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BGH Urteil vom 26.03.2003 – 2 StR 535/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h. c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 12. September 2002, soweit der
Angeklagte vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung
und der Vergewaltigung freigesprochen worden ist (Fälle 2
und 3 der Anklage), mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Dem Angeklagten lag zur Last, am 10. Februar 2001 seiner - zwischen-
zeitlich geschiedenen - Ehefrau S. unter Vorhalt einer Pistole gedroht
zu haben, er werde erst sie und dann sich selbst erschießen, wenn sie seine
Wohnung verlasse (Fall 1 der Anklage: Geiselnahme gemäß § 239 b StGB).
Am 12. Februar 2001 habe er seine Frau in ihrer Wohnung in O.
so lange gewürgt, bis sie bewußtlos geworden sei. An der Bewußtlosen
habe er dann den Analverkehr durchgeführt (Fall 2 und 3 der Anklage: gefähr-
liche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in zwei Fällen, in einem
Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen. Die Einlassung des die Taten bestreitenden Angeklagten sei nicht
zu widerlegen. Die Aussage der Zeugin S. , die in der Hauptverhand-
lung die Anklagevorwürfe im wesentlichen bestätigt habe, sei nicht glaubhaft.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Frei-
spruch hinsichtlich der Vorfälle vom 12. Februar 2001 (Fälle 2 und 3 der An-
klage). Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat sich ausführlich mit der Aussage des Tatopfers bei
der Vernehmung vor dem erkennenden Gericht auseinandergesetzt und ist
zum Ergebnis gelangt, diese sei nicht glaubhaft. Besonderes Gewicht mißt das
Gericht dabei dem Umstand zu, daß die Bekundungen der Zeugin in der
Hauptverhandlung ganz erheblich von ihren Angaben bei der Polizei abwei-
chen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin die in ihrer poli-
zeilichen Vernehmung geschilderten Vorfälle in der Hauptverhandlung ganz
anders dargestellt habe. Die Strafkammer ist der Ansicht, die Abweichungen
der beiden Versionen könnten nicht durch Erinnerungslücken oder ähnliches
plausibel erklärt werden. Die Zeugin habe entweder gegenüber der Polizei o-
der vor Gericht bewußt die Unwahrheit gesagt. Die Aussage des Tatopfers sei
daher insgesamt nicht glaubhaft.
Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Allerdings muß es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen,
wenn das Gericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter-
schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-
richters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tat-
richter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.
Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein und dem Revisi-
onsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der den Entscheidungsgegenstand bil-
dende Sachverhalt umfassend gewürdigt ist und ob der Freispruch auf rechtlich
bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 1999, 153;
2002, 446). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.
Weicht ein Belastungszeuge, auf dessen Aussage die Anklage gestützt
ist, in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von seiner früheren Tat-
schilderung ab und hängt die Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen
zu folgen ist, müssen seine früheren Angaben mitgeteilt werden, um dem Revi-
sionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob alle Umstände, die die Ent-
scheidung beeinflussen können, erkannt und in die Überlegungen einbezogen
sind (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der Verurteilung,
sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten (vgl. BGH
NStZ-RR 2002, 174; BGH, Urt. vom 14. März 2002 - 4 StR 583/01). Das Land-
gericht teilt die Angaben des Tatopfers bei der polizeilichen Einvernahme, auf
die es ausdrücklich bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Bezug nimmt, nicht
mit. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, in Bezug auf
welche konkreten Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu
der vom Landgericht sehr detailliert wiedergegebenen Aussage in der Haupt-
verhandlung ergeben haben.
Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausge-
schlossen werden, zumal das Landgericht selbst davon ausgeht, daß am
12. Februar 2001 auf das Tatopfer in deren Wohnung ein tätlicher Angriff er-
folgte, bei dem es bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt wurde (UA S. 4), und eine
Zeugin vorhanden ist, der das Tatopfer unmittelbar nach dem Vorfall vom
12. Februar 2001 von den Geschehnissen berichtet hat (vgl. Beweisantrag auf
Vernehmung der Zeugin L. ).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer