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BGH Beschluss vom 13.03.2002 – 1 StR 47/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 18. September 2001 mit den Feststel-
lungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1
Nr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge ge-
stützte Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) abgesehen wurde (§ 349 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).
I.
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzte der Angeklagte
der Kassiererin mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus etwa
60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als diese, wie von ihm beabsichtigt,
daraufhin in Folge des "Lidschlußreflexes" die Augen schloß, entnahm er
Geldscheine aus der offenen Kasse. Die Kassiererin, die alsbald wieder die
Augen öffnete, versuchte letztlich vergeblich, den Angeklagten noch festzu-
halten. Er riß sich los und entkam mit einer Beute von 1.380 DM. Wie auch
vom Angeklagten erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Ver-
wendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch:
a) Der Angeklagte hat dadurch Gewalt im Sinne des § 249 StGB ausge-
übt, daß er der Kassiererin die Deodorantflüssigkeit in das Gesicht gespritzt
hat.
Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn durch phy-
sische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physische
Reaktion herbeigeführt wird, die dazu geeignet und nach dem Willen des Tä-
ters dazu bestimmt ist, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihm
beabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei genügt es auch, wenn der Tä-
ter zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel - sei es fest, flüssig
oder gasförmig (zur Beibringung eines Schlaf- oder Beruhigungsmittels vgl.
BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 6 m. w. N.) - verwendet, ohne daß es darauf
ankäme, welche naturwissenschaftlichen (z.B. mechanische oder chemische)
Gesetzmäßigkeiten daraufhin letztlich die körperliche Reaktion des Opfers her-
vorgerufen haben (vgl. zusammenfassend Herdegen in LK 11. Aufl. § 249 Rdn.
6, 7 m. w. N.).
b) All dies liegt hier vor. Der Angeklagte hat Flüssigkeit in die Augen der
Kassiererin gespritzt. Das dadurch hervorgerufene Schließen ihrer Augen hat
ihre Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme des Geldes beeinträch-
tigt und dem Angeklagten das Ergreifen der Geldscheine erleichtert.
3. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Tat sei von List und
Schnelligkeit gekennzeichnet. Eine Handlung, die lediglich zu einem kurzen
reflexartigen Schließen der Augen führe, sei nicht mit Gewalt vorgenommen.
Schließlich sei auch die Abwehrfähigkeit der Kassiererin nicht nennenswert
beeinträchtigt worden. Dies zeige sich daran, daß die Kassiererin alsbald die
Augen wieder geöffnet und sie, wenn auch letztlich vergeblich, den Angeklag-
ten jedenfalls vorübergehend festgehalten habe.
Keiner dieser Einwände greift durch.
a) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeich-
nete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer
Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329
ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Hier hat der Angeklagte je-
doch nicht die Überraschung der Kassiererin ausgenutzt, sondern ihre physi-
sche Reaktion, die von einer für sie überraschenden physischen Einwirkung
auf ihren Körper ausgelöst wurde. Insoweit gilt nichts anderes als bei der zur
Ermöglichung einer Wegnahme erfolgten Beibringung eines Schlaf- oder Beru-
higungsmittels, die ebenfalls als Gewalt im Sinne des § 249 StGB zu werten ist,
auch wenn das Opfer ahnungslos ist und der Täter keine besondere Kraft auf-
wenden muß (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewaltanwendung 6 m. w. N.).
b) Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, daß die vom Angeklagten
herbeigeführte physische Reaktion der Kassiererin erwartungsgemäß nur kurz
andauerte und dementsprechend nur ebenso kurz vom Angeklagten genutzt
werden konnte. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, daß die
Wegnahme auf Grund der physischen Reaktion erfolgte und nicht, welcher
Zeitraum hierfür zur Verfügung stand. Daher ist auch ohne Bedeutung, daß der
Angeklagte in dieser Zeitspanne die Tat zwar durch Ergreifen des Geldes voll-
enden, sie aber nicht auch beenden konnte, sondern sich losreißen mußte,
nachdem ihn die Kassiererin festhalten wollte.
c) Schließlich ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung, daß die Folge
des Handelns des Angeklagten bei der Kassiererin, ein kurzfristiges Schließen
der Augen, für sich genommen geringfügig ist. Gewalt gegen eine Person muß
keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (BGHSt 18, 75, 76).
Es genügt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische
Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme
beeinträchtigt (vgl. Herdegen aaO). Dies ist hier der Fall. Die Kassiererin
konnte nicht verhindern, daß sie die Augen schloß, als ihr der Angeklagte g e-
zielt ins Gesicht spritzte. Dadurch konnte er in die Kasse greifen.
4. Nach alledem hat der Angeklagte Gewalt im Sinne des § 249 StGB
angewandt. Da er hierzu das von ihm zu diesem Zwecke mitgeführte Deo-
Spray verwendete, hat die Strafkammer zutreffend einen schweren Raub ge-
mäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht (vgl. BGH StV 1998, 660; Boetticher/
Sander NStZ 1999, 292, 294 f. m. w. N.).
5. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit ver-
weist der Senat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts
vom 14. Februar 2002.
II.
Die Erwägungen, aus denen heraus die Strafkammer von einer Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten
dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand:
1. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er war bereits 1997 wegen
schweren Raubs zu Freiheitsstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt
untergebracht worden, weil er eine Spielhalle überfallen hatte, um sich Geld für
Drogen zu beschaffen. Die Reststrafe und der weitere Vollzug der Maßregel
wurden dann bis 2004 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war von
1997 bis 2000 drogenfrei, wurde dann aber wieder rückfällig.
2. Auch die hier abgeurteilte Tat geht auf die Betäubungsmittelabhän-
gigkeit des Angeklagten zurück, der sich Geld für Drogen beschaffen wollte.
Nach sachverständiger Beratung geht die Strafkammer davon aus, daß die
Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat im Hinblick auf drohende Ent-
zugserscheinungen erheblich vermindert (§ 21 StGB) war.
3. Gleichwohl ist die Strafkammer der naheliegenden Möglichkeit einer
Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB nicht näher nachgegangen. Sie
hält dies im Hinblick auf die frühere Unterbringungsanordnung nicht für erfor-
derlich. Die dem Angeklagten insoweit zugebilligte Aussetzung zur Bewährung
könne widerrufen werden. Aus § 67f StGB ergibt sich jedoch, daß von einer an
sich gebotenen Unterbringungsanordnung nicht deshalb abgesehen werden
kann, weil eine bereits früher angeordnete und noch vollstreckbare Unterbrin-
gungsanordnung besteht. Vielmehr ist mit der Rechtskraft der späteren Anord-
nung die frühere erledigt (vgl. BGH NStZ 1992, 432; Beschluß vom 17. Juli
1997 - 4 StR 314/97; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 15, § 67f Rdn. 1
m. w. N.). Daher muß hier über die Möglichkeit einer Unterbringung neu befun-
den werden.
4. Im Einzelfall kann auch ein für sich genommen rechtsfehlerfreier
Strafausspruch (vgl. oben I. 5.) bei einer zu Unrecht unterbliebenen Unterbrin-
gungsanordnung aufzuheben sein, sofern nicht auszuschließen ist, daß bei
einer Unterbringungsanordnung eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Strafkammer von der Möglichkeit der
Vollstreckung einer anderweitig erfolgten Unterbringungsanordnung ausgeht.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz