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BGH Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 19. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungs-

geber - als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzuse-

hen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwer-

fen.

BGH, Urteil vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Die-

derichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Zwischengrund- und Teilen-

durteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

15. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

vom 13. Juni 1998 geltend. Sie fuhr auf einer Straße im außerörtlichen Bereich

auf Inline-Skates. In einer langgezogenen Linkskurve stieß sie mit dem ihr auf

einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkom-

menden Beklagten zu 2 zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. Die

Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg.

Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die

zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangs-

schildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbahn-

hälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Der Beklagte

zu 2 sei ihr mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h ent-

gegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen können.

Die Beklagten haben eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten

zu 2 bestritten und behauptet, die Klägerin sei zunächst in der Mitte der Ge-

samtfahrbahn und erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß auf die für sie linke

Fahrbahnseite gefahren, so daß der Beklagte zu 2 nicht mehr rechtzeitig habe

reagieren können. Der Unfall sei deshalb für ihn unvermeidbar gewesen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung

des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes verurteilt und ihre Ver-

pflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden festgestellt; im übrigen

- hinsichtlich des immateriellen Schadens - hat es die Klage mangels Ver-

schuldens abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-

richt - unter Abweisung der Klage im übrigen - einen Anspruch der Klägerin auf

Ersatz ihres materiellen Schadens dem Grunde nach (nur) zu 40% für ge-

rechtfertigt erklärt und in diesem Umfang eine Ersatzpflicht für materielle Zu-

kunftsschäden festgestellt. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie

die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt

die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem

Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem

Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung für einen immate-

riellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823, 847 BGB verneint. Nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, daß er mindestens mit ei-

ner Geschwindigkeit von 37 km/h gefahren sei. Es sei jedoch nicht auszu-

schließen, daß die Klägerin - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten -

erst so kurz vor dem Unfall in die Fahrbahn des Beklagten zu 2 gelaufen sei,

daß dieser auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von

30 km/h den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können. Es könne auch nicht

bewiesen werden, daß die Klägerin bei dieser Geschwindigkeit geringere Ver-

letzungen erlitten hätte. Die Klägerin habe aber dem Grunde nach aus §§ 7

Abs. 1 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens,

da die Beklagten ihrerseits nicht bewiesen hätten, daß der Unfall für den Be-

klagten zu 2 im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre. Die

Klägerin müsse sich allerdings gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden

von 60% an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls anrechnen lassen. Ihr

sei nämlich zur Last zu legen, daß sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für

Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie ver-

pflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als "ähnliche

Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO

nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien. Selbst wenn

dies der Fall wäre, hätte die Klägerin in der konkreten Situation nicht auf der

linken Seite laufen dürfen, weil ihr dies aufgrund der Linkskurve wegen der er-

heblichen Gefährdung durch den entgegenkommenden Verkehr nicht zumutbar

gewesen sei. Darüber hinaus wäre es ihr allenfalls gestattet gewesen, am lin-

ken Fahrbahnrand zu laufen, nicht aber in der Mitte der linken Fahrbahnhälfte.

Schließlich sei der Klägerin vorzuwerfen, daß sie nicht unmittelbar vor dem

Unfall richtig - durch ein ihr nach dem Sachverständigengutachten mögliches

Ausweichen - reagiert habe.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Endergebnis

stand.

1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, ein Verschulden

des Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraus-

setzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823,

847 BGB sei nicht bewiesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. So-

weit die Revision in diesem Zusammenhang vermeintlich übergangene Be-

weisantritte der Klägerin und nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Sach-

vortrages rügt, hat der Senat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend

erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).

Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu be-

anstanden, daß das Berufungsgericht aus der mit 7 km/h festgestellten ge-

ringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

keine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 2 hergeleitet hat. Das gilt auch

hinsichtlich des Ausmaßes der Verletzungsfolgen für die Klägerin. Das er-

leichterte Beweismaß des § 287 ZPO, das die Revision insoweit heranziehen

will, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da es um die haftungsbe-

gründende Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung für - graduell nicht

näher substantiierte - schwerere Verletzungen der Klägerin geht. Dieser kommt

auch kein Anscheinsbeweis zugute, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß bei

einer Geschwindigkeit von 37 km/h die bei einem Zusammenstoß erlittenen

Verletzungen schwerer sind als bei einem Aufprall mit 30 km/h. Schließlich ist

- entgegen der entsprechenden Rüge der Revision - dem Berufungsgericht

kein Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, daß es zu dieser Frage kein medi-

zinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Unter den gegebenen

Umständen durfte sich das Berufungsgericht - insbesondere im Hinblick auf

das Fehlen von Anknüpfungstatsachen - mit den Ausführungen des Verkehrs-

unfallsachverständigen begnügen.

2. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der von ihm gemäß §§ 7 StVG,

3 PflVG dem Grunde nach bejahten Haftung der Beklagten für die materiellen

Schäden der Klägerin dieser im Ergebnis mit Recht ein Mitverschulden im Sin-

ne der §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG zur Last gelegt.

a) Allerdings läßt sich ein Mitverschulden der Klägerin nicht aus einem

Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO herleiten. Entgegen

der Meinung des Berufungsgerichts sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im

Sinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere Fahrräder - grundsätzlich auf

der rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren müssen. Sie sind viel-

mehr als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu

behandeln.

aa) "Besondere Fortbewegungsmittel" werden vom Verordnungsgeber in

dieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 2

Abs. 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normaler-

weise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung einer er-

höhten Gefährdung ausgesetzt wären, würden sie dem Fahrzeugverkehr auf

den Fahrbahnen zugeordnet. Zudem könnten sie dort aufgrund der spezifi-

schen Art ihrer Fortbewegung auch die übrigen Fahrzeugführer gefährden oder

zumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese Fortbewegungsmittel dem

Gehwegverkehr nach § 25 StVO zugerechnet werden, weil sie dort - vor allem

wegen ihres geringen Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen Ge-

schwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Gefährdung des Fußgängerver-

kehrs darstellen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 24

StVO Rdn. 6; Vieweg, NVZ 1998, 1, 4; Schmid, DAR 1998, 8).

bb) Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel, die nicht in jeder

Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich aufgezählten oder herkömm-

licherweise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln" entspre-

chen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicher-

weise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet.

Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen

und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße ab-

hängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern

(vgl. Kramer, VD 2001, 291, 293; Robatsch, Zeitschrift für Verkehrssicherheit

1998, 25, 26 ff.).

In der Literatur wird deshalb weitgehend die Auffassung vertreten, daß

die Besonderheiten der Inline-Skates neue, speziell zugeschnittene Vorschrif-

ten des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472;

Kramer, VD 2001, 255, 258; Schmid, DAR 1998, 8 f.; Vieweg, NVZ 1998, 1,

6 f.; Wiesner, NZV 1998, 177, 183). Dieser ist mittlerweile bereits durch ein

Forschungsprojekt "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr" vorberei-

tend tätig geworden (vgl. Kramer, VD 2001, 255, 259 und 291 ff.).

In Österreich ist mit der 20. Novelle zur dortigen Straßenverkehrsord-

nung (Österreichisches BGBl. I 92/1998) seit dem 22. Juli 1998 eine ausdrück-

liche Regelung (§ 88 a) in Kraft. Danach dürfen neben Gehwegen unter ande-

rem auch Radfahranlagen mit Rollschuhen, wozu nach dort herrschender Mei-

nung auch Inline-Skates gehören, befahren werden; dabei gelten für Roll-

schuhfahrer die für Radfahrer maßgebenden Verhaltensvorschriften. Bei der

Benutzung von Fußgängerflächen haben sie sich dagegen - insbesondere im

Hinblick auf ihre Geschwindigkeit - dem Fußgängerverkehr anzupassen. Über

diese gesetzlichen Ausnahmen hinaus steht es den zuständigen Behörden frei,

durch Verordnung das Rollschuhfahren auch auf sonstigen Fahrbahnen zu ge-

statten.

cc) Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den deutschen Verord-

nungsgeber muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so

erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinde-

rung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Dieser Gedanke, der auch der

Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den

"normalen" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entspre-

chend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "ähnli-

che Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-

Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Wei-

se kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefah-

ren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR

2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999,

1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998,

8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A.

Grams, NZV 1997, 65, 67).

So hat auch der Abschlußbericht des - bereits erwähnten - vom Bun-

desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen

und von der Bundesanstalt für Straßenwesen betreuten Forschungsprojektes

"Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr" zusammenfassend hervorge-

hoben, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen

Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Ver-

träglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerver-

kehr (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 295). Dies spricht entscheidend dagegen, sie

durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung

der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern

größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit

und des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen

und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte.

Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpas-

sung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahr-

können die entsprechenden Wege - mangels derzeit bestehender sinnvoller

Alternativen - gemeinsam mit Fußgängern nutzen können. Das setzt allerdings

die strikte Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 StVO voraus, wonach je-

der Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daß kein Anderer geschädigt,

gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder be-

lästigt wird. Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rücksichtnahme

auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind.

Auf diese Weise können nicht hinnehmbare gegenseitige Gefährdungen oder

Belästigungen weitgehend vermieden werden.

Darüber hinaus können im Rahmen einer künftigen Regelung durch den

Verordnungsgeber die Gehwege von Inline-Skatern dadurch entlastet werden,

daß Alternativen geschaffen werden, etwa besondere Wege für Inline-Skater,

oder daß ihre Zulassung auf dafür - insbesondere im Hinblick auf ihre Breite -

geeigneten Radwegen ermöglicht wird. Nach den Ergebnissen des vorer-

wähnten Forschungsprojekts hat sich die derzeit unzulässige Benutzung von

Radwegen durch Inline-Skater mit Ausnahme relativ weniger Aufkommens-

schwerpunkte nicht als problematisch herausgestellt (vgl. Kramer, VD 2001,

291, 295).

b) Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln

sind, so hält das Berufungsurteil dennoch den Angriffen der Revision im Er-

gebnis stand, weil jedenfalls die Hilfsbegründung trägt, in der konkreten Situa-

tion hätte die Klägerin auch unter Zugrundelegung der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1

Satz 3 StVO allenfalls die rechte Fahrbahnseite benutzen dürfen. Nach § 25

Abs. 1 Satz 3 StVO müssen Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften

nur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies "zumutbar" ist. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke

Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf, so daß der Klägerin

dort ein gefahrloses Fahren nicht zumutbar war. Nach ihrem eigenen Sachvor-

trag, den sich die Beklagten zumindest für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes

hilfsweise zu eigen gemacht haben, durchfuhr die Klägerin denn auch tatsäch-

lich die für sie langgezogene Linkskurve nicht am linken Fahrbahnrand, wie es

§ 25 Abs. 1 Satz 3 StVO entsprochen hätte, sondern mitten auf der Fahrbahn

des Gegenverkehrs. Das aber war ihr - schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus

§ 1 Abs. 2 StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen - kei-

nesfalls gestattet. Sie wäre vielmehr - wenn sie auf ein Skaten an der Unfallört-

lichkeit nicht gänzlich verzichten wollte - jedenfalls unter den hier gegebenen

Umständen gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen, da dies

die Gefahren für sie selbst und den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt

hätte. Hat die Klägerin gleichwohl - noch dazu in einer Linkskurve - die Fahr-

bahnmitte des Gegenverkehrs benutzt, so gereicht ihr dies zum Mitverschul-

den, da sie damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentli-

cher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwen-

den pflegt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR

2001, 76, 77 m.w.N.).

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung

der Klägerin weiter als Mitverursachungsbeitrag zur Last gelegt, nicht rechtzei-

tig und richtig reagiert zu haben, obwohl ihr dies durch ein Ausweichen möglich

gewesen wäre. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird

von der Revision auch nicht angegriffen.

3. Nach alledem bestehen revisionsrechtlich im Ergebnis keine Beden-

ken dagegen, daß das Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin am

Zustandekommen des Verkehrsunfalls und an dem ihr dadurch entstandenen

(materiellen) Schaden mit 60% bewertet hat.

Dr. Dressler

Wellner

Diederichsen

Pauge

Stöhr