Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.03.2002 – XI ZR 323/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 323/01

BESCHLUSS

vom

19. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,

Dr. Joeres und die Richterin Mayen

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung

aus dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familien-

senat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate

in Augsburg, vom 3. Juli 2001 einstweilen einzustel-

len, wird abgelehnt.

Gründe

Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,

weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß

§ 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999

- XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Der Beklagte macht zur Begründung

seines Einstellungsantrags geltend, daß er bei Fortsetzung der Zwangs-

vollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abge-

ben müsse. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfän-

dung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsin-

stanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom

31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die Ladung

zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzender

Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmä-

ßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil

(vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719, Rdn. 6), der als normale Folge

des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Be-

schluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen