Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.12.2002 – VI ZR 304/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Dezember 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

SGB X § 117

Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamt- gläubiger.

SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 a, SGB VII §§ 56 ff., SGB X § 117

Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Ren- tenreformgesetzes 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallge- schädigten kongruent.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den be-

klagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2

SGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend.

Am 16. August 1994 wurde Frau F. auf dem Heimweg von ihrem Ar-

beitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzun-

gen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht

mehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeits-

rente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzli-

chen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minde-

rung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert.

Im Mai 1998 vereinbarten die Beklagte und der - für die Unfallfolgen in

vollem Umfang eintrittspflichtige - Haftpflichtversicherer des Unfallverursa-

chers, den verletzungsbedingten Anspruch der F. auf Ersatz ihres Erwerbs-

schadens mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errech-

nete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses An-

spruchs anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachten

Sozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte Ver-

letztenrente allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im Hin-

blick auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffene Regelung um den Betrag,

der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am 1. Juni

1998 als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren gewe-

sen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derart

ermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus.

Die Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte Verletztenrente

sei bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten So-

zialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente - ungeachtet

der in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffenen Regelung - in vollem Umfang

Lohnersatzfunktion habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt auf

die Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von le-

diglich 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom Haft-

pflichtversicherer des Unfallverursachers an die Beklagte gezahlten Betrag hat

die Klägerin mit der Klage geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung

ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungs-

antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, ob-

wohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht

erklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege die

wirksame Vereinbarung eines Berufungsverzichtes, der die Zulässigkeit der

Berufung nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der Gegen-

seite relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den Ein-

wand der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben.

In der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von der

Beklagten in analoger Anwendung des § 117 Satz 2 SGB X die Zahlung des

Differenzbetrages von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog

§ 117 Satz 1 SGB X einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnen

erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme einer

Teilgläubigerschaft ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch je-

denfalls aus § 816 Abs. 2 BGB.

Bei der Berechnung des für den Klageanspruch maßgeblichen Größen-

verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von der

Klägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn die-

ser Rente komme in vollem Umfang Lohnersatzfunktion zu; sie diene nicht

- auch nicht teilweise - dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der Deckung

verletzungsbedingten Mehrbedarfs. Dies gelte auch für den Teilbetrag der

Verletztenrente in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfä-

higkeit zu gewährenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der

gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Erwerbsunfä-

higkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI habe kein

Zweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe Lohnersatz-

funktion gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente

habe ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Der

Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sei über

eine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutung

beizumessen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die - mit der Revision nicht an-

gegriffene - Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwar

führt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das Rechts-

mittel der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten

Berufung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002,

1125, 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhand-

lung vor dem Landgericht, wonach sie mit einer Sprungrevision einverstanden

sei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der Se-

nat selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. März

2002 - VI ZR 379/01 – aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine An-

haltspunkte dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich dem

Wortlaut ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hin-

aus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision ein-

legt, auf die Berufung verzichten wollten. Derartiger Anhaltspunkte bedürfte es

jedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Senatsurteil vom

12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. April

1997 - III ZB 8/97 - NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommt

auch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.F. zu; denn § 566a

Abs. 4 ZPO a.F. greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevi-

sion einlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - aaO).

2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien

seien hinsichtlich des auf sie übergegangenen Erwerbsschadensersatzan-

spruchs der Geschädigten F. in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1

SGB X Gesamtgläubiger.

a) § 117 Satz 1 SGB X ordnet eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer So-

zialversicherungsträger nur für den Fall an, daß der übergegangene Scha-

densersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze oder

mitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die von

ihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegen

ist die Fallkonstellation, in der - wie im Streitfall - der Schadensersatzanspruch

des Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen der

unterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist als

die infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen

verschiedener Sozialversicherungsträger.

b) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 SGB X

auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. Hauck/Haines,

SGB X/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 Rdn. 10; Wannagat/Eichenhofer, SGB,

Stand März 2001, § 117 Rdn. 6 ff.; GK-SGB X 3/v. Maydell, § 117 Rdn. 23 ff.;

Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117

Rdn. 15 f.; Giese, SGB, Stand Januar 2002, § 117 SGB X Rdn. 3.3; v. Wulf-

fen/Schmalz, SGB, 4. Aufl., § 117 Rdn. 4 f.; Pickel, SGB X, Stand Februar

2001, § 117 Rdn. 15 f.; ders., SGb 1985, 177, 178; Küppersbusch, VersR 1983,

193, 205; ders., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 501;

Nagel, VersR 1988, 545; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,

Kapitel 30 Rdn. 125; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Ka-

pitel 77 Rdn. 1; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X,

Bd. II, 4. Aufl., S. 78 f.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversiche-

rung, Stand 1. Januar 1996, § 117 SGB X Rdn. 2; Gemeinsames Rundschrei-

ben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. März

1983, DOK 1984, 471, 478 f; a.A. Jahn/Jansen, SGB X, Stand 1. September

1998, § 117 Rdn. 3). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Vor-

aussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidri-

gen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage

(vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001,

524, 525 m.w.N.), liegen vor.

aa) § 117 SGB X enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetz-

geber wollte mit dem SGB X die Zusammenarbeit der Leistungsträger über-

sichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neu-

fassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95,

S. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige

§ 117 SGB X zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in denen

der gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 SGB X) übergegangene Schadenser-

satzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller Leistungs-

träger ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; er

sah Gesamtgläubigerschaft immer dann vor, wenn jemand „mehreren Leis-

tungsträgern gegenüber beschränkt“ haftet. Hierdurch sollte der zum Scha-

densersatz Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermitt-

lung, in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, er-

spart bleiben. Durch die Regelung in Satz 2 sollte ein baldiger Ausgleich unter

den Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. be-

reits § 138 Satz 2 des Referentenentwurfs zum SGB X – Neumann-Duesberg,

BKK 1979, 201, 209; Hauck/Haines, aaO, Rdn. 2 Fn. 10). § 123 des Regie-

rungsentwurfes hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. Wanna-

gat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 15).

Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der beschränkten

Haftung des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisung

auf § 116 Satz 2 und 3 SGB X ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 38).

Hierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetrag

der Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden,

die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers trotz dessen voller Haftung

übersteigt, nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 SGB X he-

rausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Änderungsvorschlag

die Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassung

des § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle

(vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte ausdrück-

lich die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, S. 48 zu

Ziff. 39), die indessen unterblieb.

Im Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbeson-

dere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszu-

gehen, daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder zu-

mindest nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte,

wenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beur-

teilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschied-

liche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum In-

krafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in

dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn

der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht aus-

reichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrier-

ten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Ge-

samtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ

28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März

1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979

- III ZR 176/77 – VersR 1979, 741).

bb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar,

den der Gesetzgeber in § 117 SGB X geregelt hat. Ebenso wie in den vom

Wortlaut des § 117 SGB X erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einer

Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten

möglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen Leistungsträgers

zu beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefun-

den werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl.

Hauck/Haines, aaO, Rdn. 10; GK - SGB X 3/v. Maydell, aaO, Rdn. 23; Pickel,

aaO, Rdn. 16; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6). Auch in der vorliegenden

Fallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sin-

ne des § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchs

konkurrieren (vgl. Hauck/Haines, aaO).

Insofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt

von dem, der der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1989 (VI ZR

244/88 - VersR 1989, 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeich-

net, daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber ei-

nes bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzan-

spruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht mitein-

ander konkurrieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88 -

aaO, S. 649).

3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klä-

gerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat von

dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadenser-

satzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.

a) Gemäß § 117 Satz 2 SGB X bestimmen sich die den Sozialversiche-

rungsträgern im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenen

Schadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozi-

alleistungen. § 117 SGB X knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116

SGB X an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen ge-

setzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versiche-

rungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des

Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung ei-

nes Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie

der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die Berechnung

des Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern fließen

demnach nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenen

Schaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage

Senatsurteile BGHZ 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR

1983, 686, 687; vgl. jetzt z.B. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommen-

tar/Kater, aaO, Rdn. 17; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 9).

b) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente

bei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen

Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe

zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in Höhe

des Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf

die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei der

Berechnung außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem auf

die Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der F. entstandenen

Erwerbsschadens kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohner-

satzfunktion.

aa) Der Senat hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher in

ständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berech-

neten) Erwerbsschadens gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen dieser

Sozialleistung und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Scha-

densersatzanspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127,

130; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni

1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR

1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 – VersR 1982, 552 f.; vom

4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 – VersR 1985, 356).

(1) Der Senat hat dies mit folgenden Erwägungen begründet (Senatsur-

teil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - aaO, S. 456):

Die Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür

dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei,

sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich ein-

getretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der

Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen

Grundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfä-

higkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne.

Grundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im

letzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.

Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des

Unfalls erwüchsen, würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminde-

rung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werde

die etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen

weder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die

Grenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen die

Rente doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufende

pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1984

(Senatsurteil vom

4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - aaO) hat der Senat ausgeführt, die Ver-

letztenrente diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsscha-

dens, die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eine

Erwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um soziale

Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffan-

gen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender o-

der Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) beweise.

(2) Der Senat hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funk-

tionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der auf

Grund veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbeson-

dere Gitter, Festschrift für Krasney, 1997, S. 176 ff.; ders., SGb 1981, 204,

207 f.; ders., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; ders., Schadensausgleich im

Arbeitsunfallrecht, 1969, S. 162 ff.). Eine Darstellung dieses Funktionswandels

findet sich in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November

1972 (BVerfGE 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich-

rechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzens-

geld) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß

erklärt hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter an-

derem hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Wandel der Arbeits-

verhältnisse, aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Re-

habilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit über-

haupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen.

In den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine Ver-

dienstminderung gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die Ver-

dienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletz-

tenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersat-

zes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung der

tatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die Verletzten-

rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert in

Wandlung ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitge-

hend auszugleichen.

Der Senat hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der Ver-

letztenrente eine andere Funktion als die eines Lohnersatzes zuzuweisen. In

dem Urteil vom 9. März 1982 (VI ZR 317/80 – aaO), in dem die Frage behan-

delt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, daß

eine geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine Ver-

letztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, hat der Senat sich mit diesem

Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, die

der Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzge-

bers, der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente

auffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall ge-

genüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise auf-

grund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicher-

ten, so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b RVO versicherten

Kinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U.

auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an entspre-

chenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausglei-

chen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbunde-

nen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfas-

sungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzge-

ber gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmer-

zensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten

Schädiger zu versagen. In diesem Sinn "kompensiere" also die Gewährung von

Verletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. Jedoch

sei damit nur eine "Kompensation" von Nachteilen angesprochen, die die Ablö-

sung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen

gleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes

Entschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die im-

materiellen Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwort-

lich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch

heute noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Er-

werbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadens-

rechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in einem

Vermögensschaden nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an einem

konkreten Erwerbsschaden fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für den

Sozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des

Verletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld

erweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistun-

gen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der Entscheidung

des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine so-

zialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer

konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversi-

cherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt

werden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie,

weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen des

Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich

der Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt

werde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der

Schmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspreche den

Zwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die dem

Verletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen, gingen den

Schädiger nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht zu

lassen.

(3) Die ausschließliche Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der

Unfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen

bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rente unter Berufung darauf unter-

haltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil

vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. April

1983 - IVb ZR 373/81 - NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsge-

richt hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeld-

rechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101,

86 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf

die Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem ausgeführt, zwar

könne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen

Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder

teilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Er-

werbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirkli-

chen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht ein-

getretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch noch

nicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten

in Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrecht-

lichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be-

stimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung in

der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten

Schadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Ein-

kommensverlust erlitten habe.

bb) Die durch das Rentenreformgesetz 1992 geänderte Rechtslage führt

entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurtei-

lung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschaden

und der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin

ohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa Küppersbusch, Ersatzansprüche bei

Personenschaden, aaO, Rdn. 460, S. 198; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 74

Rdn. 34). Tatsächlich nötigt § 93 SGB VI bzw. dessen Entstehungsgeschichte

auch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem Erwerbsschaden und

der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen.

(1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI dem

Verletzten keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Be-

rechnung seines Erwerbsschadens abgelöst ist. Die Berechnung der Verletz-

tenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der

Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 580 ff.

RVO; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. SGB VII). Diesen (neu gefaßten) Vorschriften über

die Unfallversicherung ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrente

nicht zu entnehmen.

Es gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl.

dazu etwa Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Stand

Januar 2002, § 56 SGB VII Rdn. 43 ff. m.w.N.). Nach § 56 Abs. 1 SGB VII ha-

ben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über

die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom

Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschrift

richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus

der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens er-

gebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des

Erwerbslebens, wobei bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Nachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie

bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfah-

rungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in verminder-

tem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fä-

higkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Absatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet

wird, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, und daß bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des

Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der Minderung

der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Anders als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der

Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch ent-

standene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird (Senatsurteil

BGHZ 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz für

einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wird

nicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nach

dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Er-

werbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist

insbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des

Unfalls zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; die

Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt,

wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er

Einkünfte bezieht (BSGE 43, 208, 209).

(2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel der

Verletztenrente sind im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 Vorschläge

diskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkrete

Schadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der sozialen Entschä-

digung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt

mit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa Benz, WzS 1996, 198,

206; Gitter, SGb 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden.

Gitter (Festschrift für Krasney, aaO, S. 182 ff.) folgert daraus, bei der Einord-

nung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am System

der Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance,

im Rahmen der Neuregelung eine „persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipie-

rung“ einer Rentenformel mit auch immaterieller sozialer Entschädigungsdi-

mension vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftige

Reform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einen

Lohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensaus-

gleich zu trennen.

cc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen.

Während Gitter (aaO) die Regelung in § 93 SGB VI offenbar lediglich als ge-

setzgeberische „Anerkennung“ der in der Rechtswirklichkeit gewandelten

Funktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschrift

herleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren „imma-

teriellen“ Bestandteil habe. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen.

(1) § 93 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung

eine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiteren

Sozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, wenn

für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung

und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinter-

bliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfall-

versicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe

der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den je-

weiligen Grenzbetrag übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag

(derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes beträgt,

der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, ver-

vielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der

Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

Diese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278

RVO, 55 AVG, 75 RKG die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funkti-

onsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn so-

wohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollen

an die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

erzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte Lohnersatz soll in etwa

auf den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des Versicherten begrenzt

werden (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607;

BSGE 82, 83, 84, 90; BSG, SozR 3 – 2600 § 311 SGB VI Nr. 2). Die Festset-

zung des Grenzbetrages von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote so-

wie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung der

Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl.

BT-Drucks. 11/4124, S. 174 zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz

1992).

(2) Abweichend von den §§ 1278 RVO, 55 AVG und 75 RKG trifft § 93

Abs. 2 Nr. 2a SGB VI folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der

zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der

Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der

Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversor-

gungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20

vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Er-

werbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Die

weiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 SGB VI betreffen weitere hier nicht inte-

ressierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge un-

berücksichtigt bleiben.

Die Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversor-

gungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten Einkommen

des Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsmin-

derung. Nach § 31 BVG in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung be-

trägt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom

Hundert 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit Zwischenbe-

trägen bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Er-

werbsfähigkeit. Generalisierend läßt sich also sagen, daß die dem Verletzten

verbleibende derart berechnete Gesamtrente den (fiktiven) letzten Nettover-

dienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 und

Abs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, um

den im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt (BVerfG, NJW 1995,

1607).

(3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund:

Wie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente bei

leicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tat-

sächlich erlittenen Erwerbsschadens diente. Bei Schwerverletzten (ab einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regel-

mäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufig

in vollem Umfang zum Ausgleich des Erwerbsschadens benötigt. Diese sinn-

widrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Aus-

gleich „immaterieller“ Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, je

schwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa

Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, S. 167; ders., Festschrift

für Sieg, aaO, insb. S. 143, 149; Krasney, Festschrift für Lauterbach, Band II,

1981, S. 273, 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sollte dem

abgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum Rentenre-

formgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 174) heißt es, in Nummer 2 Buchsta-

be a sei vorgesehen, daß - wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksich-

tigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach

§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV - entsprechend dem Grad der Minderung der

Erwerbsfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem

angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht renten-

mindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohem

Bruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine

höhere Gesamtleistung erhalten.

(4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende Senat einen über die

erstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel der

Rechtslage nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletz-

tenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in der

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts Be-

rücksichtigung gefunden (vgl. BSGE 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, SozR 4480

§ 27 RehaAnO Nr. 4; BAGE 43, 173, 183; BAG, VersR 1988, 865 ff.; 1990,

504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen „Teil der Verletz-

tenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht

Lohnersatzfunktion habe“, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf die

Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz lediglich seit längerem be-

kannte, die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absicht

des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hi-

nausgehend, eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen

Teilbetrag - zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzli-

che Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten keinen

Anhaltspunkt dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfra-

ge veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetz-

geber die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zu

den Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung er-

reichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreicht

wird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei voller

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über den

Freibetrag hinaus zum Ausgleich „immaterieller“ Nachteile nutzen kann noch

daß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung der

Rente lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer ge-

nerellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelung

nicht durchweg ausgegangen werden (vgl. Gitter, Festschrift für Krasney, aaO,

S. 180 ff.; Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und

Unfallversicherungsrenten, Diss. 1995, S. 112 ff.). Es läßt sich demnach auch

nicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eine

Geldsumme

in Höhe des Freibetrages zur Kompensation

immaterieller

Nachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohner-

satzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei.

Die Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchaus

unterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang zum

Ausgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in vol-

lem Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei dieser

Sachlage besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats

abzuweichen.

(5) Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des

Bundesarbeitsgerichts steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiter-

hin) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist,

nicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletz-

tenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu be-

handeln, ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu

beantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein,

wegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen ei-

nem auf den Ersatz des Erwerbsschadens bezogenen und einem den Aus-

gleich „immaterieller“ Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzte-

ren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-

gesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu

einer von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Beant-

wortung der Kongruenzfrage. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor)

nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeits-

verdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbs-

schaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihrem

Bezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa dem

Verletzten einen Teil der Verletztenrente in bezifferter oder konkret zu berech-

nender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwi-

schen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Greiner Diederich-

sen

Pauge Zoll