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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 4 StR 225/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 225/00

BESCHLUSS

vom

20. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 gemäß § 99

Abs. 2 Satz 2 BRAGO beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt C. aus Lingen

auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisions-

hauptverhandlung wird abgelehnt.

Gründe:

Rechtsanwalt C. war mit Verfügung vom 15. Juni 2000 als Verteidiger

für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden. Er hat

an der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat am 27. Juli 2000 teilge-

nommen und nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie telefoni-

scher Rücksprache mit dem Angeklagten dessen Revision zurückgenommen.

Sein Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 2 BRAGO

hat keinen Erfolg.

Für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem

Senat kommt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht in Betracht. Die

Sache war in diesem Stadium des Verfahrens für den Verteidiger nicht in der

Weise besonders umfangreich oder besonders schwierig, daß die bereits im

Jahre 2000 insoweit festgesetzte gesetzliche Gebühr in Höhe von 850 DM

(§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BRAGO) hierfür nicht mehr als

ausreichend erscheint. Daran ändert nichts, daß die Wahrnehmung des Haupt-

verhandlungstermins für den Verteidiger mit einem besonderen Zeitaufwand

verbunden war, weil er bereits einen Tag zuvor nach Karlsruhe anreisen muß-

te, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ein Anspruch auf Erstattung der in-

soweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines

Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht, der von dem Verteidiger auch gel-

tend gemacht worden ist.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible