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BGH Beschlüsse vom 20.11.2007 – XI ZB 29/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 20. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-
schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 8. September 2006 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 157.765,87 €.
Gründe
I.
Mit
Telefaxschreiben
ihrer
Prozessbevollmächtigten
vom
17. Juli 2006 (einem Montag) legten die Beklagten Berufung gegen das
ihnen am Freitag, dem 16. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts
ein, mit dem der Schadensersatzklage der Kläger stattgegeben worden
war. Als Empfänger wies der Berufungsschriftsatz das Oberlandesgericht
aus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern
die des Landgerichts, an die die Berufungsschrift am selben Tag gefaxt
wurde und dort um 15:15 Uhr einging. Das Original der Berufungsschrift
ging am 19. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein, das Fax vom
17. Juli 2006 wurde dem Oberlandesgericht auf Anforderung am
31. August 2006 übermittelt.
Nach Hinweis der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht
vom 17. August 2006, dass die Berufung beim Oberlandesgericht nach
Fristablauf eingegangen sei, haben die Beklagten am 22. August 2006
gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beru-
fungsschrift sei versehentlich per Fax an das Landgericht versandt wor-
den, da die - ansonsten zuverlässige - Mitarbeiterin ihrer Prozessbevoll-
mächtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einer bei den erstin-
stanzlichen Akten befindlichen Verfügung des Landgerichts übernommen
habe. Diese Verfahrensweise habe den im Büro ihrer Prozessbevoll-
mächtigten bestehenden Anweisungen widersprochen, nach welchen die
Telefaxnummern grundsätzlich aus der jeweils aktuellen Fassung der
Kanzleisoftware „RA-MICRO“ zu entnehmen gewesen seien. Außerdem
habe die Anweisung bestanden, die Nummer des Sendeberichts mit dem
letzten gerichtlichen Schreiben zu vergleichen. Ein solches habe es hier
vom Oberlandesgericht allerdings noch nicht gegeben, da die zweite In-
stanz mit der Berufungseinlegung erst habe eröffnet werden sollen. Es
hätten lediglich gerichtliche Schreiben des Landgerichts vorgelegen, was
letztlich zu dem Versehen geführt habe.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-
gründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsfrist sei durch ein Organisa-
tionsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten versäumt
worden, das diese sich zurechnen lassen müssten. Die bloße Kontrolle,
ob die aus dem Sendebericht ersichtliche Nummer mit der des letzten
gerichtlichen Schreibens übereinstimme, genüge als Ausgangskontrolle
für durch Fax übermittelte Schriftsätze nicht. Eine wirksame Ausgangs-
kontrolle setze vielmehr den Abgleich anhand des zuvor verwendeten
oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses voraus, um
nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung
der Faxnummer aufdecken zu können.
Die Rechtsbeschwerde
ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
II.
i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechts-
beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-
schluss gewahrt sein müssen
(vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87
m.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erfor-
derlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs vor noch beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf
einem Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung recht-
lichen Gehörs (Art. 103 GG i.V. mit § 139 ZPO) noch verletzt sie den An-
spruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77,
275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-
fene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangs-
kontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grundsätzlich
verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung
der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf
die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet.
Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re-
gel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die
Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss
(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. März 2005
- VI ZB 65/04,
NJW-RR 2005, 862, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412,
2413, Tz. 7 sowie Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06,
FamRZ 2007, 1095 f., Tz. 5). Von diesem Grundsatz ist auch das Beru-
fungsgericht ausgegangen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Be-
rufungsgericht habe verkannt, dass nach der Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs vom 10. Mai 2006 (aaO) nicht in jedem Fall der Abgleich
anhand eines Verzeichnisses erfolgen müsse, sondern nur dann, wenn
sich die Faxnummer des Gerichts nicht aus der Handakte ergebe, führt
das schon deshalb nicht weiter, weil sich die Faxnummer des Oberlan-
desgerichts im Streitfall gerade nicht aus der Handakte ergab. Eine Re-
gelung, die sich auf den Abgleich mit den Handakten beschränkte, war
- wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - daher nicht ausrei-
chend.
Notwendig war vielmehr eine Regelung, die anhand des Sendebe-
richts die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfän-
gernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO
m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten
vor dem Tatrichter dazu auf, dass eine solche Regelung bei ihren Pro-
zessbevollmächtigten bestanden hat. Der vor dem Tatrichter gehaltene
Vortrag zum Abgleich der im Fax eingesetzten Nummer mit Verfügungen
des Gerichts aus der Handakte ist in Fällen, in denen zuvor mit dem Ge-
richt - wie hier - noch nicht korrespondiert worden ist, ersichtlich nicht
ausreichend.
Das sieht auch die Rechtsbeschwerde zutreffend, beruft sich aber
darauf, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforder-
lich, weil sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen das Gebot
rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und gegen bestehende Hinweispflich-
ten auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht veröffentlichte
und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten daher noch nicht be-
kannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 (XII ZB
267/04, NJW 2006, 2412) gestützt habe, ohne den Beklagten Gelegen-
heit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Ein gerichtlicher Hinweis
habe auch erteilt werden müssen, weil erkennbar gewesen sei, dass der
Vortrag der Beklagten in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags
zum Abgleich der Nummer in dem Sendebericht unklar und ergänzungs-
bedürftig gewesen sei. Für den Fall eines solchen Hinweises hätten die
Beklagten ihren Vortrag dahin ergänzt, die allgemeine Anweisung sei
auch dahin gegangen, auf das Verzeichnis der Rechtsanwaltssoftware
„RA-MICRO“ nicht nur zur Ermittlung der Telefaxnummer, sondern auch
zum Abgleich mit der Telefaxnummer im Sendebericht zurückzugreifen.
Hiermit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Auf ihren
erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzten Vortrag kommt es
nicht an, weil das Berufungsgericht weder Hinweispflichten noch den An-
spruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungs-
vollen Rechtsschutzes verletzt hat.
Die Rechtsbeschwerde verkennt bereits, dass es sich bei dem Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 nicht um eine neue
Rechtsprechung handelt, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten
noch nicht bekannt sein musste. Es entspricht vielmehr langjähriger und
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Anwalt
grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die
eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten
fristgebundenen
Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernum-
mer hin gewährleistet. Dabei muss zur erforderlichen Ausgangskontrolle
in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend überprüft
werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95,
VersR 1996, 778, vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043,
vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044, vom
12. März 2002 - IX ZR 220/01, VersR 2002, 1577, vom 24. April 2002
- AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171 und vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03,
FamRZ 2004, 1275 f.). Dass es insoweit einer Abschlusskontrolle bedarf,
bei der nicht nur die Vollständigkeit der Übermittlung, sondern auch die
Richtigkeit der Empfängernummer grundsätzlich anhand eines Verzeich-
nisses abschließend und selbstständig zu prüfen ist, ist ebenfalls nicht
erst seit dem Beschluss vom 10. Mai 2006 Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs (vgl. etwa zuvor bereits BGH, Beschluss vom 1. März 2005
- VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862 m.w.Nachw.). Eines Hinweises des
Berufungsgerichts auf diese Rechtsprechung, die den Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten hätte bekannt sein müssen, bedurfte es daher
schon aus diesem Grund nicht.
Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts ergab sich entgegen der
Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass der Vortrag der
Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch zu den in der Kanzlei ihrer
Prozessbevollmächtigten getroffenen Anordnungen zur Kontrolle der
Faxnummer anhand des Sendeberichts etwa unklar oder erkennbar er-
gänzungsbedürftig gewesen wäre. Die Beklagten hatten dort ausdrück-
lich zu den bei ihren Prozessbevollmächtigten getroffenen Anweisungen
für die Kontrolle der Faxnummern anhand des Sendeberichts vorgetra-
gen. Dass die dort geschilderten Anweisungen gerade für Fälle der vor-
liegenden Art erkennbar nicht tauglich und nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs daher nicht ausreichend waren, ist kein Grund für
eine Hinweispflicht des Gerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 12.06.2006 - 2 O 598/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.09.2006 - 8 U 160/06 -