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BGH Beschluss vom 14.03.2002 – 3 StR 9/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 9/02

BESCHLUSS

vom

14. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

14. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 12. Oktober 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, des unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen und des

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in drei Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit der angeordnete Verfall von Wertersatz

11.050 DM übersteigt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

in vier Fällen, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in 12 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des An-

geklagten in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in

Höhe von 31.050 DM angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung

der Verfallsanordnung in Höhe von 20.000 DM. Im übrigen ist es aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen verurteilt hat, war die Ur-

teilsformel entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts im Schuld-

spruch abzuändern, weil das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ledig-

lich eine Strafzumessungsregel enthält und deshalb die Bezeichnung "ge-

werbsmäßig" nicht in die Entscheidungsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH StV

2001, 460; Weber, BtMG § 29 Rdn. 918 f.).

2. Soweit der Angeklagte aus dem Weiterverkauf eines zuvor gestohle-

nen Pkw Audi A 4 20.000 DM (10.000 US-Dollar) erhalten hatte (Fall II. 3. der

Urteilsgründe), hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand.

Denn gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz

nicht angeordnet werden, weil dem geschädigten Eigentümer des Fahrzeugs

aus der Tat Schadensersatz bzw. Bereichungsansprüche erwachsen sind, de-

ren Erfüllung dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde (vgl.

Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3). Dabei ist unerheblich, daß der Geschä-

digte unbekannt ist. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz der Ansprü-

che, nicht aber, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHR

StGB § 73 Anspruch 2 m. w. N.).

3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringfügigen Teil-

erfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechts-

mittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der

Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler Pfister ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert.

Winkler

von Lienen Becker