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BGH Urteil vom 12.03.2002 – VI ZR 379/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Eine von einem Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Pro-

zeßbevollmächtigten des Gegners abgegebene Erklärung, die fristwahrend einge-

legte Berufung sei zurückgenommen worden, er möge sich nicht bestellen, kann als

Verzicht auf die Berufung auszulegen sein.

BGH, Urteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - OLG München

LG München II

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2000 wird zurück-

gewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz mit der Be-

gründung, er habe sie als Geschäftsführer der D.-D. GmbH in betrügerischer

Weise dazu veranlaßt, diese Gesellschaft als Mieterin aus einem bis zum

31. Dezember 2002 laufenden Mietverhältnis zu entlassen und das Mietver-

hältnis statt dessen ab 1. April 1993 mit einer anderen - damals schon notlei-

denden und kurz darauf aufgelösten - GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls

der Beklagte gewesen sei, fortzusetzen. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen.

Gegen dieses ihnen am 30. März 2000 zugestellte Urteil haben die Klä-

ger fristgerecht Berufung eingelegt. Am 4. Mai 2000 übermittelte ihr Prozeßbe-

vollmächtigter dem Beklagtenvertreter ein Telefax mit folgendem Wortlaut: "In

dieser Angelegenheit habe ich am 02.05.2000 fristwahrend die Berufung ein-

gelegt, sie aber zwischenzeitlich wieder zurückgenommen. Ich bitte Sie, sich

nicht zu bestellen." In einem weiteren Telefax vom 9. Mai 2000 teilte der Klä-

gervertreter mit, die Berufungsrücknahme sei versehentlich nicht an das Ober-

landesgericht abgesandt worden. Daraufhin sei er von seinen Mandanten be-

auftragt worden, die Möglichkeit einer Prozeßfinanzierung zu überprüfen. Aus

diesem Grunde werde er die Berufung vorläufig nicht zurücknehmen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung

als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die ihr

Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten mit dem Te-

lefax ihres Prozeßbevollmächtigten vom 4. Mai 2000 wirksam auf die Berufung

verzichtet. Diese sei deshalb auf die von dem Beklagten erhobene Einrede als

unzulässig zu verwerfen gewesen. Die Berufung wäre zudem unbegründet,

denn die Klageansprüche seien verjährt.

II.

Die gemäß § 547 ZPO a.F. zulässige Revision hat in der Sache keinen

Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Recht als unzu-

lässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.).

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Berufungs-

verzicht (§ 514 ZPO a.F.) nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch ge-

genüber dem Prozeßgegner erklärt werden kann (BGH, Urteil vom 6. März

1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335 m.w.N.). Es handelt sich dabei wie bei

dem gegenüber dem Gericht erklärten Berufungsverzicht um eine einseitige

Prozeßhandlung (BGH aaO sowie Urteil vom 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66 -

NJW 1968, 794, 795). Anders als der gegenüber dem Gericht erklärte Beru-

fungsverzicht, der von Amts wegen zu beachten ist, führt der gegenüber dem

Gegner erklärte Berufungsverzicht allerdings erst auf dessen Einrede zur Ver-

werfung der Berufung als unzulässig (BGH, Beschluß vom 8. Mai 1985

- IVb ZB 56/84 - NJW 1985, 2334; Senatsurteil vom 28. März 1989 - VI ZR

246/88 - VersR 1989, 602 f.; Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 184/96 -

NJW-RR 1997, 1288 m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht hat die in dem Telefax der Prozeßbevollmäch-

tigten der Kläger vom 4. Mai 2000 enthaltene Erklärung als Verzicht auf die

Berufung angesehen. Das ist nicht zu beanstanden.

a) Der erkennende Senat hat die Erklärung ohne Bindung an die Erwä-

gungen des Berufungsgerichts selbst auszulegen (Senatsurteil vom 28. März

1989 - VI ZR 246/88 - aaO; BGH, Urteile vom 19. März 1991 - XI ZR 138/90 -

VersR 1991, 1421 und vom 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - NJW 1999, 3564,

3565). Für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist Zurück-

haltung geboten. Hier gelten wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbar-

keit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen (Senatsbeschluß vom

7. November 1989 - VI ZB 25/89 - VersR 1990, 172, 173). Nicht erforderlich ist

jedoch, daß ausdrücklich von einem "Verzicht" die Rede ist. Unabhängig von

der Wortwahl ist ein Rechtsmittelverzicht dann anzunehmen, wenn in der Er-

klärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil

endgültig hinzunehmen und es nicht anfechten zu wollen (Senatsbeschluß vom

7. November 1989 - VI ZB 25/89 - aaO; vgl. auch RGZ 161, 350, 355; BGH,

Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 175/98 - aaO m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze versteht der Senat den In-

halt des Telefaxschreibens mit dem Berufungsgericht dahin, daß die Kläger

gegenüber dem Beklagten auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet haben.

Allerdings enthält das Telefax seinem Wortlaut nach zunächst nur die

Mitteilung, die bereits eingelegte Berufung sei zurückgenommen worden. Da es

dem Rechtsmittelführer im Falle der Rücknahme einer Berufung freisteht, in-

nerhalb der Berufungsfrist eine neue Berufung einzulegen (vgl. BGHZ 124,

305, 308 ff.), beinhaltet die bloße Mitteilung, eine Berufung sei zurückgenom-

men, für sich allein keinen Verzicht auf die Berufung. Vorliegend kommt jedoch

hinzu, daß zum Zeitpunkt der Übermittlung des Telefaxschreibens die Beru-

fungsfrist bereits abgelaufen war, so daß die Kläger eine neue Berufung nicht

mehr einlegen konnten. Deshalb wäre die Rücknahme der Berufung ihrer Wir-

kung nach einem Verzicht gleichgekommen.

Im Hinblick darauf war dem Telefax nicht nur eine Information über die

Erklärung der Berufungsrücknahme gegenüber dem Gericht zu entnehmen. Die

Telefaxerklärung war vielmehr, weil sie gegenüber dem Prozeßgegner erfolgte,

von diesem ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach auch dahin zu verstehen,

daß die Kläger das Urteil hinnehmen und nicht anfechten. Für diese Auslegung

spricht entscheidend auch die angefügte - einschränkungslose - Bitte gegen-

über dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, er möge sich nicht bestellen.

Auch darin kommt klar und eindeutig der Wille der Kläger zum Ausdruck, end-

gültig kein Rechtsmittel einzulegen. Wenn die Kläger diesbezüglich noch un-

entschlossen gewesen wären, hätte nämlich eine schwächere Formulierung

etwa des Inhalts nahegelegen, der Prozeßbevollmächtigte möge sich "zu-

nächst" oder "bis auf weiteres" nicht bestellen. Daß die Kläger zu diesem Zeit-

punkt tatsächlich gewillt waren, von einer Anfechtung des Urteils abzusehen,

zeigt der Inhalt des Telefaxschreibens vom 9. Mai 2000, denn daraus geht her-

vor, daß die Berufungsrücknahme seinerzeit sehr wohl beabsichtigt war und

nur infolge eines Versehens unterblieben ist. Das Schreiben läßt weiter erken-

nen, daß die Kläger ihren Willen später offenbar geändert und ihren Prozeßb e-

vollmächtigten nunmehr beauftragt haben, die Möglichkeit einer Prozeßfinan-

zierung zu überprüfen.

c) Der Verzicht auf die Berufung hat mit der seitens des Beklagten erho-

benen Einrede im Prozeß Wirkung erlangt. Dem steht der Inhalt des Tele-

faxschreibens vom 9. Mai 2000 nicht entgegen. Die Wirksamkeit eines dem

Gegner gegenüber erklärten Verzichts kann nämlich nur durch eine dem Geg-

ner früher oder gleichzeitig zugehende Erklärung, daß ein Rechtsmittelverzicht

nicht gewollt sei, verhindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1991

- XI ZR 138/90 - aaO). Daran fehlt es hier.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Dr. Dressler Dr. Greiner Wellner

Pauge Stöhr