Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 242/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 12. März 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1999 wird nicht ange-

nommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf (77.614,50 DM =)

39.683,52 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die Schadensersatzforderung wegen der angeblich fehlerhaften Bera-

tung ist insgesamt verjährt, weil dieser Anspruch in dem Mahnbescheid vom

27. November 1996 unter Nr. 1 nicht in der Weise bezeichnet ist, daß er

Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein

und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche

gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in wel-

chem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000

- XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Die Vorlage des Entwurfes der

Bilanz an Mitarbeiter des Finanzamtes Altenkirchen im Rahmen der Betriebs-

sonderprüfung war nicht pflichtwidrig (vgl. §§ 97, 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2

AO). Überdies fehlt dem Kläger insoweit die Aktivlegitimation. Der Anspruch

wird von der "Abtretungserklärung" (GA 21) nicht erfaßt.

Kreft Stodokowitz Ganter

Raebel Kayser