Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.03.2002 – X ZR 168/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schneidmesser I

PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69

a) Durch in den Patentanspruch aufgenommene Zahlen- und Maßangaben

wird der Schutzgegenstand des Patents mitbestimmt und damit auch be-

grenzt. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und

Maßangaben jedoch grundsätzlich der Auslegung fähig.

b) Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlenwert als im Sinne

des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutz-

bereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Anspruchs hinaus.

BGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 168/00 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 23. August 2000 verkündete Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Ko-

sten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am

12. Juni 1987 angemeldeten deutschen Patent 37 19 721 (Klagepatent), wegen

dessen Verletzung sie die Beklagte in Anspruch nimmt.

Das Klagepatent ist im Einspruchsverfahren vom Bundespatentgericht

beschränkt aufrechterhalten worden. Patentanspruch 1 lautet danach:

"Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser

(1) für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere mehrla-

gige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem

runden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4),

dessen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene

(6) konische Tragfläche Klingen (8) o. dgl. trägt, dadurch gekenn-

zeichnet, daß die Klingen (8)

a) auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche (3) des Grundkörpers

(4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Win-

kel (5) von 10° - 22° , vorzugsweise 16° einschließen,

b) in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die

Schneidebene (6) in länglichen Aussparungen (18) des Grund-

körpers (4) verschiebbar gelagert und in diesem arretierbar

sind,

c) mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen

Radius des Grundkörpers (4), der 9° - 12° beträgt, einschlie-

ßen,

- in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind, und

- in Zahnform die Schneidfläche (13) bilden."

Die Beklagte ist als übernehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der

mit ihr verschmolzenen E. GmbH (im folgenden: E.). E. belieferte ein französi-

sches Unternehmen, das eine Rotationsschneidemaschine von der Klägerin

bezogen hatte, mit passenden Schneidmessern, in denen die Klägerin eine

Verletzung des Klagepatents sieht.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und

zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz

und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung festgestellt. Die Beru-

fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin

die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne

Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die angegriffenen Schneidmesser

in den Schutzbereich des Klagepatents fallen und die Beklagte wegen deren

Herstellung und Vertriebs zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur Ent-

schädigung sowie zur Rechnungslegung verpflichtet ist (§§ 14, 139 Abs. 1 und

2, 33 Abs. 1 PatG, 242 BGB).

I. Das Klagepatent betrifft ein Schneidmesser für Rotationsschneidanla-

gen für Papier. Derartige Schneidmesser dienen nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts dazu, im Zusammenwirken mit einem Gegenmesser eine

Schuppe aus vereinzelten, überlappend aufeinanderliegenden Druckerzeug-

nissen zu beschneiden. Sie bestehen aus einem runden Grundkörper, dessen

zur - senkrecht zur Drehachse verlaufenden - Schneidebene konische Tragflä-

che mit einer Vielzahl von Klingen bestückt ist.

Bei einem aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 36 989 bekannten

Schneidmesser dieser Art ist die konische Tragfläche als Vorderfläche des

Grundkörpers der Schneidebene zugekehrt. Sind die Schneidflächen der (un-

verschiebbar) in Ausnehmungen der Tragfläche untergebrachten Klingen ab-

genutzt, können sie zwar nachgeschliffen werden, jedoch verringert sich der

Durchmesser des Schneidmessers entsprechend.

Das Berufungsgericht hat das technische Problem in Übereinstimmung

mit den Angaben in der Klagepatentschrift dahin formuliert, die Lebensdauer

derartiger Schneidmesser zu erhöhen und gleichzeitig zu gewährleisten, daß

der jeweils wirksame Radius der Schneidflächen auch nach einem etwaigen

Nachschleifen unverändert bleiben kann, und die erfindungsgemäße Lösung

nach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 wie folgt in Merkmale geglie-

dert:

1. Es handelt sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes

Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere

mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation.

2. Das Schneidmesser besitzt einen runden, im wesentlichen kegel-

stumpfförmigen Grundkörper.

3. Der Grundkörper weist eine Tragfläche auf, die zur - senkrecht zur

Drehachse verlaufenden - Schneidebene konisch ist und Klingen oder

dergleichen trägt.

4. Die Klingen

a) sind auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkörpers

angeordnet und schließen mit der Schneidebene einen Winkel von

10° bis 22° , vorzugsweise von 16° , ein,

b) sind in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die

Schneidebene in länglichen Aussparungen des Grundkörpers ver-

schiebbar gelagert und in diesen arretierbar,

c) schließen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweili-

gen Radius des Grundkörpers ein, wobei der Winkel 9° bis 12° be-

trägt,

d) sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und

e) bilden in Zahnform die Schneidfläche.

Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, bei denen es

sich auf den Beschluß des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren be-

zogen hat, unterscheidet sich das so umschriebene Schneidmesser von dem

im Einspruchsverfahren gewürdigten Stand der Technik insbesondere dadurch,

daß die Klingenlängsachsen nur einen kleinen Winkel von 9° bis 12° z um

Radius des Grundkörpers aufweisen und die Schneidkanten entsprechend

flach in das Schneidgut eintauchen, wodurch sich eine besonders vorteilhafte

Schnittführung ergibt. Das wird weder von der Revisionsklägerin noch von der

Revisionsbeklagten angegriffen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Auch insoweit unbeanstandet und rechtsfehlerfrei hat das Berufungs-

gericht weiterhin festgestellt, daß das von E. hergestellte und vertriebene

Schneidmesser bis auf Merkmal 4 c) wortsinngemäß Patentanspruch 1 des

Klagepatents entspreche. Hinsichtlich des streitigen Merkmals 4 c) hat das

Landgericht gemeint, daß auch dieses verwirklicht sei, weil der Winkel bei der

angegriffenen Ausführungsform selbst mit dem von der Beklagten behaupteten

Maß von 8° 40' noch im Wortsinn des Anspruchs liege, zu dem der Fachmann

den in der DIN ISO 2768 T2 für die Toleranzklassen "fein" und "mittel" vorge-

sehenen Toleranzbereich von ± 20' rechne. Das Berufungsgericht hat offenge-

lassen, ob dem zu folgen sei, und angenommen, daß ein Winkel von 8° 40'

jedenfalls eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln begründe.

1. Die Auffassung der Beklagten, der Schutzbereich eines Patents, in

dessen Anspruch Maßangaben als Höchst- und Mindestwerte angegeben sei-

en, beschränke sich unter Ausschluß von Äquivalenten auf den im Anspruch

genannten Bereich, hat das Berufungsgericht für unzutreffend erachtet. Zwar

möge die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor 1978

(Sen.Urt. v. 31.1.1984 - X ZR 7/82, GRUR 1984, 425 - Bierklärmittel) im Hin-

blick auf die durch § 14 PatG betonte Bedeutung der Patentansprüche für die

Bemessung des Schutzbereichs sowie unter Berücksichtigung des Gesichts-

punkts der Rechtssicherheit einer Einschränkung bedürfen. Sie könne jedoch

nicht so weit gehen, daß jeder über den Anspruchswortlaut hinausgehende

Schutzbereich ausgeschlossen sei. Vielmehr erfasse, soweit nicht der Stand

der Technik oder sonstige Umstände wie etwa Beschränkungen oder Ver-

zichtserklärungen im Erteilungsverfahren eine einschränkende Auslegung ge-

böten, der Schutzbereich eines Patents, dessen Anspruch Zahl- und Maßan-

gaben enthalte, jedenfalls solche Ausführungsformen, bei denen von dem im

Patent beanspruchten Bereich nur in derart geringfügigem Maß abgewichen

werden, daß sich dem Fachmann die Gleichwirkung geradezu aufdränge.

2. Die Revision ist demgegenüber der Meinung, das entscheidende Ge-

wicht, das der Rechtssicherheit für außenstehende Dritte nach dem Ausle-

gungsprotokoll zu Art. 69 EPÜ zukomme, hindere, den Schutzbereich von Pa-

tentansprüchen, die Zahlenangaben als Höchst- und Mindestwerte enthalten,

durch Äquivalenzbetrachtungen über die im Patentanspruch genannten Gren-

zen hinaus zu erweitern. Solche Höchst- und Mindestwerte müßten vielmehr

wörtlich genommen und als absolute Grenzen des Schutzbereichs behandelt

werden. Die Rechtsprechung des Senats zur Erstreckung des Schutzbereichs

auf äquivalente Ausführungsformen sei nicht auf Anspruchsmerkmale über-

tragbar, die mit der Formulierung "von ... bis" mit Zahlen- und Maßangaben

Höchst- und Mindestwerte festlegten. Die Lehre von der Äquivalenz sei für

normale Anspruchsmerkmale entwickelt worden, die den unter Schutz gestell-

ten Gegenstand mit Worten und Begriffen definierten. Zahlen- und Maßanga-

ben seien schon begrifflich durch die Angabe der Maßeinheit und des Zahlen-

wertes um ein Vielfaches schärfer und exakter definiert als ein normales, in

Worten und Begriffen formuliertes Anspruchsmerkmal; sie würden daher vom

angesprochenen Verkehr von vornherein als exakte scharf definierte Grenze

des Schutzbereichs verstanden. Zudem habe es der Anmelder in der Hand, die

im Patentanspruch angegebenen Höchst- und Mindestwerte zu variieren und

exakt an den Anwendungsbereich der Erfindung anzupassen.

3. Dem kann nur zum Teil gefolgt werden.

a) Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1

EPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche

bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heran-

zuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu ent-

wickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung

etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten

technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der

dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10

- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt.

v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvor-

richtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Ver-

ständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließ-

lich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung

des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprü-

chen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die

im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst

unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche

festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn

zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten

Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz ste-

hende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche ab-

weichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fach-

mann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprü-

chen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen

Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fach-

kenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems

gleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v.

3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.

28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei for-

dert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen

Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit,

daß der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht

nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestim-

mung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen aus-

zurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v.

3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.

20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Für die

Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausfüh-

rung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfin-

dung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv

gleichwirkenden Mitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann be-

fähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie

die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt wer-

den kann (Einzelheiten hierzu Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR

2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr), müssen (3.) darüber hinaus die Überlegun-

gen, die der Fachmann anstellen muß, derart am Sinngehalt der im Patentan-

spruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, daß der

Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als

der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

Von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Sie stehen

in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ

(BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ

106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992

- X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung)

auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der

Münchener Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom

29.11.2000 soll zukünftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2 aus-

drücklich vorsehen, daß bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäi-

schen Patents solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen ist, die

Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.

b) Die Grundsätze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann an-

zuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maßangaben enthält. Sol-

che Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maß-

geblicher Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnah-

me von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den

Schutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sol-

len (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich

daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-

gungen der geschützten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-

sprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der

entsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts für möglich erachtet wor-

den ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v.

10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preßhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f.

- künstliche Wursthüllen).

c) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maß-

angaben grundsätzlich der Auslegung fähig. Wie auch sonst kommt es darauf

an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-

anspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs

Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu berücksichti-

gen, daß Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der

auch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, son-

dern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen

Inhalten bezeichnen können.

d) Schon diese Umstände schließen es aus, daß der Fachmann Zahlen-,

Maß- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen

wird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen höheren Grad an

Eindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-

menten der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre (v. Rospatt, GRUR 2001,

991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, während sprachlich formu-

lierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-

neten Gegenstand bedeuten. Zudem müssen solche Begriffe, wenn sie in einer

Patentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-

den, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimißt; die Pa-

tentschrift kann insoweit ihr "eigenes Wörterbuch" bilden (vgl. Sen.Urt. v.

2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; v. 13.4.1999

- X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-

männischen Lesers kann durch Zahlen- und Maßangaben konkretisierten

Merkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daß der objektive, erfindungs-

gemäß zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt

wird, als dies bei bloß verbaler Umschreibung der Fall wäre. Da es Sache des

Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niederge-

legt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR

1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992,

594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patent-

schrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlen-

angaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist. Dies gilt

um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaß hat, sich

über die Konsequenzen der Anspruchsformulierung für die Grenzen des nach-

gesuchten Patentschutzes klar zu werden.

Daher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der

Praxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen,

GRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den

geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder

Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Pa-

tentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der

Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,

S. 543, 577).

Andererseits schließt dies nicht aus, daß der Fachmann eine gewisse,

beispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem techni-

schen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of

Lords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982,

136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Königreich vor der europäi-

schen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten

Anspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° v om rechten Winkel als mit

der Annahme einer Benutzung der geschützten Lehre vereinbar angesehen. In

einem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob im An-

spruch von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. Maßgeblich ist

vielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-

mittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang

kann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-

tende Größe darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit

Grenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl.

auch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125

Rdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten

Entscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ver-

ständnis, daß ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-

lung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daß es sich um einen "kri-

tischen" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßangabe im Pa-

tentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen

Beurteilung unterliegenden fachmännischen Verständnisses im Einzelfall.

d) Wie für die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patentan-

spruchs gilt auch für die Bestimmung eines über diesen hinausreichenden

Schutzbereichs, daß im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit

den angegebenen Werten den geschützten Gegenstand begrenzen. Im Rah-

men der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und

Maßangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der

Fachmann eine Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden

Zahlenwert aufgrund von Überlegungen, die sich am Sinngehalt der im An-

spruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lösung auf-

finden kann, muß vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-

zung des objektiven, erfindungsgemäß zu erreichenden Erfolgs berücksichtigt

werden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Aus-

führungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden

kann, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig

eingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejeni-

ge, die nach seinem Verständnis anspruchsgemäß der zahlenmäßigen Ei n-

grenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-

tiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende

Ausführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfaßt.

Damit im Kern übereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Verei-

nigten Königreich zur Feststellung einer Verletzung geprüft, ob die fachkundige

Öffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daß es nach dem Patent

auf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll

(vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; für das harmonisierte Recht u.a. Patents

Court, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-

mington Consumer Products Ltd. ("Epilady"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995,

585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes

Merkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal

dem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschließlich wortsinngemäß

benutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln

eingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int.

1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verständnis kann insbesondere

bei Zahlen- und Maßangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,

R.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.).

Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die

anspruchsgemäße Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch

enthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für

die Einbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich

grundsätzlich nicht aus, daß nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfin-

dungsgemäße Wirkung im übrigen unabhängig von der Einhaltung des Zah-

lenwertes eintritt. Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-

wert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich

der Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Patentanspruchs

hinaus. Die anspruchsgemäße Wirkung des zahlenmäßig bestimmten Mer k-

mals wird in diesem Fall nach dem Verständnis des Fachmanns durch die (ge-

naue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-

weise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem

solchen Fall genügt es nicht, daß der Fachmann auch eine von der Zahlenan-

gabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.

Der Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-

dung erkennen und ausschöpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm

das rechtlich möglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. Be-

schränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere An-

spruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-

über dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,

daß der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann

verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter

Schutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,

daß die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefüh r-

ten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich

hinaus erreicht werden könnte.

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt die Bestimmung des

Schutzbereichs des Klagepatents durch das Berufungsgericht keinen Rechts-

fehler erkennen.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffenen Schneidmesser

erzielten mindestens im wesentlichen die gleiche Wirkung wie Vorrichtungen,

bei denen der Winkel zwischen den Längsachsen der Klingen und dem jeweili-

gen Radius des Grundkörpers zwischen 9° und 12° liege. Die im Klagepatent

unter Schutz gestellte geringfügige Abwinklung der Klingen zum jeweiligen Ra-

dius führe im Vergleich mit dem Stand der Technik zu einer anderen Schneid-

geometrie. Sie bewirke, wie das Bundespatentgericht in seinem Beschluß vom

15. Februar 1996 überzeugend ausgeführt habe, im Zusammenwirken mit der

Grundform der Klingen, daß bei einem entsprechend dem Klagepatent ausge-

stalteten Schneidmesser stets das radial innere Ende der Schneidkante zuerst

in das Papier eintauche. Das flache Eintauchen der Schneidkanten in das

Schneidgut gewährleiste einen "sanften Einschnitt", wobei gleichzeitig die ge-

genüber einem Rundmesser bessere Schneidwirkung einer zahnförmigen

Schneidfläche erhalten bleibe. Diese Wirkungen träten, wie auch die Beklagte

nicht in Abrede stelle, bei der Wahl eines geringfügig spitzeren Winkels (8° 40'

statt 9° ) in gleicher Weise ein.

Der Fachmann, dem die Wirkungsweise eines gemäß dem Hauptan-

spruch des Patents ausgestalteten Schneidmesser auch ohne nähere Darstel-

lung in der Beschreibung aufgrund seines Fachwissens klar sei, könne auf-

grund von Überlegungen, die sich an der im Anspruch 1 umschriebenen Erfin-

dung orientierten, ohne weiteres erkennen, daß die Wahl eines geringfügig

spitzeren Winkels die erzielten Ergebnisse nicht wesentlich ändere. Allerdings

werde der Fachmann dann, wenn in einem Patentanspruch ein bestimmter Be-

reich vorgegeben sei und sich der Patentschrift kein Anhaltspunkt dafür ent-

nehmen lasse, daß die beanspruchten Werte nur beispielhaft gemeint sein

könnten, in der Regel keinen Anlaß haben, sich darüber Gedanken zu machen,

ob die Erfindung auch bei der Wahl anderer Werte ausführbar sein könnte.

Etwas anderes müsse aber für solche Werte gelten, die nur in so geringem

Maß außerhalb des im Patent genannten Bereichs lägen, daß eine ins Gewicht

fallende Änderung der Wirkung von vornherein ausgeschlossen erscheine. So

liege es im Streitfall, da der Winkel von 8° 40' um weniger als 4 % von dem im

Patent genannten unteren Wert abweiche. Dem angesprochenen Fachmann

- einem mit einschlägigen Schneidanordnungen vertrauten Maschinenbauinge-

nieur - sei zudem bekannt, daß eine Abweichung von – 20' sich im Rahmen der

von der einschlägigen DIN-Norm vorgegebenen Allgemeintoleranz für Winkel-

maße halte.

Dem Inhalt der Patentschrift und dem dort mitgeteilten Stand der Tech-

nik könne nicht entnommen werden, daß die Vermeidung einer noch so ge-

ringfügigen Überschreitung des im Merkmal 4 c) der Merkmalsgliederung ge-

nannten Bereichs für die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und bestim-

mend sei. Bei der in der Patentschrift gewürdigten DE-OS 35 36 989 seien die

Längsachsen der Klingen parallel zum jeweiligen Radius angeordnet, ihre

Schneidkanten seien schräg zu den Längsachsen in der Weise orientiert, daß

stets das radial äußere Ende zuerst in das Papier eintauche. Aber auch der

übrige, im Einspruchsverfahren herangezogene und auf dem Deckblatt der

Klagepatentschrift genannte Stand der Technik gebe keine Veranlassung zu

einer einschränkenden und eine äquivalente Verletzung ausschließenden

Auslegung des Patents.

Damit hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte be-

rücksichtigt und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festge-

stellt, daß der Fachmann den unteren Wert des Winkelbereichs von 9° bis 12°

im Prioritätszeitpunkt nicht als starren Grenzwert ansah und eine Ausfüh-

rungsform, bei der das Winkelmaß von 9° geringfügig unterschritten wird, als

gleichwirkend auffinden konnte. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts

zur Wirkung der im Klagepatent unter Schutz gestellten geringfügigen Ab-

winklung der Klingen zum jeweiligen Radius, die im Vergleich mit dem Stand

der Technik zu einer anderen Schneidgeometrie führe, ergibt sich, daß der für

den Fachmann erkennbare technische Sinngehalt des durch die Bereichsan-

gabe 9 bis 12° näher definierten spitzen Winkels zum jeweiligen Radius des

Grundkörpers in dieser durch den Winkel bestimmten und im Anspruch durch

die Winkelangabe ausgedrückten Schneidgeometrie zu finden ist. Dann konnte

das Berufungsgericht aber auch ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelan-

gen, daß der Fachmann den objektiv unstreitig gleichwirkenden geringfügig

kleineren Winkel der angegriffenen Ausführungsform aufgrund von Überlegun-

gen als gleichwirkend auffinden konnte, die sich derart am Sinngehalt des Pa-

tentanspruchs einschließlich der in Merkmal 4 c) enthaltenen Winkelangabe

orientierten, daß er die angegriffene Ausführungsform als der gegenständli-

chen gleichwertige Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems

in Betracht zog.

5. Die Rüge der Revision, mit der Berufung auf die Allgemeintoleranz

setze sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seiner Unterstellung, nach

dem Verständnis des Fachmanns seien bei der Angabe des Bereichs 9° bis

12° Herstellungstoleranzen bereits berücksichtigt, ist nicht begründet. Das Be-

rufungsgericht hat mit dieser Unterstellung ersichtlich nur sagen wollen, der

technische Sinngehalt (Wortsinn) des Winkelbereichs 9° bis 12° dürfe nach

dem Verständnis des Fachmanns nicht noch um einen Toleranzbereich auf 8°

40' bis 12° 20' erweitert werden. Das schloß es nicht aus, bei der Prüfung der

Frage, ob die angegriffene Ausführungsform vom Fachmann als gleichwirkend

aufgefunden werden konnte, das geringe, sich im Rahmen der üblichen Tole-

ranz haltende Maß der Abweichung vom Wortlaut des Anspruchs zu berück-

sichtigen.

6. Keinen Erfolg hat auch die weitere Rüge, das Klagepatent sei im Ein-

spruchsbeschwerdeverfahren durch Aufnahme des Winkelbereichs 9° bis 12°

eingeschränkt worden, was es ausschließe, den Schutzbereich über diese

Grenzen hinaus wieder auszudehnen.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschränkung nehme

dem Klagepatent nicht den Schutzbereich, den es gehabt hätte, wenn es schon

in der nunmehr geltenden Fassung angemeldet (und erteilt) worden wäre. Das

ist richtig, und dabei hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision

meint, übersehen, daß das Klagepatent "doppelt" beschränkt worden ist, näm-

lich zunächst durch die Aufnahme des Merkmals des spitzen Winkels aus dem

erteilten Anspruch 6 und sodann durch den konkreten Winkelbereich aus dem

erteilten Anspruch 7. Denn das schließt es zwar aus, jeden spitzen Winkel als

äquivalent anzusehen, verbietet jedoch nicht die Annahme, der Fachmann er-

kenne eine geringfügige Unterschreitung des 9°-Winkels als für die erfin-

dungsgemäße Wirkung unschädlich.

III. Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lassen die Ausführungen

des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen, die es aus der festgestellten Pa-

tentverletzung abgeleitet hat; die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

Sie ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei-

sen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf