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BGH Urteil vom 06.11.2002 – 1 StR 363/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 363/02

BESCHLUSS

vom

6. November 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1., 2. und 4.: schweren Raubes u.a.

zu 3.: Beihilfe zum schweren Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 27. Februar 2002 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Die Angeklagen P. , R. und S. haben die

dem Nebenkläger W. im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Darüber hinaus haben die Angeklagten A , P. und

S. die den Adhäsionsantragstellern L. und U. G.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-

nat:

1. Entgegen der Auffassung der Strafkammer werden die von den jewei-

ligen Tätern begangenen (gefährlichen) Körperverletzungen (Schläge, Tritte,

sonstige Mißhandlungen) z. N. der Opfer der Überfälle (Eheleute G. und

W. ) nicht von den Verurteilungen wegen (schweren) Raubes kon-

sumiert, auch wenn die Körperverletzungen Mittel der Gewaltanwendungen bei

den Raubüberfällen waren. Eine Gewaltanwendung i.S.d. §§ 249 ff. StGB muß

nicht so intensiv sein, daß zugleich der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt

ist (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02 m.w.N.). Die hier vor-

liegenden körperlichen Mißhandlungen der Geschädigten gehen demgegen-

über weit über das für die Verurteilung wegen Raubs erforderliche Maß der

Gewalt hinaus, enthalten zusätzliches Unrecht und werden von der Verurtei-

lung wegen (schweren) Raubs nicht umfaßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174

m.w.N.). Von der danach gebotenen Änderung des Schuldspruchs zum Nach-

teil der Angeklagten, der der Umstand, daß nur die Angeklagten Revision ein-

gelegt haben, nicht entgegenstünde (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Kuckein in

KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 18), sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO jedoch

ab.

2. Die Strafkammer hat im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens durch

Grundurteil (unter anderem) ausgesprochen, daß die Angeklagten A. ,

P. und S. verpflichtet sind, den Eheleuten G. im Hinblick auf den

hier abgeurteilten Überfall Schmerzensgeld zu zahlen. Von der Bezifferung des

Schmerzensgeldes hat die Strafkammer abgesehen, "da für das mit ihm ver-

bundene Sanktionsinteresse eine entscheidende Rolle spielt, ob die drei Mit-

täter rechtskräftig verurteilt werden und diese Strafe dann auch verbüßen".

Auch wenn die Verletzten gegen die Entscheidung der Strafkammer im

Adhäsionsverfahren kein Rechtsmittel einlegen können (§ 406 a Abs. 1 StPO)

und die Angeklagten hier nicht dadurch beschwert sind, daß die Strafkammer

über den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach entschieden hat,

weist der Senat darauf hin, daß die Auffassung der Strafkammer nicht der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach wirkt sich bei vor-

sätzlichen Straftaten die strafgerichtliche Verurteilung und gegebenenfalls die

Verbüßung einer dabei verhängten Freiheitsstrafe auf die Bemessung des

Schmerzensgeldes nicht aus (BGH NJW 1996, 1591; BGHZ 128, 117, 121,

124). Träfe dagegen die Auffassung der Strafkammer zu, könnte im Rahmen

eines Adhäsionsverfahrens niemals der Höhe nach über einen Schmerzens-

geldanspruch entschieden werden, weil beim Erlaß des Strafurteils, in dem zu-

gleich über die zivilrechtlichen Ansprüche entschieden wird (§ 406 Abs. 1 Satz

1 StPO "im Urteil"), dessen Rechtskraft nicht feststeht. Wenn der den Adhä-

sionsanspruch begründende Schuldspruch nicht rechtskräftig werden, sondern

im weiteren Verlauf des Verfahrens wieder entfallen sollte, ist vielmehr auch

die Adhäsionsentscheidung wieder aufzuheben (§ 406a Abs. 3 StPO; vgl. hier-

zu im einzelnen Hilger in Löwe/Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 406a Rdn. 11

m.w.N.). Käme es, wie die Strafkammer darüberhinaus meint, nicht nur auf die

Rechtskraft der Verurteilung, sondern auch auf die tatsächliche Strafverbüßung

an, hätte dies zur Folge, daß über Schmerzensgeldansprüche, die auf schwer-

wiegende Straftaten zurückgehen, auf Jahre hinaus nicht abschließend ent-

schieden werden könnte. Mit dem Grundsatz, daß schon aus Gründen der

Verfahrensökonomie das durch die Straftat entstandene gesetzliche Schuld-

verhältnis im Adhäsionsverfahren nicht zuletzt auch im Interesse des Tatopfers

möglichst abschließend erledigt werden soll (BGH, Urteil vom 21. August 2002

- 5 StR 291/02, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), wäre dies unverein-

bar.

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