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BGH Beschluss vom 28.05.2008 – 2 StR 96/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 5. Oktober 2007 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben
a) im Schuld- und im Strafausspruch in den Fällen II. 1., 3., 5.,
8., 10., 11. und 12. der Urteilsgründe,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 9. der Urteilsgründe und
im Gesamtstrafenausspruch,
c) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz und
der Einziehungsanordnung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts
Koblenz zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-
hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun
Monaten verurteilt und Verfall von Wertersatz in Höhe von 60.000 € sowie die
Einziehung eines Personalcomputers, einer externen Festplatte und eines Lap-
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tops angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Be-
schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Urteilsfeststellungen, die praktisch wortwörtlich dem Inhalt der An-
klageschrift entsprechen, tragen in den Fällen II. 1., 3., 5., 8., 10., 11. und 12.
der Urteilsgründe nicht den Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.
Der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass ein an-
derer die Sache gestohlen oder sonst durch ein Vermögensdelikt an sich ge-
bracht hat. Hehler kann somit nicht sein, wer an der Vortat als Täter oder Mittä-
ter beteiligt war (vgl. BGH StraFo 2005, 214, 215). Nach den allgemeinen Fest-
stellungen, die das Landgericht den einzelnen Taten vorangestellt hat, kamen
der Angeklagte und die gesondert Verurteilten F. und N. überein,
zukünftig gemeinsam mit bisher nicht ermittelten Mittätern in Deutschland ü-
berwiegend hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden. Die Fahrzeuge wurden
von lettischen Bandenmitgliedern gestohlen und anschließend an N.
übergeben, welcher die Fahrzeuge eine gewisse Zeit lang verborgen hielt. Wei-
ter heißt es im Widerspruch hierzu, der Ankauf der Pkw sei von F. finanziert
worden. Der Angeklagte trat dann mit den geschädigten Versicherungen in
Verbindung und behauptete, die Fahrzeuge seien in Russland oder Weißruss-
land sichergestellt worden. Er wollte die Fahrzeuge zu einem günstigen Preis
von den Versicherungen kaufen, um sie mit den Originalpapieren und Original-
schlüsseln zum Verkehrswert veräußern zu können. Kam es nicht zum Verkauf
durch die Versicherungen, machte er hohe Rückführungskosten geltend. Etwai-
ge Betrugs- und Urkundsdelikte sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt
worden.
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Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben in den Fällen 2., 4.,
6., 7. und 9. der Urteilsgründe, dass der Angeklagte, F. und N. die ge-
stohlenen Fahrzeuge ankauften und somit der Tatbestand der Hehlerei erfüllt
ist. In den anderen Fällen bleibt der Tatvorwurf hingegen unklar:
Im Fall 1. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, dass ein Pkw BMW
in Berlin von unbekannten Bandenmitgliedern entwendet und von einer unbe-
kannten Person in einem Parkhaus in Berlin abgestellt worden ist. In der Folge
habe der Angeklagte der geschädigten Versicherung die angebliche Rückfüh-
rung des Pkw aus Weißrussland angeboten. Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob die gesondert Verurteilten F. und
N. , denen diese Tat nicht zur Last gelegt worden war, beteiligt waren. In den
Fällen 3. und 5. enthält das Urteil die Angabe, dass die entwendeten Fahrzeuge
in von N. angemieteten Garagen versteckt worden seien, in den Fällen
10., 11. und 12. der Urteilsgründe, dass sie N. übergeben worden seien. Im
Fall 8. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte als
Rechtsnachfolger der Rückführungsfirma S. mit der geschädigten Versi-
cherung in Verbindung getreten sei. Danach bleibt angesichts der der Be-
schreibung der Einzeltaten vorangestellten widersprüchlichen Feststellungen
offen, ob der Angeklagte in diesen Fällen womöglich Beteiligter an den Dieb-
stählen war - was auch ohne seine Anwesenheit am Tatort möglich wäre - oder
welche der möglichen Varianten des Hehlereitatbestandes er verwirklicht haben
soll.
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2. Das Landgericht hat im Fall II. 9. die Einzelstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten mit der besonderen Schadenshöhe begründet. Da das Urteil
keine Feststellungen zum Wert des gestohlenen Fahrzeugs enthält, ist diese
Annahme nicht belegt.
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3. Die teilweise Aufhebung der Schuldsprüche führt bereits zur Aufhe-
bung der Anordnung von Wertersatzverfall. Der Senat weist darauf hin, dass in
Fällen von Hehlerei im Regelfall Schadensersatzansprüche der Geschädigten
einer Verfallsanordnung entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2002, 57, 58; NStZ
1996, 332; Beschlüsse vom 25. Juli 2006 – 4 StR 223/06, vom 14. März 2002 –
3 StR 9/02 und vom 21. Februar 2002 – 5 StR 20/02 [insoweit in StV 2002, 485
nicht abgedruckt]).
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4. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Ausweislich der
Urteilsgründe hat der Angeklagte mit Hilfe der eingezogenen Gegenstände Kor-
respondenz mit den Versicherungen geführt und Informationen über die Fahr-
zeuge gespeichert. Ob der Angeklagte die eingezogenen Gegenstände auch im
Zusammenhang mit den ausgeurteilten Hehlereihandlungen eingesetzt hat, ist
nicht hinreichend erkennbar.
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5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten
G. richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zu-
rückverwiesen.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt