BGH Beschluß vom 31.10.2000 – XII ZR 3/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts
Dresden vom 28. Januar 1999 und des Oberlandesgerichts Dres-
den vom 29. November 1999 wird bis zur Entscheidung über den
Einstellungsantrag einstweilen eingestellt, soweit sie über eine
Sicherungsvollstreckung im Sinne des § 720a ZPO oder über die
Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hin-
ausgeht.
Gründe
I.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausga-
be der von ihm betriebenen Gaststätte nebst zugehöriger Wohnung so-
wie zur Zahlung von 138.125,52 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesge-
richt wies seine Berufung zurück, verurteilte ihn auf die Anschlußberu-
fung des Klägers zur Zahlung weiterer 123.728,67 DM nebst Zinsen und
ließ ihm nach, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreck-
bar erklärten Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 DM
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er nach
wie vor Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlußberufung
erstrebt.
Nach Einlegung der Revision ist über das Vermögen des Klägers am 11.
März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzver-
walter betreibt die Vollstreckung aus den vorbezeichneten Titeln. Der
von ihm beauftragte Gerichtsvollzieher hat den Beklagten mit Ladung
vom 25. September 2000 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
am 2. November 2000 geladen.
Der Beklagte macht unter Glaubhaftmachung geltend, er sei weder in
der Lage, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Si-
cherheit in Höhe von 70.000 DM noch den im Rahmen der Zwangsvoll-
streckung beizutreibenden Betrag aufzubringen. Bei deren Durchführung
müsse er seinen Gaststättenbetrieb aufgeben; dies gefährde seine Exi-
stenz.
Zwar habe er in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzan-
trag nach § 712 ZPO gestellt; dies stehe einer Einstellung der Zwangs-
vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO aber nicht entgegen, weil das In-
solvenzverfahren über das Vermögen des Klägers im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht
eröffnet gewesen sei. Infolgedessen habe er damals noch nicht voraus-
sehen und geltend machen können, daß etwaige im Rahmen der
Zwangsvollstreckung beigetriebene Zahlungen im Falle eines Erfolgs
der Revision mit Rücksicht auf die Insolvenz des Klägers nicht mehr mit
Erfolg zurückgefordert werden könnten.
II.
1.
Der Umstand, daß das Revisionsverfahren durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 240
ZPO unterbrochen ist, steht einer Entscheidung über einen Vollstrek-
kungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. OLG
Bamberg NJW-RR 1989, 576; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21 Aufl. § 249
Rdn. 15; MünchKomm / Feiber, ZPO § 249 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Be-
schluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 - , unveröffentlicht).
2.
Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweili-
ge Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreck-
baren Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-
des Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger, auch vom
Senat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine
solche Einstellung indessen regelmäßig nicht in Betracht, wenn der
Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag
gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII
ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.).
Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wur-
de, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beru-
fungsgericht allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf
die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder
aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden
konnten (vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - X ZR 147/98 -
bereits zitiert).
Das trifft für den erst während des Revisionsverfahrens eingetretenen
und zuvor nicht absehbaren Umstand zu, daß über das Vermögen des
Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Allerdings kann dieser
Umstand die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur inso-
weit rechtfertigen, als diese zur einstweiligen Befriedigung des Voll-
streckungsgläubigers führt, ohne daß Sicherheit geleistet worden ist,
weil der Beklagte aufgrund der Insolvenz des Klägers dem Risiko aus-
gesetzt würde, daß im Falle eines Erfolges der Revision beigetriebene
Zahlungen nicht mehr zurückzuerlangen oder Schadensersatzforderun-
gen nicht durchzusetzen wären.
Alle anderen vom Beklagten geltend gemachten Vollstreckungsfolgen
waren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt in gleicher Weise wie jetzt erkennbar und hätten schon damals
geltend gemacht werden können.
Hiernach beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, daß ihn die
Durchführung der Zwangsvollstreckung zur Aufgabe seines Betriebes
zwingen und damit zur Gefährdung seiner Existenz führen würde. Das
gleiche gilt für die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,
die für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfändung gleichfalls von
vornherein absehbar war.
Hiernach ist der Einstellungsantrag schon jetzt zurückzuweisen, soweit
er die Maßnahmen einer Sicherungsvollstreckung sowie die Abgabe der
Offenbarungsversicherung betrifft. Im übrigen ist die Entscheidung über
den Einstellungsantrag vorzubehalten.
Blumenröhr
Krohn
Gerber
Sprick
Weber-Monecke