BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 242/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1999 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf (77.614,50 DM =)
39.683,52 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Die Schadensersatzforderung wegen der angeblich fehlerhaften Bera-
tung ist insgesamt verjährt, weil dieser Anspruch in dem Mahnbescheid vom
27. November 1996 unter Nr. 1 nicht in der Weise bezeichnet ist, daß er
Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein
und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche
gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in wel-
chem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000
- XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Die Vorlage des Entwurfes der
Bilanz an Mitarbeiter des Finanzamtes Altenkirchen im Rahmen der Betriebs-
sonderprüfung war nicht pflichtwidrig (vgl. §§ 97, 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2
AO). Überdies fehlt dem Kläger insoweit die Aktivlegitimation. Der Anspruch
wird von der "Abtretungserklärung" (GA 21) nicht erfaßt.
Kreft Stodokowitz Ganter
Raebel Kayser