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BGH Urteil vom 17.10.2000 – VI ZR 313/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Einem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschul-

den gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn mit

eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zu-

sätzliche Aufstellung eines Warndreiecks gesichert ist, zum Zwecke der Befestigung

eines Abschleppseils zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer entspre-

chenden Absicherung ist wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegeben-

heiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter

Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September

1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten

zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

vom 5. Juli 1996 auf der Bundesautobahn (BAB) in Anspruch, bei dem der Klä-

ger als Pannenhelfer verletzt wurde.

Die BAB ist im Bereich der Unfallstelle wegen eines Autobahnkreuzes

vierspurig. Ein Standstreifen ist nicht vorhanden. Auf der äußersten rechten

Spur blieb Z. mit einem Kleintransporter liegen. Er schaltete die Warnblinkan-

lage ein, stellte jedoch kein Warndreieck auf und fragte vorbeifahrende Fahr-

zeugführer, u.a. den Kläger, ob sie bereit wären, sein Fahrzeug abzuschlep-

pen. Der Kläger erklärte sich hierzu bereit und brachte schließlich sein Fahr-

zeug vor dem Pannenfahrzeug zum Stehen. Ob der Kläger zuvor hinter dem

Pannenfahrzeug angehalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auch der

Kläger stellte kein Warndreieck auf. Während der Kläger und der Fahrer des

Pannenfahrzeuges das Abschleppseil zwischen den Fahrzeugen befestigten,

näherte sich der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten PKW auf derselben

Fahrspur mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und etwa 115 km/h. Ein

Ausweichen auf die linke Fahrspur war ihm verkehrsbedingt nicht möglich, er

verlor die Beherrschung über sein Fahrzeug, geriet ins Schleudern und fuhr auf

das Pannenfahrzeug auf. Dadurch wurde dieses auf das davorstehende Fahr-

zeug des Klägers geschoben, dieser zwischen den Fahrzeugen eingeklemmt

und erheblich verletzt. Im Verlauf der operativen Behandlung der Verletzungen

wurden dem Kläger, der Rechtshänder ist, mehrere Fingerglieder der rechten

Hand amputiert mit der Folge einer dauernden Gebrauchsminderung dieser

Hand. Der Rentenversicherungsträger hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 40 % anerkannt. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger als Hausdie-

ner in einem Hotel in einem Probearbeitsverhältnis, welches innerhalb der Pro-

bezeit wegen der Gebrauchsbeeinträchtigung seiner rechten Hand seitens des

Arbeitsgebers gekündigt wurde.

Der Kläger hat die Beklagten auf vollen Ersatz seines materiellen und

immateriellen Schadens sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche

künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall in

Anspruch genommen. Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassung

vertreten, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall

anspruchsmindernd anrechnen lassen, weil er kein Warndreieck aufgestellt

habe; darüber hinaus könnten die vom Kläger geltend gemachten Kosten einer

Haushaltshilfe wegen der Einfachheit seines Haushaltes lediglich auf der Basis

des Bundesangestelltentarifes (BAT) X statt BAT VII berechnet werden.

Das Landgericht hat der Klage - unter Berücksichtigung einer vorge-

richtlichen, auf das zuerkannte Schmerzensgeld von 60.000 DM verrechneten

Zahlung von 30.000 DM - in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen ge-

richtete Berufung der Beklagten, mit der sie wegen eines angenommenen Mit-

verschuldens des Klägers von 1/3 eine entsprechende Reduzierung des Fest-

stellungsausspruchs und des vom Landgericht zuerkannten Gesamtbetrages

von 46.000 DM auf 30.667 DM erstrebt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit

der - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem

Berufungsverfahren weiter mit der Maßgabe, daß vorab die zugesprochenen

Kosten der Haushaltshilfe auf der Basis des BAT X gekürzt werden.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von

§ 254 Abs. 1 BGB verneint. Für den Kläger habe keine Verpflichtung bestan-

den, die Unfallstelle auf der Grundlage des § 15 StVO durch Aufstellen eines

Warndreiecks zu sichern. Die Beurteilung dieser Frage sei unabhängig davon,

ob nach den an der Unfallstelle vorhandenen Gegebenheiten, die zwischen

den Parteien umstritten seien, dessen Aufstellung gefahrlos und in zumutbarer

Weise möglich gewesen wäre. Eine Pflicht zur Sicherung bestehe nur für den-

jenigen, der selbst ein Hindernis auf der Autobahn erzeuge. Zwar könne für

den Unfallhelfer eine Sicherungspflicht daraus folgen, daß er mit dem Abstellen

seines Fahrzeuges auf der Fahrbahn selbst ein Hindernis bereite und somit für

den nachfolgenden Verkehr eine Gefahr darstelle. Im vorliegenden Fall habe

jedoch das liegengebliebene Fahrzeug des Z. und nicht das davor abgestellte

Fahrzeug des Klägers das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr gebildet,

so daß allein Z. die Sicherungspflichten getroffen hätten. Insofern wäre es un-

billig, einen Pannenhelfer, der durch sein schnelles Zupacken die eingetretene

Verkehrssituation habe entschärfen wollen, für das Fehlverhalten desjenigen

verantwortlich zu machen, der die fragliche Situation herbeigeführt habe. Dar-

über hinaus könne von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, daß

der Unfall bei aufgestelltem Warndreieck vermieden worden wäre, nicht aus-

gegangen werden, nachdem der Beklagte zu 1 infolge zu hoher Geschwindig-

keit, Unaufmerksamkeit und/oder falscher Reaktion auf das mit eingeschalteter

Warnblinkanlage auf seiner Fahrbahn stehende Pannenfahrzeug aufgefahren

sei, obwohl vorausfahrende Fahrzeuge dieses offensichtlich ohne Probleme

hätten passieren können. Selbst wenn eine Mitschuld des Klägers anzuneh-

men wäre, so könne diese als äußerst gering und in der erforderlichen Abwä-

gung als vernachlässigenswert betrachtet werden. Soweit die Beklagten mit der

Berufung hinsichtlich der Kosten der Haushaltshilfe eine andere Eingruppie-

rung im Rahmen des BAT erstrebt hätten, ergebe sich daraus, daß sie ihrem

Berufungsantrag zufolge exakt 2/3 der vom Landgericht zugesprochenen

46.000 DM dem Kläger hätten zugute kommen lassen wollen, daß offensicht-

lich die vom Kläger auf der Basis einer Eingruppierung in BAT VII berechneten

Kosten der Haushaltshilfe nicht angegriffen werden sollten. Den insoweit sich

ergebenden Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegrün-

dung hätten die Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht

aufgelöst. Unabhängig hiervon müßten bei einer Einstufung der Haushaltshilfe

in BAT X entsprechend mehr Stunden für die Leistung der Hausarbeit berück-

sichtigt werden.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers im Sinne des

§ 254 Abs. 1 BGB an seinen durch den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen ist

nicht frei von Rechtsfehlern. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge-

troffenen Feststellungen läßt sich eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für

seine Schädigung nicht ausschließen.

a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß im

Falle einer Panne oder eines Unfalls die Sicherung des liegengebliebenen

Fahrzeuges die primäre Pflicht des Fahrers dieses Fahrzeuges darstellt. Bleibt

ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig

als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist nach § 15 StVO sofort das

Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffälliges warnendes

Zeichen, bei PKW das nach § 53 a Abs. 2 Satz 1 StVZO vorgeschriebene

Warndreieck, aufzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorlie-

genden Fall - ein Fahrzeug auf der Fahrspur einer Autobahn liegen bleibt, wo

nach § 18 Abs. 8 StVO nicht gehalten werden darf und der regelmäßig mit ho-

her Geschwindigkeit dahinfließende Verkehr nicht mit einem stehenden Fahr-

zeug rechnet.

b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht

weiterhin - als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des § 18 Abs. 8

StVO - ohne Rechtsverstoß hier eine zwingende Notwendigkeit für ein Anhal-

ten des Klägers auf der BAB zum Zwecke des Abschleppens des Pannenfahr-

zeuges annehmen. Da das auf der rechten Fahrspur der BAB liegengebliebene

Fahrzeug eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden, zum Unfallzeitpunkt

erfahrungsgemäß herrschenden starken Verkehr darstellte, war ein schnelles

Einschreiten zur Beseitigung der höchst gefährlichen Verkehrssituation objektiv

geboten, und es konnte dem Kläger nicht - wie die Revision meint - angeson-

nen werden, erst noch bis zur nächsten Notrufsäule zu fahren, um "professio-

nelle" Hilfe herbeizurufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 238/73 -

VersR 1975, 1024, 1025).

c) Dem Berufungsgericht kann auch darin beigetreten werden, daß den

Kläger allein deswegen, weil er vor dem Pannenfahrzeug sein eigenes Fahr-

zeug zum Stehen brachte, noch keine eigene Verpflichtung zum Aufstellen ei-

nes Warndreiecks traf. Zwar obliegt diese Verpflichtung grundsätzlich auch

dem auf der BAB haltenden Unfallhelfer (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 1975

- VI ZR 238/73 - VersR 1975, 1024, 1025; OLG Frankfurt, VersR 1988, 750).

Da das vor dem liegengebliebenen Fahrzeug des Z. haltende Fahrzeug des

Klägers jedoch für den nachfolgenden Verkehr kein eigenständiges, zusätzli-

ches Hindernis darstellte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß

davon ausgehen, daß allein durch das Halten vor dem Pannenfahrzeug keine

Verpflichtung des Klägers zum Aufstellen eines Warndreiecks entstand. Dies

gilt selbst dann, wenn der Kläger zuvor kurzzeitig dahinter angehalten haben

sollte, denn die dadurch geschaffene zusätzliche Gefahr war im Unfallzeitpunkt

beseitigt.

d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß der Anknüpfungs-

punkt für die Beurteilung eines Mitverschuldens des Klägers an den von ihm

durch den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen nicht darin besteht, daß er vor

dem liegengebliebenen Fahrzeug angehalten hat, sondern darin, daß er sich

zusammen mit Z. an dem unzureichend gesicherten Pannenfahrzeug zum

Zwecke der Befestigung des Abschleppseils zu schaffen machte und sich da-

durch in eine besondere Gefahrensituation begab. Eine Mitverantwortung des

Klägers an der insoweit eingetretenen Selbstgefährdung, die sich durch seine

infolge des Aufpralls des vom Beklagten zu 1 geführten PKW auf das Pannen-

fahrzeug erlittenen Verletzungen realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 16. April

1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858), läßt sich aufgrund der vom Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von vorneherein ausschließen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkehrsteilnehmer,

der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von der

Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben (vgl. Urteile vom

28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36 und vom 2. Dezember

1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260). Auch er muß sich im eigenen Interes-

se (§ 254 Abs. 1 BGB) umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hil-

feleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten.

Für einen Verkehrsunfall mit Schwerverletzten hat der Senat in seinem

Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - (aaO) zwar ausgeführt, daß den

Anforderungen an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die den Helfer

die Sorge um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er sie

zu erfüllen hat, Grenzen gesetzt sind. Wenn auch von demjenigen, der bei ei-

nem Unglücksfall hilft, erwartet werden muß, daß er keine unvernünftigen Risi-

ken eingeht und notfalls von einem Eingreifen ganz absieht, falls hierbei die

Selbstgefährdung zu groß wird, kann der Schädiger ihm keinesfalls vorwerfen,

nicht dem Schutz der eigenen Person seine ungeteilte Aufmerksamkeit ge-

schenkt zu haben. Andernfalls wäre Nächstenhilfe, zu der die Bürger nicht nur

aufgerufen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich ver-

pflichtet sind, gerade bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn mit ihrem hohen

Gefahrenpotential durchweg nicht hinreichend möglich.

Andererseits hat der Senat aber auch in seinem Urteil vom 28. Septem-

ber 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37 in einem Fall, in dem sich der

dortige Kläger nicht um einen Schwerverletzten, sondern nur um die Warnung

des Verkehrs vor seinem auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug zu

bemühen brauchte, eine fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten be-

jaht, weil dieser - um das Warndreieck herauszuholen - an das Heck seines

PKW trat, ohne die Fahrbahn zu beobachten und ohne sich beim Herannahen

eines anderen Fahrzeuges sofort aus dem Gefahrenbereich zu begeben.

Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen Verkehrsunfall, bei

dem mit Verletzten zu rechnen war, sondern lediglich um eine beabsichtigte

Pannenhilfe des Klägers für ein liegengebliebenes Fahrzeug. Die sofortige Be-

seitigung dieses Verkehrshindernisses durch Abschleppen war zwar notwen-

dig, um einen gemeingefährlichen Zustand für den nachfolgenden Verkehr auf

der Autobahn zu beseitigen. Da das Pannenfahrzeug jedoch wegen des nicht

aufgestellten Warndreiecks unzureichend gesichert war, durfte der Kläger nicht

jegliche Sorgfalt im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB außer acht lassen. Den Klä-

ger traf zwar keine Rechtspflicht aus § 15 StVO zur Aufstellung eines Warn-

dreiecks. § 254 Abs. 1 BGB versteht jedoch unter dem Begriff des Mitverschul-

dens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden

Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein or-

dentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzu-

wenden pflegt (vgl. Senat BGHZ 74, 25, 28 und Urteil vom 20. Januar 1998

- VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475). Diesen Anforderungen hätte der Kläger

genügt, wenn er, bevor er sich zwischen die beiden auf der Fahrbahn stehen-

den Fahrzeuge zur Befestigung des Abschleppseils begab, die vorgeschriebe-

ne Absicherung des Pannenfahrzeuges durch Aufstellung eines Warndreiecks

entweder selbst nachgeholt oder seine Hilfeleistung von dessen Aufstellung

durch Z. oder einen Mitinsassen des Pannenfahrzeuges abhängig gemacht

hätte.

Dem Vorwurf eines Mitverschuldens wäre der Kläger in diesem Zusam-

menhang allerdings dann nicht ausgesetzt, wenn die Nachholung der entspre-

chenden Absicherung ausnahmsweise wegen der an der Pannenstelle vorhan-

denen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untun-

lich gewesen wäre. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen.

Sie läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach dem Ausmaß der Selbstgefähr-

dung im konkreten Fall beantworten, das sich insbesondere bestimmt nach den

Sichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das am Ende einer lang-

gezogenen Rechtskurve mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebene

Pannenfahrzeug, der Verkehrsdichte, dem in Anspruch genommenen Raum

der Fahrbahn, der Dauer der Befestigung des Abschleppseils im Verhältnis zur

Dauer eines - gefahrlosen - Aufstellens und Wiedereinsammelns eines Warn-

dreiecks und den sonst vorhandenen Möglichkeiten einer Sicherung unter Be-

rücksichtigung der dafür jeweils erforderlichen Zeit (vgl. Senat, Urteil vom

15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69 - NJW 1971, 431, 432). Die entsprechen-

den Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Tatsa-

chenvortrages der Parteien nachzuholen haben.

2. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht

gegebenen Hilfsbegründung halten. Allein aufgrund der Tatsache, daß andere

Kraftfahrer vor dem Beklagten zu 1 das liegengebliebene Fahrzeug "offensicht-

lich ohne Schwierigkeiten" passiert haben, kann nicht - wie es das Berufungs-

gericht mit seiner Hilfsbegründung meint - der Anscheinsbeweis für eine Mitur-

sächlichkeit des Unterlassens der Aufstellung eines Warndreiecks für das Zu-

standekommen des Verkehrsunfalls (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Dezem-

ber 1970 - VI ZR 116/69 - NJW 1971, 431, 432 m.w.N.) als erschüttert angese-

hen werden. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht

bereits keine Feststellungen dazu getroffen hat, auf welche Weise und unter

welchen Bedingungen und Gefahren andere Fahrzeuge das Pannenfahrzeug

passiert haben, zumal der Beklagte zu 1 behauptet hat, die Fließgeschwindig-

keit des Verkehrs sei zuvor durch einen - zum Zeitpunkt des Unfalls wieder

aufgelösten - kleinen Stau verlangsamt gewesen. Darüber hinaus läßt sich

auch aus der Tatsache, daß der Kläger im Gegensatz zu vorausfahrenden

Fahrzeugen infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder

falscher Reaktion auf das Pannenfahrzeug aufgefahren ist, nicht schließen,

daß er ein aufgestelltes Warndreieck übersehen oder mißachtet hätte, denn

dieses hat gerade den Zweck, die Aufmerksamkeit der nachfolgenden Kraftfah-

rer hinsichtlich eines unerwartet auftauchenden Hindernisses zu schärfen und

sie zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit zu veranlassen.

Soweit das Berufungsgericht zuletzt eine - unterstellte - Mitschuld des

Klägers als äußerst gering und in der erforderlichen Abwägung als vernachläs-

sigenswert betrachtet, kann das Berufungsurteil auch mit dieser weiteren Hilfs-

begründung mangels tatsächlicher Grundlage keinen Bestand haben.

3. Die Revision hat schließlich auch Erfolg, soweit sie die Beurteilung

des Berufungsgerichts angreift, die dem Kläger der Höhe nach zuerkannten

Kosten einer Haushaltshilfe seien auf der Basis des BAT VII zu berechnen.

a) Aus dem Umstand, daß die Beklagten mit ihrem Berufungsantrag ex-

akt 2/3 der vom Landgericht zugesprochenen 46.000 DM dem Kläger belassen

wollten, durfte das Berufungsgericht nicht folgern, daß offensichtlich die vom

Kläger auf der Basis einer Eingruppierung in BAT VII berechneten Kosten der

Haushaltshilfe nicht mehr angegriffen werden sollten. Die Revision weist mit

Recht darauf hin, daß die Beklagten in der Berufungsbegründung an ihrer An-

sicht festgehalten haben, daß die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe nicht auf

der Basis einer Nettovergütung nach BAT VII, sondern wegen des vom Kläger

selbst bezeichneten "relativ einfachen Haushalts" allenfalls nach BAT X be-

rechnet werden könnten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 1988 - VI ZR

87/87 - VersR 1988, 490). Selbst wenn die Beklagten auf einen erst in der

letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgten Hinweis

diesen Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegründung

nicht auflösen konnten, so blieb bei einer sachgerechten Auslegung der ent-

sprechenden Prozeßerklärungen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR

325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211) neben der Möglichkeit eines Versehens

bei der Formulierung immer noch die Möglichkeit einer Hilfsbegründung im

Rahmen des gestellten Berufungsantrages. Dafür, daß die Beklagten ihren

Einwand zur Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages aufgeben

wollten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

b) Soweit sich das Berufungsgericht unabhängig davon der Auffassung

des Klägers zur Eingruppierung der Haushaltshilfe in BAT VII schon deshalb

anschließt, weil eine in BAT X einzustufende Haushaltskraft für die im Haushalt

des Klägers zu leistenden Arbeiten entsprechend mehr Stunden benötige, so

ist auch dies nicht frei von Rechtsfehlern. Abgesehen davon, daß das Beru-

fungsgericht keine konkreten Feststellungen zum Zuschnitt des Haushaltes des

Klägers getroffen hat, gibt es keinen Erfahrungssatz, daß eine in BAT X einge-

stufte Haushaltshilfe für anfallende einfache Arbeiten mehr Stunden benötigt

als eine Haushaltshilfe in BAT VII. Das Berufungsgericht wird auch hierzu

Feststellungen nachzuholen haben. Dabei wird es auch dem Vorbringen des

Klägers nachgehen müssen, daß es nach den Gegebenheiten des Arbeits-

marktes heute oft nicht möglich sei, auch nur eine ungelernte Reinigungskraft

zu finden, die bereit wäre, für einen Stundenlohn entsprechend BAT X zu ar-

beiten.

Groß

Dr. Lepa

Dr. v. Gerlach

Dr. Greiner

Wellner