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BGH Urteil vom 26.03.2003 – 2 StR 535/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 535/02

URTEIL

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h. c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 12. September 2002, soweit der

Angeklagte vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

und der Vergewaltigung freigesprochen worden ist (Fälle 2

und 3 der Anklage), mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Dem Angeklagten lag zur Last, am 10. Februar 2001 seiner - zwischen-

zeitlich geschiedenen - Ehefrau S. unter Vorhalt einer Pistole gedroht

zu haben, er werde erst sie und dann sich selbst erschießen, wenn sie seine

Wohnung verlasse (Fall 1 der Anklage: Geiselnahme gemäß § 239 b StGB).

Am 12. Februar 2001 habe er seine Frau in ihrer Wohnung in O.

so lange gewürgt, bis sie bewußtlos geworden sei. An der Bewußtlosen

habe er dann den Analverkehr durchgeführt (Fall 2 und 3 der Anklage: gefähr-

liche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in zwei Fällen, in einem

Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen. Die Einlassung des die Taten bestreitenden Angeklagten sei nicht

zu widerlegen. Die Aussage der Zeugin S. , die in der Hauptverhand-

lung die Anklagevorwürfe im wesentlichen bestätigt habe, sei nicht glaubhaft.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Frei-

spruch hinsichtlich der Vorfälle vom 12. Februar 2001 (Fälle 2 und 3 der An-

klage). Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Aussage des Tatopfers bei

der Vernehmung vor dem erkennenden Gericht auseinandergesetzt und ist

zum Ergebnis gelangt, diese sei nicht glaubhaft. Besonderes Gewicht mißt das

Gericht dabei dem Umstand zu, daß die Bekundungen der Zeugin in der

Hauptverhandlung ganz erheblich von ihren Angaben bei der Polizei abwei-

chen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin die in ihrer poli-

zeilichen Vernehmung geschilderten Vorfälle in der Hauptverhandlung ganz

anders dargestellt habe. Die Strafkammer ist der Ansicht, die Abweichungen

der beiden Versionen könnten nicht durch Erinnerungslücken oder ähnliches

plausibel erklärt werden. Die Zeugin habe entweder gegenüber der Polizei o-

der vor Gericht bewußt die Unwahrheit gesagt. Die Aussage des Tatopfers sei

daher insgesamt nicht glaubhaft.

Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Allerdings muß es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen,

wenn das Gericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter-

schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-

richters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tat-

richter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht

der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.

Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein und dem Revisi-

onsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der den Entscheidungsgegenstand bil-

dende Sachverhalt umfassend gewürdigt ist und ob der Freispruch auf rechtlich

bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 1999, 153;

2002, 446). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Weicht ein Belastungszeuge, auf dessen Aussage die Anklage gestützt

ist, in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von seiner früheren Tat-

schilderung ab und hängt die Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen

zu folgen ist, müssen seine früheren Angaben mitgeteilt werden, um dem Revi-

sionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob alle Umstände, die die Ent-

scheidung beeinflussen können, erkannt und in die Überlegungen einbezogen

sind (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der Verurteilung,

sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten (vgl. BGH

NStZ-RR 2002, 174; BGH, Urt. vom 14. März 2002 - 4 StR 583/01). Das Land-

gericht teilt die Angaben des Tatopfers bei der polizeilichen Einvernahme, auf

die es ausdrücklich bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Bezug nimmt, nicht

mit. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, in Bezug auf

welche konkreten Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu

der vom Landgericht sehr detailliert wiedergegebenen Aussage in der Haupt-

verhandlung ergeben haben.

Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausge-

schlossen werden, zumal das Landgericht selbst davon ausgeht, daß am

12. Februar 2001 auf das Tatopfer in deren Wohnung ein tätlicher Angriff er-

folgte, bei dem es bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt wurde (UA S. 4), und eine

Zeugin vorhanden ist, der das Tatopfer unmittelbar nach dem Vorfall vom

12. Februar 2001 von den Geschehnissen berichtet hat (vgl. Beweisantrag auf

Vernehmung der Zeugin L. ).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer