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BGH Beschluß vom 22.06.2004 – VI ZB 14/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu

versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem

solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte

Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.

BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - LG Hanau

AG Hanau

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der

2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Februar 2004 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.175,73 €

Gründe

I.

Der Kläger hat die fristgerechte Einlegung der Berufung gegen das teil-

weise klagabweisende Urteil des Amtsgerichts versäumt, weil die Berufungs-

schrift seiner Prozeßbevollmächtigten per Telefax am letzten Tage vor Fristab-

lauf versehentlich an das Amtsgericht und nicht an das zuständige Landgericht

gesendet worden ist. Nach der eidesstattlich versicherten Darstellung des in-

stanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers in seinem Wiederein-

setzungsgesuch wurde die fehlerhafte Versendung des Schriftsatzes verur-

sacht, weil die von ihm mit dem Absenden der Berufungsschrift beauftragte und

bisher stets zuverlässig arbeitende Fachkraft gegen die in der Kanzlei beste-

henden klaren Anweisungen zur Versendung fristgebundener Schriftsätze per

Telefax verstoßen habe. Nach den Anweisungen sei die Faxnummer, an die der

Schriftsatz zu versenden sei, aus einer ständig aktualisierten "Aktenvita" zu er-

mitteln und per Hand in den Schriftsatz einzufügen. Die Fachkraft habe hinge-

gen weisungswidrig die Telefaxnummer des im Computer und der Akte enthal-

tenen erstinstanzlichen Gerichts eingefügt. Bei der nach Absendung der Beru-

fungsschrift durchgeführten Sendeberichtskontrolle sei das Versehen nicht be-

merkt worden, weil der Sendebericht den Vermerk "ok" ausgewiesen habe.

Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand mit der Begründung zurückgewiesen, daß den Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers jedenfalls ein Organisationsverschulden treffe, das

für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden sei, weil die be-

hauptete Kontrolle des Sendeberichts als Maßnahme zur Vermeidung der ein-

getretenen Fristversäumung unzulänglich sei. Bei der Eingabe einer Telefax-

Empfängernummer bestehe eine hohe Verwechslungsgefahr, sei es, daß die

Nummer im Telefaxverzeichnis aus der falschen Zeile entnommen werde oder

daß - wie hier - die Nummer versehentlich fehlerhaft aus der Akte oder dem

Computer entnommen werde. Es müsse deshalb durch eine entsprechende

Büroorganisation sichergestellt sein, daß sich die Überprüfung der per Telefax

übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfän-

gernummer erstrecke. Hierzu reiche es nicht aus, den Sendebericht auf die

"OK-Meldung" hin zu überprüfen und die im Sendebericht aufgeführte mit der

zuvor eingefügten Empfängernummer zu vergleichen. Denn unterliefen bei der

Ermittlung der Faxnummer Fehler, dann setzten sich diese zwangsläufig bei der

anschließenden Kontrolle des Sendeberichts

fort, wenn die gewählte

Empfängernummer nur mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen werde.

Eine zuverlässige Abschlußkontrolle setze daher voraus, daß die verwendete

und im Sendebericht aufgeführte Nummer anhand eines amtlichen Telefaxver-

zeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen Aufzeichnung oder Liste

überprüft werde. Eine diesen Erfordernissen entsprechende Organisation gebe

es in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers offensichtlich nicht.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, womit er sei-

nen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Berufungsfrist weiterverfolgt.

II.

Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-

hafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, da die Voraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alter-

native 2 ZPO) geboten. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß das Berufungs-

gericht die Anforderungen an die Büroorganisation überspannt, indem es ver-

langt, daß nach Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über Fax die

Kontrolle der verwendeten Faxnummer auf ihre Richtigkeit anhand eines amtli-

chen Telefaxnummernverzeichnisses oder einer vergleichbar zuverlässigen

Liste durchgeführt wird.

a) Ein Rechtsanwalt erfüllt seine Verpflichtung, für eine wirksame Aus-

gangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Telefaxgerätes zwar nur dann,

wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach

der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu las-

sen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen

und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. Senats-

beschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - Umdruck S. 3 m.w.N.). Diese Ver-

pflichtung haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers jedoch nicht verletzt.

Die nach der Darstellung im Wiedereinsetzungsgesuch bestehende allgemeine

Anweisung, die Faxnummer aus der ständig aktualisierten "Aktenvita" zu ent-

nehmen, per Hand in den Schriftsatz einzufügen und sodann nach der Übertra-

gung des Schriftsatzes per Telefax den Einzelsendebericht ausdrucken zu las-

sen und diesen zu kontrollieren, genügt den Sorgfaltsanforderungen an eine

wirksame Ausgangskontrolle.

b) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu

den Anforderungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1995

- 2 AZR 1020/94 – BAGE 79, 379, 381 ff., wonach die Kontrollanweisung des

Rechtsanwalts dahin gehen müsse, auch die Richtigkeit der Empfängernum-

mer abschließend zu kontrollieren. Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht dar-

auf hin, daß in dem dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorliegenden

Fall der das Faxgerät bedienende Mitarbeiter aus einem amtlichen Telefax-

Verzeichnis eine falsche Nummer ausgewählt hatte. Auch der Bundesgerichts-

hof hat es für erforderlich gehalten, daß bei der Ausgangskontrolle die im Sen-

debericht wiedergegebene Empfängernummer daraufhin überprüft wird, ob es

sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt, wenn das Risiko eines

Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer besonders hoch ist, weil

z.B. die Empfängernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektro-

nischen Dateien herausgesucht werden muß und an einem und demselben Ort

mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai

2004 - VI ZB 12/03 - z.V.b.; BGH, Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 -

BRAK-Mitt. 2002, 171; offengelassen im Beschluß vom 12. März 2002

- IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577, 1578).

Im vorliegenden Fall kann von einer hohen Verwechslungsgefahr bei der

"Erstermittlung" der richtigen Telefaxnummer jedoch nicht ausgegangen wer-

den. Wird die Empfängernummer nicht aus einem amtlichen Verzeichnis oder

einer Liste, sondern aus dem konkreten Aktenvorgang entnommen, ist eine

Verwechslungsgefahr denkbar gering. In einem solchen Fall reicht es deshalb

aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfänger-

nummer mit der zuvor eingefügten Nummer abgeglichen wird.

2. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß im vorliegen-

den Fall ein etwaiger organisatorischer Fehler im Zusammenhang mit der Aus-

gangskontrolle außerdem nicht ursächlich geworden wäre für die Versäumung

der Berufungsfrist. Die Fristversäumnis ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß

die Fachangestellte nach der Darstellung des instanzgerichtlichen Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers bereits die Weisung mißachtet hat, den Schriftsatz

an die aus der "Aktenvita" zu entnehmenden Faxnummer zu senden. Der hier-

mit begangene Fehler setzte sich bei der anschließenden Überprüfung des

Sendeberichts fort, ohne daß dies durch die von dem Prozeßbevollmächtigten

angeordnete Ausgangskontrolle verhindert werden konnte. Die abschließende

Kontrolle der eingegebenen Telefax-Nummer dient insbesondere der Beseiti-

gung von Fehlern, die dadurch entstehen, daß der die Nummer im dafür vor-

handenen Verzeichnis Ablesende in eine falsche Zeile gerät. Eine Verwechs-

lung des Gerichts, wie sie hier unterlaufen ist, läßt sich aber, worauf die

Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, durch einen weiteren Vergleich mit der

von der Büroangestellten weisungswidrig benutzten Fundstelle der Nummer

gerade nicht vermeiden. Denn wenn die Fachkraft die Weisung mißachtet hat,

die Nummer aus der "Aktenvita“ zu entnehmen und handschriftlich einzufügen,

liegt ein klarer Verstoß gegen die Weisung vor, der für die Fristversäumnis ur-

sächlich war. Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß

sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Be-

schluß vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - NJW 1992, 2488, 2489; vom

10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670; vom 10. Juni 1998

- XII ZB 47/98 –VersR 1999, 643). Ein konkretes Einzelverschulden des Perso-

nals ist ihm und damit auch dem Kläger nicht anzulasten.

3. An einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist der Se-

nat aber dadurch gehindert, daß eine hinreichende Glaubhaftmachung fehlt.

Das mit dem Wiedereinsetzungsantrag zur Begründung der unverschuldeten

Fristversäumnis behauptete weisungswidrige Verhalten der Büroangestellten

stellt einen Vorgang dar, der sich der eigenen Wahrnehmung des Rechtsan-

walts H. entzieht. Die zugleich eingereichte Versicherung an Eides statt stellt

insoweit keine hinreichende Glaubhaftmachung dar (vgl. Zöller/Greger ZPO

24. Aufl. § 294 Rdn. 3 m.w.N.). Das Berufungsgericht hatte keine Veranlas-

sung, dem nachzugehen, da es nach seiner Auffassung auf das weisungswidri-

ge Verhalten der Büroangestellten nicht ankam. Ist ein Organisationsverschul-

den

jedoch zu verneinen, ist aufzuklären, ob die Fristversäumnis auf dem behaupte-

ten Verhalten der Büroangestellten beruht. Da die Glaubhaftmachung im Ver-

fahren über den Antrag noch erfolgen kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist die

Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll