BGH Beschluß vom 19.03.2002 – XI ZR 323/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 323/01
BESCHLUSS
vom
19. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
Dr. Joeres und die Richterin Mayen
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familien-
senat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate
in Augsburg, vom 3. Juli 2001 einstweilen einzustel-
len, wird abgelehnt.
Gründe
Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,
weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß
§ 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999
- XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Der Beklagte macht zur Begründung
seines Einstellungsantrags geltend, daß er bei Fortsetzung der Zwangs-
vollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abge-
ben müsse. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfän-
dung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsin-
stanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom
31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die Ladung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzender
Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmä-
ßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil
(vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719, Rdn. 6), der als normale Folge
des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Be-
schluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen