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BGH Versäumnisurteil vom 12.03.2002 – X ZR 226/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

X ZR 226/99

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter

Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asen-

dorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November

1999 verkündete Teilend- und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als der Klägerin Ansprüche wegen immaterieller

Schäden (Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerkannt

worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter

der Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis

zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem

Helikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und

einem K. - Special näher beschrieben. Beide Beklagten bestätigten die

Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte

einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reise-

antritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes For-

mular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schä-

den aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.

Für den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem

A. -Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit

einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abge-

setzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der

zweiten Abfahrt stürzte die Klägerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine

nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende

Gletscherspalte.

Die äußerst schwierige Bergung der Klägerin hatte nach einigen Stun-

den Erfolg. Die Klägerin wurde von dem Reiseführer P. , russischen Bergfüh-

rern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hub-

schrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion

wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt.

Die Klägerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer

materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Das Landge-

richt hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemes-

senen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche

materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit die-

se Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überge-

gangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden

zu ersetzen.

Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zunächst ihre Anträge aus der

Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Be-

klagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen

immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind.

Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klägerin ist in

der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der Senat das

Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Ent-

scheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldan-

spruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es

hat ausgeführt, als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen,

die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbrin-

gen, daß eine über das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Le-

bensrisiko hinausgehende Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen war. Die-

se Verpflichtung hätten die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den Skiführer

P.

nicht detailliiert angewiesen hätten, nach welchen Gesichtspunkten die vorge-

sehenen Abfahrtstrecken auszuwählen seien und welche den Umständen nach

gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer

vor Stürzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre

Organisationspflicht

folge auch daraus, daß sie eine mit Heliko-

pter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit

beauftragt hätten, die Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und die

Abfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P. hätten sie die

gerade im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene

Sorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P. sei zwar staatlich geprüfter Ski-

Tourenwart

und

Berg-

und Skiführer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern

gehört. Mit dem Helikopter-Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt.

Auch seien ihm die Gletscherverhältnisse im K. unbekannt gewesen. Die

mangelnde Befähigung des Zeugen P. werde durch die Art und Weise be-

legt, wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt und wie

er sodann die Abfahrten durchgeführt habe. Er habe bei der Untersuchung des

Hanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtteilnehmer weder

deutlich angewiesen, die von den Bergführern gezogenen Spuren nicht zu

überschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der er-

sten Abfahrt Maßnahmen eingeleitet, um eine Gefährdung der Teilnehmer aus-

zuschließen. Unerheblich sei, daß der Zeuge P. von dem Beklagten zu 2

angestellt worden sei. Der Beklagte zu 1 müsse sich zurechnen lassen, daß ein

ungeeigneter Skiführer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut wor-

den sei. Maßgebend sei insoweit, daß beide Beklagten Reiseveranstalter g e-

wesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der

Beklagten für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. Hieraus folge,

daß der Beklagte zu 2 den Zeugen P. auch im Namen des Beklagten zu 1

eingestellt habe.

II. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Um-

fang stand.

1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenom-

men und war an dem Unfall und der Bergung der Klägerin nicht beteiligt. Zu-

treffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß eine deliktsrechtli-

che Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt

einer Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt.

a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten

voraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten

kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein. Der Bundes-

gerichtshof hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters

für Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchführung

der von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befaßt, welche

Verkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der

Reiseveranstalter bei Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Si-

cherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichti-

ger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausrei-

chend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm

den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74,

VersR 1975, 812; BGHZ 103, 298, 304; Sen.Urt.v.14.12.1999 – X ZR 122/97,

NJW 2000, 1188). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters

wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung,

welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach

den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise oblie-

gen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zu-

gleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298, 304). Es gehört

zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Aus-

führung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und

Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen (vgl. BGHZ 100, 185, 189). Darin er-

schöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muß

regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und

deren Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Kon-

trollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Ver-

anstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Ver-

tragsverhältnisses (Sen.Urt. v.14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188).

Diese Grundsätze gelten für die Organisationspflichten des Reiseveran-

stalters. Der Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet,

die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daß

eine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende

Gefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von He-

likopter-Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen,

daß zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer sowie geeignete

Flugzeuge zur Verfügung stehen und daß die Teilnehmer den Anforderungen

einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.

b) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festge-

stellt, welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaft

verletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefor-

dert werden, daß er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung

des staatlich geprüften Skitourenwarts und Berg- und Skiführers P. gesche-

hen sei. Eine fehlende Befähigung des Zeugen P. könne aus den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht

dessen Annahme einer für den Unfall der Klägerin ursächlichen, schuldhaften

Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eine

Verletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit begründet, sie

hätten den Zeugen P. detailliert anweisen müssen, nach welchen Gesichts-

punkten dieser die vorgesehene Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszu-

wählen und welche Sicherheitsmaßnahmen er zu treffen hatte, um Unfälle auf

dem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagte

zu 1 verpflichtet und überhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen

hinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Sicher-

heitsmaßnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand kein

Gewicht beigemessen, daß es sich bei der Ski-/Snowboardtour auf dem

A. -Gletscher ausweislich des Reise-Prospekts um eine Sonderleistung des

Beklagten zu 2 handelte, daß der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an

dem Skifahrt-Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und daß er auf

dessen Ausführung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Einfluß

hatte. Der Beklagte zu 1 hatte den Skiführer P. , dessen Fehlverhalten nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der Klägerin führte,

nicht mit der Durchführung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde

P. im Rahmen von Vertragsleistungen tätig, die nach dem Reiseprospekt

von dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. Dafür sprach auch der for-

mularmäßige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der

Klägerin erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Be-

klagte zu 1 könnte angesichts dieser Umstände über seine vertraglichrechtliche

Haftung für materielle Schäden hinaus auch aus §§ 823, 847 BGB auf Zahlung

eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden,

wenn feststünde, daß er seine Organisationspflicht verletzt hätte und dadurch

der Unfallschaden der Klägerin eingetreten wäre. Dazu müßte das Berufungs-

gericht klären, ob die Klägerin konkrete Anweisungen über Abfahrtstrecken und

Sicherheitsmaßnahmen an den Skiführer P. als vertragliche Pflichten des

Beklagten zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei müßte

es feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Beklagten

aus der Sicht der Reiseteilnehmer für den dem Beklagten zu 1 zuzurechnen-

den Pflichtenkreis hatte.

Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Beklagten

zu 1 läßt sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf stützen, die Be-

klagten hätten einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen

und ungeeigneten Skiführer beauftragt, wofür auch der Beklagte zu 1 einzuste-

hen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befähigung des Zeugen

P. für die ihm übertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfah-

rungen mit Helikopter-Skiing gehabt, hat das Berufungsgericht nicht berück-

sichtigt, daß der Unfall sich nicht bei dem an sich gefährlichen Absprung aus

dem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P. mit

Helikopter-Skiing waren daher für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich. So-

weit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des

Zeugen P. folgten daraus, daß er die Gletscherverhältnisse auf dem

A. -Gletscher im K. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag

nicht hinreichend sorgfältig untersucht und außerdem die Abfahrtteilnehmer

nicht ausreichend eingewiesen habe, könnte dies dem Beklagten zu 1 nur dann

angelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür hätte

Sorge tragen müssen, daß der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch den

Nachweis staatlicher Prüfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit

Gletscherabfahrten vertraute Berg- und Skiführer P. ungeachtet der Anwe-

senheit von vier russischen Bergführern auch auf seine Erfahrung in Skigebie-

ten des K. hätte überprüft werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weite-

re Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegen

mangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder

ungeeigneten Skiführers auch nicht aus dessen Tätigkeit als Reiseveranstalter.

Vor allem läßt sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangels

tatsächlicher Feststellungen nicht schließen, daß der Beklagte zu 2 den Skifüh-

rer P. mit der Durchführung der Gletscherabfahrten auch im Namen des Be-

klagten zu 1 betraut hat. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 zusammen mit

dem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Klägerin aus Ver-

trag auf Ersatz der materiellen Schäden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres

die Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter den

Beklagten sei für die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.

3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die

Annahme eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 BGB) des

Beklagten zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skiführer

P. für die ihm übertragene Aufgabe nicht befähigt war, und wenn der Be-

klagte zu 2 für das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht

bislang nicht fest, daß der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung

auch den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge P. Verrichtungsgehilfe des

Beklagten zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem

A. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so könnten Aus-

wahl- oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein.

III. Daher ist das angefochtene Teilend- und Teilgrundurteil im Kosten-

punkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der

Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die

Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag

der Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der

Beklagte zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen ha-

ben, ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbe-

reitung und Durchführung des Skiprogramms in D. trafen und ob die Verlet-

zung einer solchen Pflicht ursächlich für den Unfall der Klägerin war.

Melullis Jestaedt Scharen

Mühlens Asendorf