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BGH Urteil vom 14.03.2002 – 4 StR 524/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 524/01

Urteil

vom

14. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 30. Mai 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Bestech-

lichkeit und der Vorteilsannahme in Tateinheit mit versuchter Erpressung aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen

Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nur noch gegen

den Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesan-

walt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Bestechlichkeitsvorwurfs hatte die zugelassene An-

klage dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe von dem Zeugen Sch. unter

Einschaltung des früheren Forschungsdirektors des Chemiekombinats B.

Dr. N. für eine positive Verkaufsentscheidung bezüglich eines bebauten Fir-

mengeländes die Zahlung von 100.000 DM verlangt, in deren Erwartung den

Kaufpreis pflichtwidrig auf 220.000 DM festgelegt und eine entsprechende Ver-

kaufsentscheidung der zuständigen Gremien vorbereitet. Das Landgericht hat

hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war im Jahre 1993 Vorstandsmitglied der Chemie AG

B. , deren alleinige Aktionärin die Treuhandanstalt in Berlin war. Seit

1991 war die Chemie AG bemüht, einen Käufer und Investor für ein ehemaliges

Repräsentationsgebäude des Betriebes, das 1936 als Metallabor errichtet wor-

den war, zu finden. Ein im Mai 1993 erstelltes Gutachten bezifferte den Ver-

kehrswert auf 1,75 Millionen DM; allerdings bedurfte das Gebäude der Instand-

setzung und Modernisierung. Schließlich zeigte der Zeuge Sch. , ein mit

Dr. N. bekannter Architekt aus Berlin, Interesse an einem Ankauf des Gebäu-

des, welches er zu einer Art Anlaufstelle für die chemische Industrie ausbauen

wollte. Sein Konzept sah vor, das Gebäude zu sanieren und aufzuteilen sowie

die entstandenen Untereinheiten als Gewerberäume zu vermieten. Im Juni

1993 gab er ein Kaufangebot ab, in dem er unter Berücksichtigung der auf 3,5

Millionen DM geschätzten Instandsetzungskosten sowie der Schaffung ent-

sprechender Arbeitsplätze einen "Vorzugspreis" beanspruchte und 100.000 DM

als Kaufpreis anbot.

Im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen kam es auch zu Ge-

sprächen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Sch. . Am 27. Juli

1993 stimmte der Vorstand der Chemie AG dem Verkauf des Metallabors zum

Preise von 220.000 DM an eine unter Beteiligung des Zeugen Sch. zur

Durchführung des Projekts errichtete Gesellschaft unter den Bedingungen zu,

daß die Käuferin das Gebäude innerhalb eines Jahres von innen und außen

mit einem Investitionsvolumen von 2 bis 3 Millionen DM renovieren und bis

zum 31. Dezember 1995 35 Arbeitsplätze schaffen müsse; für jeden bis dahin

nicht geschaffenen Arbeitsplatz habe die Käuferin 30.000 DM pro Jahr zu zah-

len. Der Aufsichtsrat stimmte im September 1993 in Kenntnis des Verkehrs-

wertgutachtens dem Verkauf zu diesen Bedingungen zu.

Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages im Dezember 1993 be-

mühte sich der Zeuge Sch. vergeblich, Bankkredite für die Sanierung des

Gebäudes zu bekommen sowie Nutzer dafür zu finden. Im Mai 1996 trat die

Verkäuferin vom Kaufvertrag zurück, weil die Käuferin trotz mehrfacher Auffor-

derung ihrer Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Durchfüh-

rung von Investitionen nicht nachgekommen war.

2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der

Angeklagte, der dies bestreitet, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des

Metallabors der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Die von der Revisions-

führerin angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts läßt Rechtsfehler

nicht erkennen. Auf die Frage, ob der Bestechlichkeitstatbestand schon wegen

fehlender Amtsträgereigenschaft des Angeklagten (vgl. dazu BGHR StGB § 11

Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6) ausscheidet, kommt es deshalb nicht an.

Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin ist die Beweiswürdigung

weder lückenhaft noch hat das Landgericht die Anforderungen an die richterli-

che Überzeugungsbildung überspannt. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei darge-

legt, warum es sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit der zur Ver-

urteilung erforderlichen Gewißheit überzeugen konnte. Der Senat kann dahin-

gestellt lassen, ob die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dr. N. und

Sch. , deren Klärung dem Landgericht nicht möglich war, den Freispruch tra-

gen. Denn das Landgericht hat nachvollziehbare - und deshalb vom Revisions-

gericht hinzunehmende - Gründe genannt, die als mögliche Motive für eine

Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen Dr. N. in Betracht kom-

men, der als einziger die dem Angeklagten zur Last gelegte Geldforderung

unmittelbar gehört haben will.

Auch die weiteren Einzelausführungen der Revision decken keinen

Rechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß die Schlußfolgerungen

des Tatrichters aus der Beweisaufnahme nicht zwingend zu sein brauchen;

genügend ist, wenn sie - wie hier - möglich sind (BGHR StPO § 261 Überzeu-

gungsbildung 2).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann