin ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Die Frist zur Einlegung der Revision ist nicht infolge eines
ihr zuzurechnenden Verschuldens versäumt worden.
1. Es gehört nicht zu der persönlichen, auf Büropersonal nicht übertrag-
baren Verantwortung eines Rechtsanwalts, bei der Übermittlung eines fristge-
bundenen Schriftsatzes durch Telefax die Auswahl der richtigen Empfänger-
nummer zu überprüfen. Er muß jedoch für eine Büroorganisation sorgen, die
eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten Schriftsätze (auch) auf die
Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet
(BGH,
Beschl. v. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043). Dies geschieht in
der Regel durch die Anweisung an das Büropersonal, den Sendebericht unter
anderem auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren. Ob es dabei
genügt, die im Sendebericht ausgedruckte Empfängernummer mit der bei der
Absendung eingegebenen Nummer zu vergleichen, oder ob in der Regel
nochmals eine Abgleichung mit der Quelle vorgenommen werden muß, der die
Nummer vor der Absendung des Telefax-Schreibens entnommen worden war
(so offenbar BAG NJW 1995, 2742, 2743 = BAGE 79, 379; vgl. dazu Müller
NJW 2000, 322, 334), ist hier nicht zu entscheiden. In dem über das Telefax
vom 26. Juli 2001 ausgedruckten Sendebericht, den die Klägerin vorgelegt hat,
fehlt in der Rubrik "Adresse" jede Angabe; dem Sendebericht läßt sich also
weder die Telefax-Nummer noch der Name des Empfängers entnehmen. Die-
ses Fehlen der Empfängerkennung beruht auf der Einstellung des Empfänger-
faxgeräts, also des beim Oberlandesgericht München aufgestellten Geräts,
dessen Nummer die Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
eingegeben hatte. Eine solche Einstellung ist ungewöhnlich und sollte von ei-
nem Gericht eines Ortes, der über eine Vielzahl von Gerichten verfügt, nicht
erwartet werden. Jedenfalls war eine Kontrolle der Empfängernummer anhand
des Sendeberichts im vorliegenden Fall nicht möglich.
Der Prozeßbevollmächtigte war unter den hier gegebenen Umständen
nicht gehalten, für den Fall eines solchen Fehlens der Empfängerkennung im
Sendebericht die Anweisung zu geben, die eingegebene - und auf dem Schrift-
satz befindliche - Telefax-Nummer nochmals mit der Quelle, der sie entnom-
men worden war, zu vergleichen. Eine solche Kontrolle hatte hier bereits nach
Ausdruck des mit der Telefax-Nummer versehenen Schriftsatzes stattgefunden.
Eine nochmalige Wiederholung für den Fall zu verlangen, daß der Sendebe-
richt über den Empfänger keine Auskunft gab, wäre übertrieben und zur Behe-
bung des hier unterlaufenen Fehlers auch nicht geeignet gewesen. Die ab-
schließende Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere
der Beseitigung von Fehlern, die dadurch entstehen, daß der die Nummer im
dafür vorhandenen Verzeichnis Ablesende dabei in eine falsche Zeile gerät.
Eine Verwechslung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, läßt sich durch
einen dritten Vergleich mit der Fundstelle der Nummer schwerlich vermeiden.
2. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist auch keine andere
Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen.
a) Ob zu verlangen ist, daß bei Fehlen der Empfängerkennung im Sen-
debericht die Übermittlung vorsorglich wiederholt wird, mag offenbleiben. Eine
solche Maßnahme hätte im vorliegenden Fall aus den oben genannten Grün-
den nichts genützt.
b) Eine allgemeine Anweisung, bei Fehlen einer Empfängerangabe im
Sendebericht durch Rückruf zu klären, ob der Schriftsatz beim richtigen Gericht
eingegangen ist, würde bedeuten, daß ein fristwahrender Schriftsatz am letzten
Tag der Frist durch Telefax rechtzeitig vor Dienstschluß abgesandt werden
müßte. Das würde den zeitlichen Spielraum für die fristwahrende Übermittlung
eines Schriftsatzes auf diesem Wege zu sehr einengen. Mit der rechtzeitigen
Übergabe des ordnungsgemäß adressierten Schriftsatzes an eine bis dahin
zuverlässige Büroangestellte hat der Prozeßbevollmächtigte, der im übrigen
organisatorisch für die nötigen Kontrollmaßnahmen gesorgt hat, den an ihn
selbst zu stellenden Anforderungen im Regelfall genügt (BVerwG NJW 1988,
2814; BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1996 - XII ZB 140/96, NJW-RR 1997, 250).
c) Die an den Prozeßbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltsanforde-
rungen waren hier nicht deswegen erhöht, weil sich die ursprüngliche Telefax-
Nummer bereits auf dem Revisionsschriftsatz befand, als er diesen unterzeich-
nete (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105,
2106). Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin brauchte auch nicht auf den
ersten Blick aufzufallen, daß die Nummer nicht stimmen konnte. Die Telefax-
Nummer des Oberlandesgerichts München beginnt, wie dem amtlichen Tele-
fonbuch zu entnehmen ist, ebenso wie diejenige des Bayerischen Obersten
Landesgerichts mit den Ziffern "55 97" (anders offenbar in früherer Zeit: vgl.
BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser